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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 826/01
Rechtsgebiete: BverfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 826/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2001 - StVK 255/01 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Besitz von privaten Handtüchern eines Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt.
1. Der Beschwerdeführer, ein Diplom-Kaufmann und "Volljurist", verbüßt eine Freiheitsstrafe im offenen Strafvollzug. Nachdem ihm auf Grund einer Änderung der Hausordnung ein privates Handtuch weggenommen worden war, begehrte er die Rückgabe dieses Handtuchs und die Genehmigung des Besitzes zweier privater Handtücher. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Justizvollzugsanstalt verpflichtet werden sollte, ihm das Handtuch zurückzugeben. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abziele; dafür fehle ein anerkennenswertes Interesse.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Entscheidung. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt er den beim Landgericht gestellten Antrag weiter. Er sieht sich in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe im Eilverfahren die Rückgabe des einen Handtuchs gefordert, in der Hauptsache die Genehmigung des Besitzes zweier Handtücher. Dies habe das Landgericht verkannt und deshalb ein auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtetes Begehren angenommen. Entweder liege juristische Ignoranz oder Unvermögen vor.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Ein besonders schwerer Nachteil kann ihm nicht entstehen. Er meint selbst, es sei an sich "die Zeit und Mühe nicht wert, sich über eine solche Banalität - Rückgabe eines Handtuchs - zu echauffieren". Im Übrigen gehen seine Ausführungen fehl. Zwar hat das Landgericht seiner Eilentscheidung möglicherweise den in seinem Sachbericht erwähnten Hauptsacheantrag auf Gestattung des Besitzes zweier Handtücher an Stelle des formal gestellten Eilantrages auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Rückgabe eines Handtuchs zu Grunde gelegt. Dies ist offensichtlich ohne Bedeutung, da im Eilverfahren keine strikte Antragsbindung besteht und der Eilantrag im weiter gehenden Hauptsacheantrag enthalten ist; denn die faktische Rückgabe des einen Handtuchs entgegen der neuen Hausordnung setzt die Genehmigung des Besitzes voraus. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts einfach-rechtlich zutreffend; Verfassungsrecht ist nicht verletzt.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der - in unzulässiger Weise auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.
5. Gegen den Beschwerdeführer ist eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 DM zu verhängen (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Es muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch mutwillige Verfassungsbeschwerden in völlig belanglosen Angelegenheiten behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419). Die Verfassungsbeschwerde hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Für diese Angelegenheit fordert der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang, der einer bedeutungslosen Sache nicht zusteht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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