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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 828/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BVerfGG, GG
Vorschriften:
StGB § 57a | |
StGB § 57 | |
StPO § 74 | |
StPO § 454 Abs. 1 Satz 3 | |
BVerfGG § 93c | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 34a Abs. 2 | |
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 828/01 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen das Unterlassen des Landgerichts Regensburg, in dem Verfahren über den am 27. Juni 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung - StVK 155/80; 125 VRs 10213/76 StA Nürnberg-Fürth - eine Entscheidung zu treffen
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in dem Verfahren über den am 27. Juni 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung - StVK 155/80; 125 VRs 10213/76 StA Nürnberg-Fürth - bislang noch nicht entschieden hat.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Verfahrens auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB.
1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 1977 wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Fünfzehn Jahre dieser Freiheitsstrafe waren am 30. August 1992 vollstreckt. Einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht im Juni 1992 ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Soweit nicht über die Mindestverbüßungsdauer wegen der Schwere der Schuld entschieden worden war, wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht lehnte einen weiteren Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ab und stellte fest, dass die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers eine Vollstreckungsdauer von 17 Jahren gebiete. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine neue Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer wurde in der Folgezeit nicht mehr getroffen.
Im Mai 1993 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kriminalprognose im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. O. lehnte der Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil im Gutachten versehentlich in einer Passage auf Umstände abgestellt wurde, die einen anderen Probanden betrafen. Die Strafvollstreckungskammer beauftragte deshalb im Februar 1994 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung des Gutachtens. Diesen Sachverständigen entpflichtete es wegen seiner Arbeitsüberlastung im Mai 1994 und beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. H. Dieser legte im April 1995 sein Gutachten vor. Im Juni 1995 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen sowie den Vorsitzenden Richter der Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden im Februar 1996 zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht im Mai 1996. Erst im Mai 1997 nahm der Sachverständige Prof. Dr. H. abschließend zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch Stellung, nachdem er vom Landgericht im Juni, September und Oktober 1995, im Juni 1996 sowie - nach einer Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers - im April und Mai 1997 jeweils dazu aufgefordert worden war. Im Juni 1997 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser erbat die Übersendung der Gefangenenpersonalakten, was von der Justizvollzugsanstalt am 22. September und 3. November 1997 abgelehnt wurde. Im November 1997 erstattete der neue Sachverständige deshalb nur ein "vorläufiges" Gutachten.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wandte sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im März 1998 an die Vollzugsanstalt sowie an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, um die Überlassung der Gefangenenpersonalakten an den Sachverständigen zu erreichen. Ende März 1998 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt, der daraufhin im Mai 1998 ein Ergänzungsgutachten vorlegte. Im November 1998 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung des Sachverständigen, die im Dezember 1998 erfolgte. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1998 ordnete das Landgericht die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab dem 1. Oktober 1999 an. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht am 27. Mai 1999 aufgehoben. Zwar sei die wegen der Schwere der Schuld erforderliche Mindestverbüßungsdauer überschritten. Jedoch seien zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung stufenweise Vollzugslockerungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe bislang noch keine Vollzugslockerungen erhalten. Es fehle damit an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Kriminalprognose. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Justizvollzugsanstalt künftig Vollzugslockerungen bewilligen werde. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Vollzugslockerungen. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt am 14. Oktober 1999 ab. Im Dezember 1999 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Vollzugslockerungen zurück. Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss im Februar 2000 auf, bezeichnete die Versagung von Vollzugslockerungen als "nicht mehr nachvollziehbar" und wies die Justizvollzugsanstalt an, dem Beschwerdeführer ab dem 20. März 2000 Vollzugslockerungen nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu gewähren.
2. Am 27. Juni 2000 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung. Nach seiner Anhörung am 17. August 2000 beauftragte die Strafvollstreckungskammer am 14. September 2000 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Kriminalprognose. Die Exploration des Beschwerdeführers durch diesen Sachverständigen erfolgte während eines Hafturlaubs in der Zeit vom 4. bis 8. Januar 2001 in Berlin, nachdem die Vollzugsanstalt einen vom Beschwerdeführer früher bereits hierfür beantragten Urlaub zu diesem Zweck abgelehnt hatte. Das schriftliche Sachverständigengutachten ging beim Landgericht am 26. Februar 2001 ein. Das Landgericht bestimmte bis Anfang Mai 2001 noch keinen Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO.
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner unter dem 5. Mai 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts. Er sieht sich durch mehrere zusammentreffende Verfahrensverzögerungen in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat namens der Bayerischen Landesregierung zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält sie für unbegründet. Im Blick auf die Bedeutung der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Tötungsverbrechens bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht nach dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafrestaussetzung zur Bewährung die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens angefordert habe. Da dieses Gutachten am 26. Februar 2001 bei Gericht eingegangen sei und hierzu Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft eingeholt werden müssten, sei es unbedenklich, dass drei Monate später noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
IV.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer Weise begründet, aus der sich die Zuständigkeit der Kammer ergibt (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden können (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Entschieden ist ferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 21, 223 <225 f.>; 36, 264 <273>; 46, 194 <195>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2000 auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ist in einer Weise verzögert worden, die sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens (BVerfGE a.a.O.). Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird.
Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe oder Maßregel, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57, 57a StGB gewinnt der Freiheitsanspruch mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Dann verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen nicht nur im Rahmen einer Sachentscheidung nach § 57a StGB nach vertretbarem Ausgleich; es hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt einer Entscheidung.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Verzögerungen im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung mit den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar.
Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht über einen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung rund elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Dieser Zeitraum ist für sich genommen bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht unangemessen lange; jedoch verbietet sich eine isolierte Betrachtung. Mit zu berücksichtigen sind bei der Bewertung dieses Zeitraums insbesondere die bisherige Gesamtdauer des Vollstreckungsverfahrens, soweit die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld zwingend geboten ist; dies ist nach dem auf sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehobenen Beschluss des Landgerichts, der von einer siebzehnjährigen Mindestverbüßungsdauer ausgegangen war (zum Verschlechterungsverbot Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Vor § 304 Rn. 5), jedenfalls seit 1994 der Fall. Ferner müssen der Umfang zusammenwirkender früherer Verfahrensverzögerungen und die weitere Dauer des Verfahrens bis zu seinem voraussichtlichen Abschluss in den Blick genommen werden.
Die Behandlung der vom Beschwerdeführer früher gestellten Anträge auf entlassungsvorbereitende Vollzugslockerungen und auf Strafrestaussetzung zur Bewährung hat in ihrer Gesamtheit zu einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung geführt. Dem hat das Landgericht bisher nicht Rechnung getragen. Es hatte in den vorangegangenen Verfahren im Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 1998 nacheinander vier psychiatrische Sachverständige beauftragt; gegen die Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuche wurden, soweit ersichtlich, nicht beschieden. Dem dritten Sachverständigen, Prof. Dr. H., ließ das Landgericht für die Gutachtenerstattung von Mai 1994 bis April 1995 Zeit, ohne mit Nachdruck für eine kürzere Bearbeitungsdauer Sorge zu tragen (vgl. § 77 Abs. 2 StPO). Hierzu hätte deshalb besonderer Anlass bestanden, weil der Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im Mai 1993 ergangen und der zuvor beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. K., drei Monate nach seiner Bestellung wegen Arbeitsüberlastung entpflichtet worden war. Von Juni 1995 bis Mai 1997 begnügte sich das Landgericht hinsichtlich des gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H. gerichteten Ablehnungsantrags damit, diesen in mehrmonatigen Abständen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern, obgleich dessen Anhörung im Ablehnungsverfahren nach § 74 StPO nicht vorgeschrieben ist. Lange Zeit nahm auch das Verfahren über die Richterablehnung auf die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers vom Juni 1995 in Anspruch. Das Landgericht hat darüber erst im Februar 1996 entschieden. Nicht nachvollziehbar war die Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Lockerungen des Strafvollzuges nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1999.
c) Vor diesem Hintergrund ist es mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, wenn das Landgericht in dem durch Antrag vom 27. Juni 2000 eingeleiteten Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Eingang des Sachverständigengutachtens wiederum mehrere Monate verstreichen ließ, ohne die gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Anhörung des - vom Sachverständigen bereits ausführlich befragten - Beschwerdeführers durchzuführen und auf Grund der dann vollständig vorliegenden Entscheidungsgrundlagen alsbald über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren anschließen mag, das eine weitere Verlängerung der Gesamtverbüßungsdauer verursachen kann. Dies ist bei einer bisherigen Dauer der Strafvollstreckung von rund 24 Jahren unangemessen. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe, die in der Praxis zumeist nur wegen vollendeten Mordes verhängt wird (vgl. Kerner, ZStW 98 [1986], S. 874 <894>), beträgt rund 20 Jahre (vgl. BVerfGE 45, 187 <204>; Kerner, a.a.O., S. 908).
3. Es kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Verfahrensverzögerung von Verfassungs wegen zu einem Vollstreckungshindernis führt. Staatliches Strafen ist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Es kann im Einzelfall unverhältnismäßig werden, wenn es durch anerkannte Strafzwecke nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Ausgangsverfahren, nachdem die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers die weitere Strafvollstreckung jedenfalls seit 1994 nicht mehr gebietet, davon ab, ob die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Diese Entscheidung haben in erster Linie die zuständigen Fachgerichte zu treffen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass für diese von Verfassungs wegen nur die Anordnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung als zutreffende Entscheidung in Betracht kommt.
Da die Verfahrensverzögerung deshalb für sich genommen - von zeitbedingten Veränderungen der Beweislage abgesehen - den sachlichen Inhalt der vom Landgericht noch zu treffenden Entscheidung nicht berührt, ist derzeit lediglich festzustellen, dass sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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