Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 851/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 851/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

wegen der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I im Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. März 2003

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Behandlung von Strafanzeigen.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er unterlag im Jahre 1998 in einem Mietrechtsstreit in eigener Sache vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I. In der Folge erstattete er bei der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft sowie im August 2002 bei der Generalbundesanwaltschaft Strafanzeigen gegen die an der Entscheidung beteiligten Richter der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung bzw. mittelbarer Falschbeurkundung im Amt. Die Generalbundesanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie unzuständig sei und die Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 6. März 2003 bat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I um Mitteilung, was aus dem von der Generalbundesanwaltschaft an sie weitergeleiteten Verfahren geworden sei, da er diese Informationen für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche benötige.

b) Mehrere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zur Untätigkeit der Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich seiner Strafanzeigen gegen die Richter der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I sowie gegen das Schreiben der Generalbundesanwaltschaft wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

c) Mit der am 24. Mai 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I im Hinblick auf seine Sachstandsanfrage vom 6. März 2003; er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG. Ferner macht er - vorsorglich - eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG geltend für den Fall einer nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmeentscheidung durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I auf sein Schreiben vom 6. März 2003 wendet, fehlt es an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden, hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit ihn die fehlende Beantwortung seines Schreibens in den von ihm genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Sache nach geht es ihm nicht um das Fehlen einer Sachstandsmitteilung, sondern vielmehr um ein Aufnehmen der Ermittlungen gegen die von ihm der Rechtsbeugung bezichtigten Richter der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I. Darauf, dass es einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Strafverfolgung nicht gibt (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>), geht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mit keinem Wort ein.

b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus "vorsorglich" die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG für den Fall rügt, dass das Bundesverfassungsgericht durch eine Kammer über die Verfassungsbeschwerde entscheidet und diese ohne Beifügung einer Begründung nicht zur Entscheidung annimmt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde, noch dazu eine vorbeugende, gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht das Grundgesetz nicht vor. Beschlüsse der Kammern des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 18, 440; 19, 88 <90>).

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt ist, erhebt im Zusammenhang mit dem von ihm zur Anzeige gebrachten Vorwurf der Rechtsbeugung durch die Richter der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I immer wieder Verfassungsbeschwerden - wiederholt in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in JURIS). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück