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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 866/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 100 a
GG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 866/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2005 - 619 Qs 14/05 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestätigung einer strafprozessualen Beschlagnahme. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von durch eine rechtmäßig durchgeführte Telefonüberwachung erlangten Erkenntnissen, weil sie Taten betreffen, die nicht zu den Katalogtaten des § 100 a StPO gehören.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gegenstände antragsbefugt ist, die nicht ihm selbst zuzuordnen sind. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aufgezeigt.

Die Auslegung und Anwendung von Strafprozessrecht sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92f.>; 34, 369 <379>). Die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, wonach die Zufallserkenntnisse aus einer rechtmäßig durchgeführten Maßnahme gemäß § 100 a StPO Grundlage weiterer Ermittlungen in einem anderen gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen einer Nichtkatalogtat sein dürfen, ist weder willkürlich noch wird hierdurch Verfassungsrecht verletzt. Die angegriffene Entscheidung entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Auffassung (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 a, Rn. 93; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 100 a, Rn. 19 m.w.N.; BGHSt 27, 355 <357>). Danach dürfen rechtmäßig gewonnene Zufallserkenntnisse, die nicht Katalogtaten betreffen, zwar nicht zu Beweiszwecken verwertet werden; sie können aber Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein (vgl. auch BGH NStZ 1998, S. 426 <427>). Diese Rechtsprechung berücksichtigt einerseits den Schutz des Grundrechts aus Art. 10 GG, indem weitergehende Ermittlungen nur in den Fällen für zulässig gehalten werden, in denen die Maßnahme nach Art. 100 a StPO rechtmäßig war; andererseits wird dem Interesse an einer wirksamen Strafrechtspflege hierdurch Rechnung getragen. Ein Präventionseffekt zur Verhinderung von fehlerhaftem behördlichen Vorgehen für die Zukunft kann in diesen Fällen ohnehin nicht erreicht werden, weil die Anordnung der Telefonüberwachung an sich nicht zu beanstanden ist (vgl. Maiwald, JuS 1978, S. 379 <384 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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