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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 88/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 88/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2002 - XI B 81/00 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2000 - 6 K 3959/99 E -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

I.

Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für den Schulbesuch seines - volljährigen - Sohnes auf der Timmermeister-Schule - Lehranstalt für Physiotherapie - in den Jahren 1997 und 1998 als Sonderausgaben gemäß des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne Erfolg geltend. Die Schule - das ist unstreitig - erfüllt keine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, denn sie ist weder eine nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule noch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er werde durch die angegriffenen Entscheidungen insbesondere in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Entgelt für den Schulbesuch seines Sohnes sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich anzuerkennen.

Die Ungleichbehandlung zwischen der Abziehbarkeit von Schulgeld für die in der Vorschrift genannten Schultypen im Gegensatz zum Schulgeld für die von seinem Sohn besuchte Schule sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe kein Unterschied in der Leistungsfähigkeit der verschiedenen - durch Schulgeld in gleicher Weise belasteten - Eltern. Der Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die Förderung von Privatschulen, die in das öffentliche Schulwesen in gewissem Maß einbezogen seien und bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssten, so dass diese Schulen typischerweise besonders förderungsbedürftig und förderungswürdig seien, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Schulen für Physiotherapie seien ebenso wie landesrechtlich genehmigte, erlaubte oder anerkannte Privatschulen schon aufgrund des nach Bundesrecht (§ 9 MPhG) erforderlichen staatlichen Anerkenntnisses in das öffentliche Schulwesen integriert. Da es sich bei § 10 EStG um eine bundesgesetzliche Regelung handele, könne die Regelung auch nicht etwa damit gerechtfertigt werden, dass das Privatschulwesen gem. Art. 30, 70 GG ausschließlich in Länderkompetenz geregelt sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die fristgemäß eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (zusammenfassend BVerfGE 99, 246 <259 f.> m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Vielmehr hat der Gesetzgeber diesem Gebot in den Streitjahren prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und die Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG a.F.) Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, darüber hinaus die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern in voller Höhe zu berücksichtigen. Es kommt insofern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht darauf an, ob der Besuch der kostenpflichtigen Schule auf einer Entscheidung der Eltern oder des Kindes beruht.

2. Die Benachteiligung des Beschwerdeführers durch den Ausschluss der von ihm geleisteten Schulgeldzahlungen vom Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mittelbar angegriffene Regelung ist als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen sachlich gerechtfertigt.

Die Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an der Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hindert auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (BVerfGE 105, 73 <112>). Neben einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung ist dabei ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestandes erforderlich (BVerfGE 105, 73 <113> m.w.N.). Der Grund für die einkommensteuerliche Vergünstigung muss von solcher Art und von solchem Gewicht sein, dass er die Durchbrechung der allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Belastungsprinzipien rechtfertigt.

Gemessen hieran ist ein Gleichheitsverstoß nicht gegeben. Der Zweck der Förderung von Privatschulen folgt der allgemeinen Wertung des Art. 7 Abs. 4 GG, nach dem das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet wird.

Auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung bei der Bestimmung des Kreises der zu fördernden Schulen ist sachlich begründet. Insbesondere stand es im Ermessen des Bundesgesetzgebers, zur Abgrenzung an durch Landesrecht auszufüllende schulrechtliche Begriffe und Kriterien anzuknüpfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4 GG zugunsten der Ersatzschulen, zu denen die Timmermeister-Schule unstreitig nicht zählt, eine Förderpflicht (BVerfGE 90, 107 <114 ff.> m.w.N.). Eine Sonderbehandlung dieser Schulen, die zu ihrer Genehmigung Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG erfüllen müssen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden.

Auch soweit der Gesetzgeber nur das Recht, aber nicht die Pflicht zur Förderung bestimmter Schulen hat, durfte für die Frage des einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zwischen den verschiedenen Typen privater Schulen durch Anknüpfung an die schulrechtlichen Begriffe der Länder unterscheiden. Wie der Bundesfinanzhof zu Recht annimmt, berücksichtigt der Bundesgesetzgeber damit, dass nach dem Grundgesetz die Länder die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30, 70 ff. GG), und überlässt es den Landesgesetzgebern, die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug zu schaffen oder nicht. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 11/8346, S. 21; ebenso BFHE 183, 445 <447>). Durch die Anknüpfung des Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung wird zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-)Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und -würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, in dem gegebenenfalls - nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelung - Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die Einrichtungen der Schule und die Ausbildung ihrer Lehrkräfte überprüft werden, ist jedenfalls nicht sachfremd.

Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der jeweiligen Schule vermeiden möchte.

Schließlich müssen die betroffenen Steuerpflichtigen - hier der Beschwerdeführer - die sachliche Rechtfertigung bei der Differenzierung zwischen den geförderten und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, sondern es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 <66 f.>; vgl. auch BFHE 183, 436 <439 f.>). Hier hat sich der Gesetzgeber mit dem Sonderausgabenabzug für die (indirekte) Förderung der betreffenden Privatschulen entschieden, also anstatt direkter Beihilfen eine steuerliche Verbilligung des Schulgeldes gewählt. Der Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen rechtfertigt aber grundsätzlich auch die - nur als Reflex auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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