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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 889/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, BeamtVG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BeamtVG § 53 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 889/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2001 - 3 ZB 01.373 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. November 2000 - B 2 K 99.1185 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksfinanzdirektion Ansbach vom 8. November 1999 - 53162-14/19.04.38/3 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Auslegung und verfassungsrechtliche Würdigung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - insbesondere seines Absatzes 8 - in der Fassung des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666), soweit er in den angegriffenen Entscheidungen auf kraft Gesetzes vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tretende Beamte angewendet worden ist, lässt keinen Verstoß gegen verfassungskräftig verbürgte Rechte des Beschwerdeführers erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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