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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 90/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
StPO § 464
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 90/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2006 - 35 U 4/06 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2005 - 32 U 3/05 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2005 - 32 U 3/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 20. September 2005 richtet, ist sie verfristet.

2. Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2005 wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 2 BvR 2059/05 - aufgehoben. Eine Beschwer ist ihm nicht mehr eigen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts vom 20. Dezember 2006 lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers - hier der Unschuldsvermutung als besonderer Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) - nicht erkennen. Vielmehr bringt das Gericht die Vorschriften der §§ 464 ff. StPO zu den Kostenfolgen anlässlich der Durchführung und des Abschlusses eines Strafverfahrens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung. Der Anschein einer Schuldzuweisung (vgl. BVerfGE 82, 106 <117>) wird durch die erneute Entscheidung nicht erweckt.

a) Während das Landgericht mittels der vorangegangenen Beschlüsse dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren gemäß § 467 Abs. 4 StPO auferlegt hatte und gehalten war, seine Erwägungen zur Ermessensausübung im Hinblick auf die Kostentragung in den Entscheidungen darzulegen, bringt es nun - zutreffend - § 467 Abs. 5 StPO zur Anwendung. Die Entscheidung über die Kostentragung bei endgültiger Einstellung nach vorangegangener vorläufiger Einstellung gemäß § 153 a StPO ist nicht Gegenstand von Ermessenserwägungen nach § 467 Abs. 4 StPO, das Gericht ist vielmehr bei seiner Entscheidung gebunden: Der Angeschuldigte trägt in diesen Fällen seine notwendigen Auslagen selbst. Dies hat das Gericht bei seinen vorangegangenen Entscheidungen verkannt. Die Einsicht in das Erfordernis der Anwendung von § 467 Abs. 5 StPO bringt das Gericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 durch die optische Hervorhebung der Vorschrift mittels Unterstreichens zum Ausdruck. Sie ist mithin keiner "Verschärfung" eines zu vermittelnden negativen "Eindrucks" vom Beschwerdeführer geschuldet, sondern auf die vorangegangene fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 467 Abs. 4 StPO zurückzuführen.

b) Dass der Beschwerdeführer seine gesamten außergerichtlichen Auslagen zu tragen hat, entspricht der Besonderheit der Einstellung nach § 153 a StPO: Der Angeschuldigte unterwirft sich freiwillig Sanktionen besonderer Art, um die Weiterführung des gesamten Verfahrens zu vermeiden (vgl. Löwe/Rosenberg-Hilger, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. 2001, § 467 Rn. 72). Eine Differenzierung im Hinblick auf Kosten "gewonnener" Instanzen findet nicht statt. Der bloßen Kostenfolge wohnt - wie auch der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen anlässlich einer Einstellung nach § 153 a StPO - keine Aussage zur Schuld des Täters inne. Vielmehr ist sie Ausdruck des Wesens der kooperativen Verfahrensbeendigung (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl. 2006, § 153 a Rn. 9-12).

c) Die Neufassung der Kostenfolge durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 ersetzt die fehlerhaft unter Anwendung von § 467 Abs. 4 StPO erfolgte Kostenregelung in der landgerichtlichen Entscheidung vom 20. September 2005. Eine Beschwer ist dieser nicht mehr eigen. Einer gesonderten Aufhebung hat es nicht bedürft.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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