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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 901/02
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG
Vorschriften:
StVollzG § 29 | |
StVollzG § 31 Abs. 4 | |
StVollzG § 29 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 901/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2002 - 609 Vollz 121/02 -
und Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVollzG außer Vollzug zu setzen.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil infolge der mittlerweile erfolgten Aushändigung der Verteidigerpost eine Erledigung des Rechtsschutzbegehrens eingetreten und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen ist. Zwar kann trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, dies jedoch nur dann, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, wie z. B. in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe oder bei bestehender Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 132 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff feststellbar, da die zeitliche Verzögerung durch das Anhalten der Verteidigerpost lediglich wenige Tage betrug und der Beschwerdeführer einen dadurch eingetretenen besonderen Nachteil nicht dargetan hat, noch ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Verwaltungsvorschriften können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers "außer Vollzug" gesetzt werden, da sie keinen eigenständigen Eingriff in Grundrechte darstellen. Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVollzG enthält im Übrigen auch keine Regelungen, deren Anwendung in Widerspruch zu § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 StVollzG in Grundrechte eingriffe.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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