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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 902/06
(5)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
In dem Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerde
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 6. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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