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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 902/06
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 902/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 - 6 Qs 88, 97/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 - 3 Gs 844/06 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 - 3 Gs 844/06 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 29. Juni 2006 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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