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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 909/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 909/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis vom 27. April 2005,
b) das Unterlassen des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis, über den Widerspruch gegen den Bescheid zu lit. a) eine Entscheidung zu treffen,
c) das Unterlassen der Regierung von Oberbayern, der Beschwerdeführerin eine Planstelle frei zu halten
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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