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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 916/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 916/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 14. Mai 2002 - 7 B 7515/01 -,
b) mittelbar § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. 1999, 402)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbescherde ist unzulässig. Unter den hier vorliegenden Umständen gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290 <301 f.>).
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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