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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 922/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b | |
GG Art. 16 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 922/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2001 - 4 L 62/01 -,
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 - 1 A 178/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht i.S.v. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rücknahme seiner Einbürgerung sei eine von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG untersagte Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen. Dieser Grundsatz verlangt, dass der Betroffene, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder zu verhindern, dass eine Grundrechtsverletzung überhaupt eintritt (BVerfGE 81, 22 <27>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>). Eine Verfassungsbeschwerde genügt dieser Anforderung nicht, wenn - wie vorliegend - im Instanzenzug ein Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt wurde (BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53 <65>; 74, 102 <114>). Die Grundrechtsverletzung, die der Beschwerdeführer darin sieht, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung dem Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit zuwiderlaufe, hat er in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr ausdrücklich die Auffassung vertreten, die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung könne nicht schlechthin unzulässig sein, und sodann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) allein mit der Ablehnung einer zeitlichen Begrenzung der Aufhebbarkeit der Einbürgerung im verwaltungsgerichtlichen Urteil begründet. Damit hat der Beschwerdeführer es versäumt, das Oberverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG überhaupt die Rücknahme einer Einbürgerung zulässt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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