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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 932/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 932/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 17. April 2007 - 2 StVK 63/07 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Beiordnung eines Bevollmächtigten
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers, ihm durch Gewährung von Ausgang oder Ausführung die Teilnahme an der Feier der Goldenen Hochzeit seiner Eltern zu ermöglichen, von der Justizvollzugsanstalt über mehr als zwei Monate nicht beschieden worden war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO). Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
Zwar ist die Erwägung der Strafvollstreckungskammer, dass, wenn dem Beschwerdeführer "die Teilnahme an der Feier, deren Datum seit fünfzig Jahren feststeht", derart wichtig sei, er sich ausreichende Zeit vorher um eine Lockerung aus diesem Anlass hätte bemühen müssen, offensichtlich ungeeignet, die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung zu stützen.
Auf dieser unsachlichen Begründung beruht die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Sie stützt sich auch und in erster Linie auf den Gesichtspunkt einer nur in besonderen Ausnahmefällen zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Insoweit ist die Begründung der angegriffenen Entscheidung, wenn auch knapp gefasst, unter den Umständen des vorliegenden Falles tragfähig. Zu diesen Umständen gehört, dass dem Beschwerdeführer aus anderen bei der Strafvollstreckungskammer geführten Verfahren die - in seinem bisherigen Vollzugsverhalten liegenden und auch im Rahmen der Entscheidung über einen Eilantrag abwägungserheblichen - Gründe bekannt sind, die aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt gegen eine Gewährung von Vollzugslockerungen sprechen. Im Hinblick auf diese Kenntnis durfte die Strafvollstreckungskammer es bei einer diesbezüglich nur mit einem knappen Hinweis versehenen Begründung bewenden lassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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