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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 936/00
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

StPO § 33a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 936/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen die Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juli 1999 und vom 14. April 2000 - 33 Js 67 278/97 11 Ks -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die im landgerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 1999 ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen nicht mitgeteilt wurden. Dies gilt für das Schwurgerichtsurteil und einen Gerichtsbeschluss während der Hauptverhandlung. Aus diesen Entscheidungen hat das Landgericht Indizien für die Unrichtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur ihrer Bedürftigkeit entnommen. Zwar sind dortige Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 43, 106 ff.) und für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bindend geworden; aber sie konnten Indizbedeutung im Freibeweisverfahren erlangen. Daher wären sie mitzuteilen gewesen.

Auch rechtlich ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht nicht substantiiert dargelegt worden. Art. 103 Abs. 1 GG enthält keine Richtigkeitsgarantie (vgl. BVerfGE 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>). Es besteht deshalb von Verfassungs wegen kein Anspruch auf einen Erfolg des Vorbringens in der Sache (Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, 27. Lfg., Art. 103 Abs. I Rn. 98). Nach Art. 103 Abs. 1 GG soll vielmehr jedem Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung dadurch gegeben werden, dass er sich zu den maßgeblichen Tatsachen und Beweisen sowie Rechtsauffassungen äußern kann und das Gericht seine Ausführungen in Betracht zieht (vgl. BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Diese Voraussetzungen der Gewährung rechtlichen Gehörs sind nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren erfüllt worden. Anders als im vorangegangenen Verfahren 2 BvR 229/98 lag hier keine Überraschungsentscheidung des Landgerichts vor, weil der Beschwerdeführerin der nunmehr wiederholte Standpunkt des Landgerichts bekannt war. Sie hätte sich dazu inhaltlich äußern können. Einer von der Beschwerdeführerin vermissten Aufforderung des Landgerichts, sich zu dessen zuvor geäußertem Standpunkt zu äußern, bedurfte es nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hatte zudem im Verfahren nach § 33a StPO Gelegenheit, ergänzend zur Sachlage vorzutragen. Anders als im Verfahren 2 BvR 229/98 hat das Landgericht in den nunmehr angegriffenen Entscheidungen hervorgehoben, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Daraus, dass es diesem Vorbringen im Ergebnis nicht gefolgt ist, ergibt sich dann nicht das Gegenteil.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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