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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 940/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 940/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2004 - IV R 10/02 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. November 2001 - 12 K 4726/97 -,
c) den Bescheid des Finanzamtes München I vom 2. August 2000 - 123/13451 -,
d) die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes München I vom 20. Oktober 1997 - 123/13451 -,
e) den Bescheid des Finanzamtes München I vom 25. August 1995 - 123/13451 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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