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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 947/98
Rechtsgebiete: ZPO, WiStG
Vorschriften:
ZPO § 541 Abs. 1 Satz 1 | |
WiStG § 5 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 947/98 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1998 - 32 S 13403/97 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei kann dahinstehen, ob der Vorwurf der Beschwerdeführer zutrifft, das Landgericht sei durch das Aufstellen subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen bei der Anwendung des § 5 WiStG i. V. m. § 134 BGB unter Verstoß gegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG willkürlich von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Denn nach Auffassung des Landgerichts scheiterten die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bereits daran, dass sie ihr "Angewiesensein" auf die Anmietung gerade dieser Wohnung nicht dargelegt hatten und es deshalb schon objektiv an einer Ausnutzung des geringen Angebots an vergleichbaren Räumen im Sinne des § 5 WiStG durch die beklagten Vermieter fehlte.
Diese Begründung, die die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung für sich allein trägt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Eine von den Beschwerdeführern auch insoweit gerügte Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO zeigt ihr Vorbringen nicht auf. Das von ihnen angeführte Zitat aus dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1982 - 8 REMiet 5/81 - (WuM 1982, S. 129 f.), wonach "eine Anknüpfung an die Person des Mieters" in § 5 WiStG "nicht vorgesehen" sei, bezieht sich wie die gesamte Entscheidung allein auf die Frage, ab wann eine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 1 WiStG unangemessen hoch ist.
Zur Beantwortung dieser Frage verwies das Oberlandesgericht zunächst auf einen vorangegangenen Rechtsentscheid, wonach von einer unangemessenen Miethöhe bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % auszugehen sei. Es stellte nunmehr klar, dass bei dieser Berechnung ein auf die Eigenschaft des Mieters als Ausländer gestützter Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht in Betracht komme, weil § 5 WiStG insoweit ausschließlich auf sachliche, das Mietobjekt selbst betreffende Bemessungskriterien (Art, Größe, Ausstattung, Lage usw.) abstelle und nicht auf die Person des Mieters. Im Anschluss an diese Ausführungen folgt das von den Beschwerdeführern angeführte Zitat.
An keiner Stelle seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht geäußert, bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung" des § 5 WiStG dürfe nicht - wie es das Landgericht im Ausgangsfall bei der Anwendung des § 134 BGB getan hat - auf ein Angewiesensein der Mieter gerade auf die zu überhöhtem Preis angemietete Wohnung abgestellt werden. Damit weicht das angegriffene Urteil mit der genannten Begründung auch nicht in einer die Vorlagepflicht aus § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründenden Weise von der vom Oberlandesgericht Stuttgart in dem Rechtsentscheid vom 26. Februar 1982 vertretenen Rechtsauffassung ab.
Eine Vorlagepflicht des Landgerichts aus § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung dieses zweiten, objektiven Begründungsansatzes zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Aber selbst wenn eine solche Vorlagepflicht bestanden haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht willkürlich über sie hinweggesetzt haben könnte (vgl. BVerfGE 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 87, 282 <284 f.>).
Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, das Abstellen auf ihre persönliche Situation bei Abschluss des Mietvertrags durch das Landgericht sei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG überraschend erfolgt, ist unsubstantiiert. Denn sie teilen nicht mit, was sie im Falle ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten. Daher kann nicht geprüft werden, ob das angegriffene Urteil auf dem gerügten Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 291 <305>; 91, 1 <25 f.>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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