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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 949/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, MGV
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93c | |
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
MGV § 7 Abs. 2a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 949/02 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2002 - LwZR 18/01 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Gerhardt gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2002 - LwZR 18/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit seiner Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz ein Marktwert der Milchquote von 1,60 DM/kg zu Grunde gelegt worden ist.
In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.240,90 € durch den Bundesgerichtshof.
I.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betrieb (zunächst zusammen mit ihrem Ehemann) auf von dem Beschwerdeführer gepachteten landwirtschaftlichen Flächen sowie auf eigenen und weiteren gepachteten Flächen Milchwirtschaft. Der Pachtvertrag von 1972 wurde mit Anschlusspachtvertrag vom 8. August 1985 bis zum 31. Dezember 1997 verlängert. Mit Ablauf der Pachtzeit gab die Klägerin den Milchwirtschaftsbetrieb auf.
Für den Gesamtbetrieb war nach der Einführung der Milchquoten durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I S. 720) im Juni 1984 eine Milchquote von 144.991 kg und im April 1987 (nach einer Teilstilllegung) eine Milchquote von 132.309 kg zugeteilt worden. Die Milchquote war rechtlich an die landwirtschaftliche Fläche gebunden und nicht frei übertragbar. Im Hinblick auf Bestrebungen des Gesetzgebers, die Flächenbindung zu lockern und die Milchquote stärker an die Bewirtschafter der Fläche zu binden, schlossen die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Ehemann mit dem Beschwerdeführer am 14. August 1985 eine Zusatzvereinbarung, nach der sich der Beschwerdeführer verpflichtete, dem Pächter beim Abzug vom Hof die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kg zu bewilligen, wenn vor Ablauf des Pachtvertrages im Jahr 1997 das Bewirtschafterprinzip eingeführt worden sein sollte. Im Jahr 1995 trat die Klägerin allein in den Pachtvertrag vom 8. August 1985 ein. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses wurde der Klägerin entsprechend der Flächenaufteilung für die von ihr auf eigenen Flächen betriebene Milchwirtschaft eine Milchquote von 40.303 kg bescheinigt, die sie an Dritte verkaufte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 12. November 1997 ein Referenzmengenübergang von 91.974 kg für die auf seinen verpachteten Flächen betriebene Milchwirtschaft bestätigt.
2. Die Klägerin nahm den Beschwerdeführer auf Grund der getroffenen Vereinbarung auf Zahlung eines Wertausgleichs für die ihm bescheinigte Milchquote auf der Grundlage eines von ihr behaupteten Verkehrswertes von 1,60 DM/kg in Anspruch. Mit einer zum Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - erhobenen Klage beantragte sie, den Beschwerdeführer zur Zahlung von 147.158,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 19. März 1999 trug sie vor, dass "restliche 32.500 kg" bei dem Beschwerdeführer verbleiben sollten. Der Beschwerdeführer bestritt den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach; den angesetzten Verkehrswert von 1,60 DM/kg bezeichnete er als "überhöht". Hilfsweise rechnete er mit einer Gegenforderung auf, die er damit begründete, dass der Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung allenfalls ein Anspruch auf eine Milchquote von insgesamt 100.000 kg zustehe. Davon habe sie bereits 40.303 kg erhalten, die er von ihr zurückverlangen könne. Den Wert der Milchquote berechnete der Beschwerdeführer, ebenso wie die Klägerin in ihrer Klage, mit 1,60 DM/kg, sodass sich seine Gegenforderung auf 64.484,80 DM belief.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte. In der Berufungserwiderung trug der Beschwerdeführer u.a. vor, die Klägerin habe die ihr zustehende Milchquote von 40.303 kg zu einem Preis von 1,538 DM/kg und nicht zu 1,60 DM/kg, wie sie behaupte, verkauft. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, der Anspruch sei verjährt. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, weil der Anspruch nicht verjährt sei, und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück zur Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein vertraglicher Wertersatzanspruch zustehe.
3. Durch Urteil vom 7. Juni 2001 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin erneut zurück. Der Beschwerdeführer sei zwar aus der Vereinbarung vom 14. August 1985 nicht nur verpflichtet gewesen, die Milchquote zu übertragen, wenn in Umkehrung der bis dahin bestehenden Rechtslage das Bewirtschafterprinzip eingeführt werde, sondern bereits dann, wenn bei Pachtende eine flächenungebundene Übertragung rechtlich möglich sei. Letzteres sei nach § 7 Abs. 2a Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. März 1994 (BGBl I S. 587) auch der Fall gewesen. Gleichwohl sei der Übertragungsanspruch nicht entstanden, weil die Klägerin mit Ablauf des Pachtverhältnisses ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben und keine Milchwirtschaft mehr betrieben habe. Durch die am 1. April 2000 in Kraft getretene Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) sei die Übertragbarkeit der Milchquote insgesamt entfallen. Wertersatz könne die Klägerin nicht verlangen.
4. Durch Urteil vom 26. April 2002 gab der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin hin der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, an die Klägerin 75.240,90 € nebst Zinsen zu zahlen.
a) Zutreffend habe das Oberlandesgericht erkannt, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine flächenungebundene Übertragung der Milchquote zulässig gewesen (§ 7 Abs. 2a MGV) und ein Anspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 14. August 1985 daher grundsätzlich entstanden sei. Nicht haltbar sei dagegen die Auffassung, die Klägerin könne die Übertragung der Milchquote nicht verlangen, weil sie mit Beendigung des Pachtverhältnisses die Milchproduktion aufgegeben habe. Insoweit rüge die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ausschließlich die Frage der Übertragbarkeit der Milchquote auf die Klägerin geprüft und verkannt, dass die Klägerin die Übertragung der Milchquote auf einen anderen Milcherzeuger habe verlangen können. Diese Auslegung könne der Senat nachholen, weil weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung vom 14. August 1985 verpflichtet, "beim Abzug vom Hof" die Mitnahme einer Milchquote von 100.000 kg zu bewilligen. Dabei sei auf Grund des Alters der Klägerin und ihres Ehemanns bereits absehbar gewesen, dass beide spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben würden. Der wirtschaftliche Sinn der Vereinbarung könne deshalb nur darin gelegen haben, den Pächtern die Möglichkeit zu eröffnen, die von ihnen erarbeitete Milchquote durch Übertragung an Dritte zu verwerten. Demgegenüber führe die Auffassung des Berufungsgerichts dazu, dass der Beschwerdeführer, der selbst keine Landwirtschaft betreibe, die Milchquote verwerten könne, obwohl er sie nicht erwirtschaftet habe. Dieses Ergebnis lasse das in der Vereinbarung vom 14. August 1985 zum Ausdruck gekommene Interesse der Pächter außer Acht.
b) Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Vereinbarung verpflichtet gewesen, an die Klägerin eine Quote von 91.974 kg zu übertragen. Sein Einwand, die Klägerin habe nach der Vereinbarung vom 14. August 1985 lediglich einen Anspruch auf eine Gesamtquote von 100.000 kg, von der sie bereits 40.303 kg erhalten habe, sei nicht begründet. Die Quote von 40.303 kg habe die Klägerin nicht von dem Beschwerdeführer erhalten, sie sei ihr vielmehr für die Bewirtschaftung eigener Flächen zugeteilt worden. Die Menge werde auch nicht dadurch reduziert, dass die Klägerin in einem erstinstanzlichen Schriftsatz vorgetragen habe, dass "restliche 32.500 kg" dem Beschwerdeführer verbleiben sollten, da es gar keine "restlichen" 32.500 kg gegeben habe.
c) Die Höhe des klägerischen Anspruchs bemesse sich nach dem Preis, den die Klägerin beim Verkauf der Quote hätte erzielen können. Demnach sei von 1,60 DM/kg auszugehen. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Da der Beschwerdeführer auch seine in der ersten Instanz erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Betrag von 64.484,80 DM in der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten habe, sei die Klageforderung in voller Höhe begründet.
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da der Bundesgerichtshof eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer Sachaufklärung willkürlich unterlassen habe. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif gewesen. Zur Höhe des etwaigen Anspruchs habe das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
b) Das angegriffene Urteil verletze ihn auch in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe bei der Vertragsauslegung zu seinen Lasten einen Sachverhalt angenommen, der von keiner Partei vorgetragen worden und für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Bei der Auslegung der Vereinbarung vom 14. August 1985 sei maßgeblich darauf abgestellt worden, bereits bei deren Abschluss sei auf Grund des Alters der Klägerin und ihres Ehemanns absehbar gewesen, "dass beide spätestens nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Landwirtschaft aufgeben würden." Für diese Annahme finde sich im Prozessstoff keine Grundlage.
c) Der Bundesgerichtshof habe zudem übersehen, dass eine flächenungebundene Übertragung der im Streit stehenden Milchquote von Anfang an rechtlich nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe von der erwirtschafteten Milchquote von zuletzt insgesamt 132.277 kg unstreitig 40.303 kg erhalten. Wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 12. November 1997 ergebe, sei rechtlich nicht mehr "mitzunehmen" gewesen.
d) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs lägen im Übrigen auch offenkundig nicht vor. Der Bundesgerichtshof habe rechtsirrig angenommen, eine flächenungebundene Übertragung der Milchquote sei seit dem 1. April 2000 nicht mehr zulässig. Durch diesen krassen Gesetzesverstoß habe der Bundesgerichtshof gegen Art. 14 GG verstoßen, weil die bescheinigte Milchquote dem grundrechtlich geschützten Eigentum unterfalle.
e) Auch habe der Bundesgerichtshof völlig zu Unrecht aus der Zusatzvereinbarung vom 14. August 1985 geschlossen, dass der Klägerin über die bereits erhaltenen 40.303 kg noch mehr als 59.697 kg der Milchquote zustünden. Das Revisionsgericht habe nicht beachtet, dass die Klägerin erstinstanzlich zugestanden habe, 32.500 kg könnten bei ihm verbleiben. Der Bundesgerichtshof habe sich damit über den Wortlaut der Zusatzvereinbarung und über den unter Beweis gestellten und bewiesenen Vortrag hinweggesetzt, nach dem die ursprünglich auf seinen Hof entfallende Milchquote von 144.600 kg später von den Pächtern durch Hinzupacht von milchquotenlosen Flächen um mindestens 40.303 kg reduziert worden sei. Die so entzogenen 40.303 kg seien deshalb jedenfalls auf die "Mitnahmemenge" von 100.000 kg anzurechnen.
f) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, der von der Klägerin behauptete Verkaufspreis von 1,60 DM/kg sei in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten worden, sei nicht nachvollziehbar. Der Verkaufswert pro kg Milchquote sei - wie der Tatbestand des letzten Berufungsurteils des Oberlandesgerichts vom 7. Juni 2001 beweise - auch in der Berufungsinstanz streitig gewesen. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs habe er auch seine in der ersten Instanz erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 64.484,80 DM in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten.
6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Bundesgerichtshofs zum Marktwert der Milchquote pro Kilogramm richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 83, 24 <35>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>; stRspr).
b) Danach ist die Verfassungsbeschwerde in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zulässig und begründet. Der Bundesgerichtshof hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem er der Klage stattgegeben hat, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in der Berufungsinstanz den von der Klägerin geltend gemachten Marktwert der Milchquote bestritten hat.
aa) Der Beschwerdeführer hatte in der Berufungserwiderung vom 15. November 1999, Seite 2, ausdrücklich vorgebracht, dass die Klägerin das entsprechende Lieferrecht zum Preis von 1,538 DM/kg und nicht mit 1,60 DM/kg - wie behauptet - mit Vertrag vom 26. Januar 1998 verkauft hat. Der Beschwerdeführer hatte außerdem angeregt, die Akten mit dem Vertrag bei zu ziehen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Wege der Hilfsaufrechnung eine Gegenforderung geltend gemacht hat, der er den gleichen Marktwert pro Kilogramm Milchquote wie die Klägerin bei der Klageforderung zu Grunde gelegt hat. Die Gründe für dieses Prozessverhalten liegen auf der Hand. Nur so konnte der Beschwerdeführer verhindern, dass im Falle eines Erfolgs von Klage und Hilfsaufrechnung der Klägerin und ihm selbst unterschiedlich hohe Werte pro Kilogramm Milchquote zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte demnach die Höhe des Preises von 1,60 DM/kg substantiiert bestritten.
bb) Die angegriffene Entscheidung beruht hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Wertes der Milchquote auch auf dieser Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Bundesgerichtshof hätte die Klägerin bei Beachtung des erheblichen Bestreitens entweder als beweisfällig ansehen oder aber den Rechtsstreit insoweit an das Oberlandesgericht zurückverweisen müssen, damit den von der Klägerin angebotenen Beweisen nachgegangen wird.
c) Die sich allein auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Anspruch der Höhe nach beziehende Rüge eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss nicht erörtert werden, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs Erfolg hat.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen insoweit nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
a) Hinsichtlich des Anspruchsgrundes liegt eine Verletzung verfassungsspezifischer Rechte nicht vor. Es handelt sich bei der Vertragsauslegung um die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, deren Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Der Bundesgerichtshof hat bei der Auslegung der Vereinbarung eine objektive, an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientierte Wertung der Interessen der Vertragsparteien vorgenommen. Diese Auslegung ist selbst ohne Berücksichtigung des Alters der Klägerin nachvollziehbar und beruht jedenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen.
Dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen einer Unmöglichkeit, der Auslegung der maßgebenden Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung und der Beurteilung einer von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Bindungswirkung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.
b) Was die Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung des Beschwerdeführers anbelangt, kann dahinstehen, ob die Feststellung des Bundesgerichtshofs, der Beschwerdeführer habe die erstinstanzlich geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht aufrecht erhalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Jedenfalls beruht die Entscheidung nicht auf der gerügten Grundrechtsverletzung. Denn der Bundesgerichtshof hat in der Begründung seines Urteils deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung die Gegenforderung des Beschwerdeführers aus Rechtsgründen nicht besteht (Urteilsabdruck S. 7). Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Demzufolge hätte eine förmliche Entscheidung über die mit dieser Gegenforderung begründete Hilfsaufrechnung keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung erbracht.
c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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