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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 954/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, AufenthG, RVG, BRAGO
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
RVG § 61 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 954/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2001 - 17 B 1740/00 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Oktober 2000 - 12 L 3344/99 -,
c) die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt Köln vom 15. September 1999 - 32-323/10 Mu-Mo -
hier: Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 12. November 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,- € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1. Dem Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzugeben, da die erhobenen Rügen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl 2006, S. 247) offensichtlich begründet waren und die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung lediglich wegen der inzwischen eingetretenen Erledigung nicht veranlasst war. Mit der Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, wurde zum Ausdruck gebracht, dass das Begehren in der Sache für berechtigt erachtet wird. Es entspricht der Billigkeit, dies bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 61 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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