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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 957/99
Rechtsgebiete: BGB, BVerfGG, GG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1999 - A 12 S 2233/98 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1998 - A 18 K 14066/96 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Mit der gegen ein klageabweisendes Urteil im Asylfolgeverfahren und einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat mangels Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es fehlt an dem für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 61, 126 <135>). Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame und auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltende Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Vorbemerkung § 40 Rn. 30 m.w.N.). Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen (vgl. zur Verwirkung prozessualer Befugnisse auch BVerfGE 32, 305 <308 f.>). Danach ist etwa eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit fortführt, obwohl er sich außergerichtlich zur Klagerücknahme verpflichtet hat. Dies gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Berufungsrücknahme und die außergerichtliche Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 82 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde durch den am 16. Oktober 2000 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleich entfallen. Die Beschwerdeführer haben sich in dem Vergleich ohne jedwede Einschränkungen dazu verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens 31. Juli 2001 freiwillig zu verlassen. Insbesondere wurde diese Verpflichtung nicht an einen Erfolg des eingeleiteten Weiterwanderungsverfahrens geknüpft. Eine Beschränkung der gleichzeitig eingegangenen Verpflichtung, sämtliche anhängigen Rechtsmittel zurückzunehmen, auf beim Verwaltungsgericht anhängige Klagen und Anträge lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen und entspräche auch nicht seinem erkennbaren Sinn und Zweck. Der zugleich erklärte Verzicht auf erneute Rechtsmittel, Eingaben und Petitionen sowie auf erneute Inanspruchnahme von Kirchenasyl lässt in Verbindung mit der unbedingt eingegangenen Ausreiseverpflichtung nur den Schluss zu, dass mit diesem Vergleich der Streit um ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer umfassend und endgültig geregelt werden und der Begriff des Rechtsmittels auch die noch anhängige Verfassungsbeschwerde umfassen sollte. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführer sich der Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen bewusst waren.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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