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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 961/94
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93d
BVerfGG § 93a
StPO § 52 Abs. 1
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 961/94 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau M...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ralf Stahler und Kollegin, Ziegelgasse 12, Amberg -

gegen

den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 29. März 1994 - 1 Qs 53/94 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die lediglich auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts einschließlich des Willkürverbots überprüfbare Entscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), der Beschwerdeführerin stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO nicht zu, ist ersichtlich nicht zu beanstanden.

Der vom Landgericht zu beurteilende Sachverhalt ließ im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO den Schluß nicht zu, daß es sich bei dem Fahrer um den Ehegatten der Beschwerdeführerin gehandelt haben könnte. Auf ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO konnte sich die Beschwerdeführerin wegen der noch bestehenden Ehe ohnehin nicht berufen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Juli 1987 - 2 BvR 744/87 -, NJW 1987, S. 2807).

Das Grundgesetz gebot es nicht, der Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Fallgestaltung ein über die strafprozessualen Vorschriften hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu gewähren. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geht insoweit fehl. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. BVerfGE 87, 234 <264>). Diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft wies die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten ausweislich ihrer Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 4. Januar 1994 nicht auf. Danach handelte es sich um eine enge freundschaftliche Beziehung außerhalb einer noch bestehenden Ehe, die keinen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen kann, weil sie der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 36, 146 <165>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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