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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 971/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 971/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Stade vom 25. April 2000 - 12 Qs 10/99 -,
b) die Mitteilung des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 1999 - 27 Gs 204/98 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, da das Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen Bankkunden und Bankmitarbeiter vorliege, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Frage eines Verwertungsverbots betrifft die beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht, weil sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.
Inwieweit durch die Auswertung von fotokopierten Unterlagen, deren Originale bei der Beschwerdeführerin verblieben sind, deren Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein können, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn auch das Eigentumsrecht unterliegt den Schranken, die sich - unter anderem - aus der Strafprozessordnung ergeben und im Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer Aufklärung von Straftaten verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Die angegriffene Beschlagnahmebestätigung in der Form der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich im Sinne des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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