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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 980/91
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 980/91 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1991 - III B 517/90 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassuungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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