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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 984/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 984/04 - - 2 BvR 1030/04 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 - 5 Qs 75/04, 76/04, 77/04 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 - 5 Qs 75/04, 76/04, 77/04 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 - 28 Gs 4469/03 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 - 28 Gs 4468/03 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 - 28 Gs 4467/03 -
- 2 BvR 984/04 -,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2004 - 5 Qs 75/04, 5 Qs 76/04, 5 Qs 77/04 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 - 5 Qs 75/04, 5 Qs 76/04, 5 Qs 77/04 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2003 - 28 Gs 4468/03 -
- 2 BvR 1030/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 6. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 984/04 und 2 BvR 1030/04 jeweils auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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