Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 986/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StVollzG § 54 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 986/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2002 - 3 Ws 253/02 (Stvollz) -,

b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 13. November 2001 - 4a StVK 218/01 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. September 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme der - rechtzeitig erhobenen - Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers geboten. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Auffassung der Fachgerichte, dass § 54 Abs. 1 StVollzG dem Gefangenen Anspruch auf Teilnahme an stattfindenden religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses, nicht aber einen gegen die Justizvollzugsanstalt gerichteten Anspruch darauf gebe, dass die jeweilige Religionsgesellschaft derartige Veranstaltungen in der Anstalt an bestimmten Tagen anbietet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück