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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 990/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 990/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2000 - 4 Bf 398/99.A und 4 Bs 371/99.A -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. September 1999 - 17 VG A 2478/98 -,

c) die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 1998 - 17 VG A 2479/98 - und vom 17. Dezember 1998 - 17 VG A 2934/98 -,

d) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Oktober 1998 - 2395755-998 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Klaus Piening

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Erstattung der Auslagen und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Piening werden abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Auslagenerstattung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Weder beruht die Erledigung hier auf einem Einlenken der öffentlichen Gewalt noch wurden bislang Parallelfälle entschieden.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 114 ZPO) nicht vorgelegt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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