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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 22.98
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e
Leitsatz:

Für das Merkmal des "Anscheins" einer vollautomatischen Kriegswaffe ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzuwenden und nicht auf die subjektive Sicht eines bestimmten Personenkreises abzustellen.

Beschluß des 1. Senats vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 B 22.98

I. VG Gelsenkirchen vom 07.12.1995 - Az.: VG 16 K 6161/94 - II. OVG Münster vom 09.10.1997 - Az.: OVG 20 A 877/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 1 B 22.98 OVG 20 A 877/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Hahn und Richter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich ist und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt, sowie einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennug als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, inwiefern sich im Revisionsverfahren eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete fallübergreifende Rechtsfrage stellt und weswegen diese Frage revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Erlaubnis zum Besitz eines halbautomatischen Selbstladegewehres. Diese Erlaubnis war ihm im Zuge der Erlaubnis zum Aufbau einer Waffensammlung erteilt worden.

Der Kläger hält zunächst sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es für die Beurteilung des "Anscheins" einer vollautomatischen Kriegswaffe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 11 WaffG auf die Sicht eines qualifizierten bzw. fachkundigen Laien, eines Waffenkenners oder einer waffenunkundigen Person ankommt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG hat das Berufungsgericht nicht angewandt. Nach der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist u.a. der Besitz von Schußwaffen verboten, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist. Das Berufungsgericht hat tatsächliche Feststellungen zur äußeren Form des hier fraglichen Dragunov-Gewehres getroffen und ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der von der Beschwerde nicht angegriffenen Bewertung gekommen, daß das Dragunov-Gewehr - bei objektiver Betrachtung - "in wesentlichen Punkten" bzw. in hohem Maße mit einem bestimmten Kalashnikov-Gewehr übereinstimmt, typische Merkmale einer Kriegswaffe aufweist und deshalb ein "kriegswaffentypisches Gesamtbild" bietet. Bei einer derart weitgehenden Übereinstimmung mit einer bestimmten Kriegswaffe und einer derart kriegswaffentypischen Gestaltung der Waffe sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsvorschrift ausreichend festgestellt, ohne daß es einer weiteren revisionsgerichtlichen Klarstellung bedarf.

Im übrigen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck ohne weiteres, daß nicht die Sicht eines Waffenkenners für das Merkmal des "Anscheins" einer vollautomatischen Kriegswaffe maßgebend sein kann. Nach dem Zweck der Verbotsvorschrift soll eine Irreführung über das von der Waffe ausgehende Bedrohungspotential beim kriminellen Einsatz von Waffen verhindert werden. Hiervon ist das Berufungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend ausgegangen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 15). Der Anwendungsbereich der Vorschrift würde in einer diesem Gesetzeszweck widersprechenden Weise verengt, wenn man auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Waffenkenners abstellte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rechtsprechung des beschließenden Senats Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 6. Dezember 1978 (a.a.O.) die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG auch für den Ausnahmefall bejaht, daß bei der inkriminierten Waffe und der vollautomatischen Vergleichswaffe die typischen Merkmale einer vollautomatischen Kriegswaffe nicht vorhanden sind, und dazu ausgeführt, daß die Gefahr einer Irreführung auch dann besteht, wenn der Einsatz einer Waffe vorgetäuscht wird, die trotz Fehlens typischer Merkmale zumindest bei Waffenkennern als vollautomatische Kriegswaffe bekannt ist. Damit hat der Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Waffe ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nur dann hervorruft, wenn ein Waffenkenner sie einer derartigen (bestimmten) Waffe zuordnen und deswegen im Falle ihres Einsatzes getäuscht werden würde. Sind - wie hier - typische Merkmale vorhanden und bietet die Waffe ihrer äußeren Form nach das gängige Erscheinungsbild einer vollautomatischen Kriegswaffe, spricht nichts dafür, auf die Sicht des Fachmanns abzustellen. Die Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und insbesondere der Gesetzeszweck gebieten vielmehr einen grundsätzlich objektiven Maßstab anzuwenden, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat.

Der Kläger hält ferner sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, inwieweit es für die Beurteilung einer Anscheinswaffe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG auf die in Nr. 37.2.4 WaffVwV genannten Merkmale ankommt, ob alle Merkmale vorliegen müssen oder ob einzelne Merkmale - wenn ja, welche - ausreichen. Nicht näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf den Hinweis des Klägers, nach seiner Auffassung sei bei seinem Gewehr keines der in der Verwaltungsvorschrift genannten Merkmale gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Gewehr des Klägers durch einen pistolenartigen Griff und ein deutlich herausragendes Magazin gekennzeichnet sei. Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Beide vom Berufungsgericht genannten Merkmale sind in der Verwaltungsvorschrift aufgeführt.

Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, daß das Gewehr des Klägers seinem äußeren Erscheinungsbild nach weitgehend mit einem bestimmten Kalashnikov-Gewehr übereinstimme. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt und ausgeführt, das Gewehr des Klägers weise - in der Verwaltungsvorschrift genannte - Merkmale auf, die bei vollautomatischen Gewehren kriegswaffentypisch und funktionswesentlich seien; die - gegenüber der Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift - fehlenden Merkmale (Feuerstoßdämpfer, offene Lüftungsschlitze) hätten untergeordnete Bedeutung für das Funktionieren einer vollautomatischen Kriegswaffe; das Gewehr des Klägers biete deshalb das Gesamtbild einer typischen Kriegswaffe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Merkmale des Verbotstatbestandes ausreichend festgestellt. Der Kläger hat die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Unbeschadet der Frage, welche rechtliche Tragweite der genannten Verwaltungsvorschrift zukommt, ist nicht erkennbar, daß die Beurteilung des Berufungsgerichts ihr inhaltlich widerspricht. Danach ist vom Kläger nicht nur nicht dargetan worden, sondern auch sonst nicht ersichtlich, daß es in einem Revisionsverfahren auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen ankommen würde.

Soweit sich der Kläger auf Ausführungen des Berufungsgerichts zu Anzeigen- bzw. Bildmaterial bezieht, handelt es sich um allgemeine Bemerkungen, die nicht auf eine Grundsatzfrage führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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