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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 37.02
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 86 Abs. 1 | |
VwGO § 86 Abs. 3 | |
VwGO § 96 Abs. 1 | |
VwGO § 130 a |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 1 B 37.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO). Wegen dieser Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Der Kläger hat geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Äthiopien fünf Monate lang wegen seiner früheren Tätigkeit für die Äthiopische Arbeiterpartei und auch wegen seiner Teilnahme an einer gegen die Politik der damals an die Macht gekommenen EPRDF-Regierung gerichteten Demonstration in Moskau in Haft genommen und dabei auch geschlagen worden zu sein. Das Berufungsgericht hat dem Kläger sein Vorbringen zu diesem Vorfluchtgeschehen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt, weil es die bereits vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in dessen ablehnenden Bescheid hierzu geäußerten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers teilte und diese Glaubwürdigkeitszweifel auch nicht ausräumen konnte (BA S. 4). Die Beschwerde rügt insoweit der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen Schluss im Falle des Klägers nicht hätte ziehen dürfen, ohne sich zuvor durch persönliche Anhörung ein eigenes Bild von seiner Glaubwürdigkeit gemacht zu haben.
Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; stRspr). Denn dieses hatte ohne mündliche Verhandlung entschieden und es dabei ausdrücklich dahinstehen lassen, ob dem Vorbringen des Klägers zu seiner Rückkehr ins Heimatland, der dort erlittenen Haft und schließlich der Flucht aus dem Krankenhaus geglaubt werden könne (UA S. 7).
Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht die Glaubwürdigkeit des Klägers im Wesentlichen gestützt auf die Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt verneinen dürfen, wie es dies ausdrücklich getan hat (BA S. 4 - zu den dieser revisionsrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Grundsätzen - vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Auch die ergänzenden Erwägungen des Berufungsgerichts tragen dessen Schlussfolgerung nicht als grundsätzlich zulässige eigenständige Würdigung der bei der Anhörung vor dem Bundesamt protokollierten Aussage des Klägers. Denn sie zeigen keine solchen Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten im Vorbringen des Klägers mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts auf, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers von vornherein ausschlössen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit auf die Möglichkeit verzichtet habe, es persönlich von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen, zumal es für das Verwaltungsgericht hierauf nicht ankam. Denn der Kläger konnte darauf vertrauen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es aus seiner Sicht entscheidungserheblich war, unabhängig von dem Verzicht auf mündliche Verhandlung einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen würde, wie dies im Berufungsverfahren auch ausdrücklich beantragt worden war.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfahrensrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer persönlichen Anhörung des Klägers dessen Vortrag zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal Glauben geschenkt und daraus auf eine erlittene politische Verfolgung geschlossen hätte. Dann hätte es die Klage zu § 51 Abs. 1 AuslG nur für den Fall einer hinreichenden Sicherheit des Klägers bei seiner Rückkehr nach Äthiopien abweisen dürfen. Von einer solchen Sicherheit geht das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht aus.
Die geltend gemachten Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum "Merkmal der Glaubwürdigkeit" und zur "neuen Menschenrechtslage in Äthiopien" (Beschwerdebegründung S. 3) stehen der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entgegen, da mit ihnen Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise geltend gemacht werden.
Ende der Entscheidung
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