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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 49.00
Rechtsgebiete: GG, StAG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 116 Abs. 1 | |
StAG § 4 Abs. 1 | |
VwGO § 161 Abs. 2 |
Eine den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG betreffende Feststellungsklage kann nach dem Tod des Klägers nicht von dessen Erben als seinen Rechtsnachfolgern weiter betrieben werden.
Beschluss des 1. Senats vom 25. Sept. 2000 - BVerwG 1 B 49.00 -
I. VG Stuttgart vom 11.12.1996 - Az.: VG 17 K 813/95 - II. VGH Mannheim vom 18.05.2000 - Az.: VGH 13 S 416/99 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 1 B 49.00 VGH 13 S 416/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Erben des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für den zweiten Rechtszug auf je 16 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
1. Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreffende Feststellungsklage nach dem Tod des Klägers von den Erben weiter betrieben werden kann oder ob die Klage unzulässig wird. Das die Beziehung des Bürgers zum Staat betreffende Rechtsverhältnis der Staatsangehörigkeit sei ein komplexes Rechtsverhältnis, das nicht nur höchstpersönliche Auswirkungen habe, sondern auch auf die Erben einwirke. Von der deutschen Staatsangehörigkeit hingen nicht nur die Rechte ab, die die Erben nach dem Tod des Klägers geltend machen könnten, sondern auch rechtlich relevante Ansprüche und andere Beziehungen zum Staat.
Hiermit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik nicht aufgezeigt. Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers Erledigung der Hauptsache ein. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1963 - BVerwG 1 C 93.62 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 1963, 523; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 61 Rn. 10; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 61 Rn. 15 m. weit. Nachw.) und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass insoweit für Feststellungsklagen anderes gelten sollte. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass die Beteiligten der Erledigung der Hauptsache zur Vermeidung der Abweisung der Klage als unzulässig durch Abgabe einer Erledigungserklärung Rechnung zu tragen haben, was hier nicht geschehen ist (anders die dem erwähnten Senatsbeschluss vom 15. Februar 1963 zugrunde liegenden Fallkonstellation). Auch wenn man annimmt, dass bei einer höchstpersönliche Rechte betreffenden Klage nach dem Tod des Klägers ipso jure Erledigung eintritt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung gegenüber den Erben zu treffen ist (hiergegen Pietzner, VerwArch 75 <1984>, 79 <87 f. m. weit. Nachw.>), ändert sich nichts daran, dass das Beschwerdevorbringen nicht auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Problematik führt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem geklärt, dass höchstpersönliche Rechte ihrem Wesen nach der Person ihres Trägers anhaften. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 9 B 360.96 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 21; Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG 8 C 361.59 - NJW 1961, 331; dazu auch Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, S. 259 m. weit. Nachw.). Vielmehr erlöschen sie mit dem Tod des Berechtigten.
Dass der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG höchstpersönlicher Natur ist, ergibt sich hieraus ohne Weiteres und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der genannte Status - ebenso wie die Staatsangehörigkeit - weder übertragbar noch vererblich (vgl. zum Vertriebenenstatus Beschluss vom 31. Oktober 1996, a.a.O., m. weit. Nachw.). Er erlischt mit dem Tod des Statusdeutschen. Der Umstand, dass das Kind eines Statusdeutschen in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StAG durch Geburt die Statusdeutscheneigenschaft erlangen kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 37.81 - BVerwGE 71, 301 <304 f.>), führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein derartiger Erwerb ist zwar in dem Sinne abgeleitet, dass er die Statusdeutscheneigenschaft des Elternteils voraussetzt. Hierin liegt aber keine Übertragung des Status im Sinne eines Rechtsübergangs, welcher der Höchstpersönlichkeit der Rechtsstellung des Elternteils entgegen stünde. Dessen Status wäre in dem Statusrechtsstreit der Bezugsperson gegebenenfalls inzident zu klären. Entsprechendes gilt, soweit[!Duden1] der Status des Elternteils in sonstiger Weise für Rechte und Verpflichtungen des Erben von Bedeutung sein sollte. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie noch aus den Nachteilen, die nach Auffassung der Beschwerde mit diesem Ergebnis verbunden sind.
Können die Erben des Klägers nach allem nicht die Feststellung seiner Eigenschaft als Statusdeutscher beanspruchen, so wäre die von der Beschwerde weiter für klärungsbedürftig gehaltene Frage, welche Rechte vor dem 1. Januar 1993 eingereisten Personen zustehen, in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Keiner Entscheidung bedarf schließlich die Frage, ob die Erben des Klägers nicht als Rechtsnachfolger, sondern als Dritte den Statusprozess des verstorbenen Klägers auf sie überleiten könnten. Es fehlt nämlich an der dann erforderlichen Klageänderung (§ 91 VwGO).
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, das Berufungsentscheidung leide an einem Verfahrensmangel, auf dem sie beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht habe nämlich seine Aufklärungspflicht und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass keine Erben bekannt seien, obwohl sich diese aus der Akte und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergäben. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die in Rede stehenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen gehören.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kostenschuldner sind die Erben des verstorbenen Klägers, die in die Rechtsstellung des Erblassers einrücken. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens steht nicht fest, dass die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen tatsächlich Erben geworden sind. Dass die Erben noch nicht namentlich benannt werden können, steht einer auf die "Erben des Klägers" abstellenden Kostenentscheidung nicht entgegen, da die davon betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 93).
Ende der Entscheidung
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