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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 69.06
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG 1990
Vorschriften:
AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 | |
AuslG 1990 § 30 Abs. 2 |
2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Ausländer die Voraussetzungen einer landesrechtlichen Bleiberechtsregelung nicht mehr erfüllt (hier: wegen strafgerichtlicher Verurteilungen).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 1 B 69.06 (1 PKH 24.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob, wenn vorhandene speziellere ausländerrechtliche Härteregelungen zugunsten eines Ausländers nicht eingreifen, die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist".
Sie meint, das Berufungsgericht habe die Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG 1990 bzw. des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zugunsten der Klägerin verneint, weil die speziellere niedersächsische Altfallregelung nicht zu ihren Gunsten eingreife. Wenn man dieser Auffassung des Berufungsgerichts folge, könne ein Ausländer nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erhalten, wenn er zudem die Voraussetzungen einer vorhandenen speziellen Härtefallregelung erfülle. Eine solche Auslegung sei weder mit dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (Stand 22. Dezember 2004) zu § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vereinbar.
Diese und die weiteren Ausführungen der Beschwerde führen nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, auf der die Entscheidung beruht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist bei richtigem Verständnis des Berufungsurteils aber nicht entscheidungserheblich und würde sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; sie bedürfte im Übrigen auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hat das Berufungsgericht - trotz der insoweit missverständlichen Ausführungen auf S. 18 (unten) des Urteils - die Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht von vornherein deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung nach der niedersächsischen Bleiberechtsregelung nicht erfüllt. Es hat vielmehr - neben Ansprüchen der Klägerin aufgrund dieser Bleiberechtsregelung sowie nach § 35 AuslG i.V.m. § 104 Abs. 1 AufenthG - auch einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 2 AuslG bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der Sache geprüft und ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 <69>) betont, dass diese Regelung ungeachtet der Bleiberechtsregelung anzuwenden sei (UA S. 17 ff.). Es ist dabei davon ausgegangen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine individuelle Sondersituation voraussetzt, aufgrund derer die Aufenthaltsbeendigung diesen Ausländer nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind. Eine solchen besonderen Fall hat es bei der Klägerin u.a. auch im Hinblick auf ihren in Deutschland geborenen minderjährigen Sohn und dessen psychische Schwierigkeiten sowie dessen Erkrankung geprüft und aufgrund seiner tatrichterlichen Einzelfallwürdigung verneint. Die Entscheidung beruht mithin nicht auf der von der Beschwerde lediglich unterstellten Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hier mit Rücksicht auf eine landesrechtliche Regelung unanwendbar sei. Die Beschwerde macht hierzu keine weiteren Revisionszulassungsgründe geltend.
Im Übrigen liegt es, wie die Beschwerde selbst ausführt, auf der Hand und bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass ein Ausländer, der bestimmte Voraussetzungen einer landesrechtlichen Altfall- oder Bleiberechtsregelung nicht erfüllt, nicht allein deshalb von vornherein von der Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf den Fall der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht schon deshalb angenommen hat, weil die Klägerin die besonderen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach der niedersächsischen Bleiberechtsregelung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, die aus ihrer Sicht zu hart ausgefallen ist, nicht erfüllt. Damit wirft sie jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung auf, sondern zielt auf die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Zudem war der Begriff der außergewöhnlichen Härte schon in der Vorgängerbestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG 1990 enthalten und in seinen Grundzügen in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 16; ferner zu § 22 AuslG Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Die dort aufgestellten hohen Anforderungen gelten auch im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (vgl. BTDrucks 15/420 S. 79 f.). Im Übrigen bestehen keine ernsthaften Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht eine außergewöhnliche Härte in Bezug auf die behauptete zu harte Bestrafung der Klägerin verneint hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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