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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.08
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG, AuslG 1990, Richtlinie 2003/86/EG
Vorschriften:
AufenthG § 7 Abs. 2 | |
AufenthG § 25 Abs. 1 | |
AufenthG § 25 Abs. 2 | |
AufenthG § 25 Abs. 3 | |
AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1 | |
AufenthG § 28 Abs. 3 | |
AufenthG § 31 Abs. 1 | |
AufenthG § 31 Abs. 2 | |
AufenthG § 60 Abs. 1 | |
AufenthG § 60 Abs. 2 | |
AufenthG § 60 Abs. 3 | |
AufenthG § 60 Abs. 4 | |
AufenthG § 60 Abs. 5 | |
AufenthG § 60 Abs. 6 | |
AufenthG § 60 Abs. 7 | |
AufenthG § 72 Abs. 2 | |
AsylVfG § 13 Abs. 1 | |
AsylVfG § 55 | |
AuslG 1990 § 19 | |
Richtlinie 2003/86/EG Art. 1 | |
Richtlinie 2003/86/EG Art. 15 Abs. 3 | |
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits vom 25. Juni 2001 Art. 62, 63 |
2. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 1 C 11.08
Verkündet am 9. Juni 2009
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt und ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht hat.
Der 1978 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2004 mit einem Visum zum Zweck der Eheschließung nach Deutschland ein und heiratete im November 2004 eine serbische Staatsangehörige. Im Hinblick auf die Eheschließung erteilte die Beklagte dem Kläger am 8. November 2004 eine auf drei Jahre befristete, also bis zum 8. November 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner - zwischenzeitlich eingebürgerten - Ehefrau bestand nach seinen eigenen Angaben nur bis zum 1. Januar 2006. Mit Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 15. Dezember 2006 wurde die Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres rechtskräftig geschieden.
Nachdem der Kläger die Beklagte im Frühjahr 2006 über die Trennung von seiner Ehefrau informiert hatte, verkürzte diese nach Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 die Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Zustellung (27. Oktober 2006), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm unter der Voraussetzung, dass die Ausreiseverpflichtung vollziehbar ist, die Abschiebung nach Ägypten an. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm drohe in Ägypten familiäre Ächtung, weil er zum evangelischen Glauben konvertiert sei. Als Konvertit befürchte er bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung, so dass die Abschiebung eine besondere Härte darstelle. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Mai 2007 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lägen vor. Ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG habe der Kläger mangels Vorliegens einer besonderen Härte nicht erworben. Er sei in Ägypten keinen erheblichen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Auf seine Familie sei er nicht angewiesen. Er habe eine Universitätsausbildung als Buchhalter und könne sich, etwa in der Tourismusbranche, eine eigene Existenz aufbauen. Ob er auf Grund seines Übertritts zum evangelischen Glauben vom ägyptischen Staat verfolgt werde, sei allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger auch nicht auf Grund anderer Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zustehe, werde das nach § 7 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen zu Lasten des Klägers ausgeübt.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei mit dem Wegfall der familiären Lebensgemeinschaft Ende 2005 eine gesetzliche Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis entfallen. Dem Kläger stehe aber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu. Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift ergebe sich aus dem Umstand, dass er wegen seines Übertritts zum evangelischen Glauben bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Eine solche Verfolgung sei nicht deswegen rechtlich unbeachtlich, weil sie mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinem Zusammenhang stehe; der Gesetzgeber verlange nicht, dass die bei einer Rückkehr drohenden erheblichen Beeinträchtigungen gerade auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen seien. Der Kläger sei aufgrund seiner ernsthaften und durch die Taufe offiziell gewordenen Hinwendung zum christlichen Glauben einer konkreten Leibes- und Lebensbedrohung durch seine Familie und durch ägyptische Fundamentalisten ausgesetzt, wenn er nach Ägypten zurückkehre. Der ägyptische Staat sei nach der glaubhaften Einschätzung des Deutschen Orientinstituts nicht willens, ihn hiervor zu schützen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Mai 2008 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für eine nachträgliche Verkürzung der Frist der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis seien gegeben. Die Behörde habe auch das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere stehe dem Kläger ein im Rahmen dieser Ermessensausübung zu berücksichtigendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung im Sinne der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht daraus herleiten, dass ihm nach seinen Angaben bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung wegen seines Religionswechsels drohe. Dabei könne offen bleiben, ob im Rahmen dieser Bestimmung nur solche Härten zu berücksichtigen seien, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen ließen, oder ob es auf alle Beeinträchtigungen ankomme, die sich aus der Rückkehrverpflichtung ergäben. Denn jedenfalls seien die vom Kläger im Bezug auf seinen Glaubenswechsel vorgetragenen Gründe spezifisch asylrechtlicher Art und damit dem asylrechtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen, für das ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei. Die Ausländerbehörde dürfe im ausländerrechtlichen Verkürzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohne positive asylrechtliche Entscheidung mit entsprechender Bindungswirkung nicht von einer derartigen zielstaatsbezogenen Gefährdungssituation ausgehen, sondern habe diese bis dahin aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern. Insofern sei der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2006 - BVerwG 1 B 126.05 - NVwZ 2006, 830 zu Grunde liegende Gedanke, dass nach der gesetzlichen Konzeption ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht bestehe, auf die vorliegende Fallkonstellation bei der Prüfung eines Härtefalles nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu übertragen. Soweit der Kläger weitere, nicht dem Prüfprogramm des § 60 Abs. 1 AufenthG zuordnungsfähige Gründe für das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anführe, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht, dass er Nachteilen und Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die ihn ungleich härter träfen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Auch die Abschiebungsandrohung, die unter der Voraussetzung ergangen sei, dass die Ausreiseverpflichtung vollziehbar sei, sei danach rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, seine Aufenthaltserlaubnis über den 27. Oktober 2006 hinaus als eigenständige, vom Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs habe die Beklagte als Ausländerbehörde die wegen seines Glaubenswechsels geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gründe im Rahmen der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG selbst zu prüfen, weil sie hierfür die sachliche Entscheidungskompetenz habe. Das Gesetz sehe eine Einschränkung der berücksichtigungsfähigen Gründe nicht vor. Die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. März 2006 a.a.O.) sei auf seinen Fall nicht übertragbar. Sie habe sich auf ein Duldungsbegehren bezogen, für das § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG die Zuständigkeit des Bundesamts zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG zwingend vorschreibe. In den Fällen des § 31 Abs. 2 AufenthG habe der Gesetzgeber eine solche Beteiligung jedoch gerade nicht vorgesehen. Dies sei auch systematisch folgerichtig, weil sich der Ausländer in diesen Fällen nicht gegen seine Ausweisung und Abschiebung wehre, sondern dagegen, dass die Ausländerbehörde die ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis verkürzt habe.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er trägt im Wesentlichen vor, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die materiell einen spezifischen Asylgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellten, seien grundsätzlich nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu begründen, sondern seien regelmäßig ausschließlich im Rahmen eines Asylverfahrens geltend zu machen. Die Vorschrift sei bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich ausnahmsweise dann anwendbar, wenn die Bedrohung an einen Umstand anknüpfe, der einen unmittelbaren Bezug zu der in Deutschland gelebten Ehe bzw. ihrer Auflösung aufweise. Der Begriff der "schutzwürdigen Belange", bei deren drohender erheblicher Beeinträchtigung eine besondere Härte anzunehmen sei, sei bei systematischer und teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass hier nur Belange betroffen seien, die sich unmittelbar aus der Eheschließung oder ihrer Beendigung bzw. den tatsächlichen familiären Folgen der Ehe, wie etwa der Geburt eines Kindes, ergäben.
II
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht als rechtmäßig bestätigt (1.). Den vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen hat es im Ergebnis zutreffend verneint (2.). Die angegriffene Androhung der Abschiebung nach Ägypten ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (3.).
1. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den 27. Oktober 2006 ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung hier vorliegen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nach den Feststellungen im Berufungsurteil schon seit Januar 2006 nicht mehr bestand und damit eine wesentliche Voraussetzung für die zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfallen ist. Es steht allerdings nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will.
b) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO erörtert, ob dem Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zusteht. Es ist dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass bei Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig wäre (vgl. auch Nr. 7.2.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, wonach es in diesem Fall bereits auf der Tatbestandsseite am Wegfall einer "wesentlichen" Voraussetzung fehle). An diesem Ansatz, der im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entspricht (vgl. Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 <30>, vom 12. November 1995 - BVerwG 1 C 35.94 - BVerwGE 100, 130 <132> und Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32.02 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 38), kann nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht mehr festgehalten werden. Zwar hat sich der Wortlaut der Vorschrift selbst nicht verändert, aus der neuen gesetzlichen Ausgestaltung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltserlaubnis" folgt jedoch, dass die Verkürzung der Geltungsdauer der zu einem bestimmten Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis bei Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht zwangsläufig rechtswidrig ist. Denn die Aufenthaltserlaubnis wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - anders als die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG - für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (sog. Trennungsprinzip vgl. Urteil des Senats vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 - <Leitsatz 3 und Rn. 26>). Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände. Folgerichtig ist die für die einzelne Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Rechtsgrundlage bei der Erteilung kenntlich zu machen und im Ausländerzentralregister zu registrieren (§ 3 AZR-Gesetz i.V.m. Anlage zur AZRG-DV). Dies gilt nicht nur für die in Kapitel 2 Abschnitt 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in den Überschriften aufgeführten Aufenthaltszwecke, sondern auch für die hier streitige eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG, weil auch insoweit z.B. unterschiedliche Verlängerungsbedingungen gelten.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Der entsprechende Antrag wird regelmäßig - wie auch im Falle des Klägers - in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fristverkürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gesehen werden können. Dieses (Hilfs-)Begehren ist nicht anders zu beurteilen als ein Begehren auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der regulären (nicht verkürzten) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis (vgl. unten zu 2.).
Für die Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen ist. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen.
Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalterlaubnis in dem angegriffenen Bescheid ist bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht ermessensfehlerhaft. Besondere Gründe, die - das Fehlen eines anschließenden Aufenthaltsrechts aus anderen Gründen unterstellt - für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum 8. November 2007 hätten sprechen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis über den 27. Oktober 2006 hinaus im Ergebnis zu Recht verneint.
Bei diesem Klagebegehren handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Diese ist zulässig erhoben, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid, wenn auch nicht im Tenor, so doch in der Begründung, die vom Kläger im Anhörungsverfahren sinngemäß beantragte Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ab dem 28. Oktober 2006 abgelehnt und der Kläger nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hiergegen fristgerecht Klage erhoben hat.
Der für die gerichtliche Prüfung dieses Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - juris; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Dies ist hier insoweit geboten, als das Begehren des Klägers sich auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG richtet, die im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden kann, während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an. Im Übrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in dem Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung im Mai 2008 keine wesentliche Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen eingetreten, so dass die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
a) Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf Ehegatten Deutscher entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenes, vom Zwecke des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Frau weniger als zwei Jahre bestanden hat.
Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Die in der Vorschrift vorgesehene Einschränkung, dass für den Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen sein darf, kommt bei Ehegatten von Deutschen - wie im Falle des Klägers - nicht zum Tragen. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Von den beiden, beispielhaft genannten Alternativen kommt nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt für den Kläger von vornherein nur die erste Alternative in Betracht, die erfordert, dass ihm wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Das Berufungsgericht hat indes im Ergebnis zutreffend entschieden, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine besondere Härte im Sinne dieser Alternative nicht vorliegen.
Die vom Kläger vorgetragenen Befürchtungen, wegen der Heirat einer geschiedenen Frau mit einem Kind in Ägypten von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und Schwierigkeiten zu haben, eine neue Frau zu finden, hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das Alter, die Ausbildung, die sprachlichen Fähigkeiten und die durch den bisherigen Lebenslauf an den Tag gelegte Selbstständigkeit des Klägers ohne Rechtsfehler nicht als hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigungen angesehen, die das Vorliegen einer besonderen Härte rechtfertigen könnten. Die auf diesen Erwägungen beruhende Einschätzung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
Die danach als mögliche erhebliche Beeinträchtigung allein in Betracht zu ziehende Gefahr einer Verfolgung wegen des Übertritts des Klägers zum Christentum rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ebenfalls nicht. Dies ergibt sich - anders als vom Berufungsgericht angenommen - bereits daraus, dass es sich bei den geltend gemachten Rückkehrgefahren nicht um solche handelt, die mit der Ehe des Klägers oder deren Auflösung im Zusammenhang stehen.
aa) Die Frage, ob § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der insoweit mit der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Vorgängerregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG übereinstimmt, in seiner 1. Alternative alle im Falle einer Rückkehr drohenden Beeinträchtigungen erfasst oder nur solche, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, ist umstritten und bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 - BVerwGE 118, 249 <261 f.>). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass die Vorschrift trotz der Änderungen, die das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten seit seiner Einführung im Jahre 1990 erfahren hat, nach ihrem Sinn und Zweck nach wie vor nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst.
Allerdings geht eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Meinung dahin, dass die Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung im Vergleich zur bisherigen Regelung weiter auszulegen ist und nunmehr alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 - juris Rn. 33 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 13 S 2194/01 - juris Rn. 24; Eberle, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 27 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 Rn. 22; a.A. VGH München, Beschluss vom 7. November 2005 - 24 ZB 05.2254 - juris Rn. 12). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die Änderung im Wortlaut der Vorschrift. Während nach der früheren Fassung für eine außergewöhnliche Härte erforderlich war, dass dem Ehegatten "wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft" nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der seit 1. November 1997 gültigen Fassung) lässt die seit 1. Juni 2000 gültige Fassung der Vorschrift eine "besondere Härte" genügen und bestimmt, dass eine solche insbesondere dann vorliegt, wenn dem Ehegatten "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht".
Daraus kann indes nicht ohne Weiteres auf eine uneingeschränkte Berücksichtigung sämtlicher Rückkehrgefährdungen geschlossen werden. Zum einen bietet auch die jetzige Fassung der Vorschrift noch Anhaltspunkte für das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges der Härtegründe zur Ehe, da die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grund für die Rückkehrverpflichtung weiterhin Erwähnung findet. Auch der Begriff der "schutzwürdigen Belange" lässt vom Wortlaut her eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung zu. Zum anderen ist für die Auslegung der Vorschrift aber vor allem entscheidend, dass die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst für eine besondere Härte im Sinne der 1. Alternative gegeben hat, sämtlich einen Bezug zu der Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen aufweisen. So heißt es in der Entwurfsbegründung (BTDrucks 14/2368 S. 4):
"Die Regelung stellt klar, dass eine besondere Härte vorliegt, wenn der Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat und im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative). Das ist insbesondere der Fall, wenn
- dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre,
- dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht,
- das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder
- die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird."
Die genannten Beispiele stimmen im Wesentlichen mit denjenigen aus der Begründung zu der früheren Gesetzesfassung (vgl. BTDrucks 13/4948 S. 8) überein. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, spricht sie doch dafür, dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung der Vorschrift nach wie vor nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung - einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) - zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfassen wollte, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Hätte der Gesetzgeber für Ehegatten nach gescheiterter Ehe in Abweichung von der bisherigen Rechtslage eine sämtliche Rückkehrgefahren umfassende Sonderregelung treffen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in den Beispielsfällen oder sonst in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck zu bringen. Es hätte sich auch aufgedrängt, sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Ausländerbehörden und der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Prüfung verfolgungsbedingter Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG auseinanderzusetzen. Derartiges lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs aber nicht entnehmen.
Gegen eine Einbeziehung sämtlicher zielstaatsbezogener Gefahren in die Härteregelung des § 31 AufenthG sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen. § 31 AufenthG regelt im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 <233> Rn. 22). Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Dass dieses Privileg auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fallenden asyl- und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbote, erfassen sollte, kann nicht angenommen werden. Auch die Tatsache, dass in den Fällen des § 31 AufenthG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Beteiligung des Bundesamts nicht vorgesehen ist (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), spricht dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf solche Gefährdungen beschränkt sind, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen.
bb) Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie. Auch wenn diese Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige regelt (Art. 1 der Richtlinie) und deshalb im Falle des mit einer Deutschen verheirateten Klägers nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie sich mittelbar auch auf seinen Fall auswirken. Denn durch die Verweisung des § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind.
Allerdings lässt sich der einschlägigen Bestimmung in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie nicht entnehmen, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Scheitern der Ehe in weitergehendem Umfang als nach § 31 AufenthG in der oben dargestellten Auslegung gewährt werden müsste. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie kann im Falle der Scheidung bzw. Trennung Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erlassen die Mitgliedstaaten Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, "wenn besonders schwierige Umstände vorliegen". Aus der Begründung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zu der Richtlinie vom 1. Dezember 1999 - KOM (1999) 638 endgültig S. 22 - geht hervor, dass die Bestimmung dazu dient, der spezifischen Situation von Frauen gerecht zu werden, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, oder von Frauen, Witwen, Geschiedenen oder Verstoßenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden würden, wenn sie gezwungen wären, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Diese Begründung, die auch für die spätere Fassung der Richtlinie maßgeblich blieb, macht deutlich, dass die Vorschrift - ebenso wie die nationale Regelung in § 31 Abs. 2 AufenthG - besondere Schwierigkeiten, die die Fortsetzung einer Ehe unzumutbar machen oder die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen soll, nicht aber auch Umstände erfassen soll, die damit nicht in Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen.
cc) Die Verfolgungsgefahren, die der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben befürchtet, stehen nach den vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen eigenen Angaben des Klägers nicht im Zusammenhang mit seiner Ehe. Danach erfolgte der Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und stand schon deshalb mit der Eingehung oder Auflösung der Ehe nicht im Zusammenhang. Im Übrigen war die Ehefrau nach den eigenen Angaben des Klägers gläubige Muslima. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht scheidet daher mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG aus.
dd) Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch, wie das Berufungsgericht meint, unabhängig vom Fehlen einer besonderen Härte auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil die vom Kläger geltend gemachte Gefahr eine allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfende Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt und die Ausländerbehörde ohne eine verbindliche Anerkennungsentscheidung des Bundesamts nicht vom Vorliegen einer solchen Verfolgung ausgehen durfte, kommt es deshalb nicht an. Die Frage könnte sich allenfalls dann stellen, wenn der ausländische Ehegatte mit der Ehe im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geltend macht, die zugleich Verfolgungsgefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Wie in derartigen Fällen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und die des Bundesamts voneinander abzugrenzen ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Es spricht allerdings viel dafür, dass erhebliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange des Ehegatten im Sinne der 1. Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die voraussetzungsgemäß mit der Ehe oder deren Auflösung zusammenhängen müssen, von der Ausländerbehörde - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland - selbstständig geprüft werden können, weil sie, auch wenn sie erheblich sein müssen, nicht notwendig die Schwelle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des Flüchtlingsrechts bzw. eines asylerheblichen Eingriffs im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG erreichen müssen. Dann würde sich mangels Identität des Prüfungsgegenstandes auch nicht die Frage einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesamts über die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung stellen.
b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen einer flüchtlings- oder asylrechtlich relevanten Verfolgung im Herkunftsland nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG kommt erst nach einer unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt in Betracht. Diese liegt im Falle des Klägers, der bisher trotz entsprechenden Hinweises einen formellen Asylantrag nicht gestellt hat, nicht vor. Ebenso wenig kann er wegen Vorliegens sonstiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beanspruchen. Soweit er auf Grund etwaiger Gefahren infolge seines Glaubenswechsels (auch) Abschiebungsschutz nach diesen Bestimmungen geltend machen sollte, ist für die Prüfung dieser Abschiebungsverbote ebenfalls allein das Bundesamt zuständig. Denn der Kläger ist mit seinem materiellen Asylbegehren gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. Beschluss vom 3. März 2006 - BVerwG 1 B 126.05 - Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3 = NVwZ 2006, 830).
c) Auch aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits vom 25. Juni 2001 (ABl EU 2004 Nr. L 304 S. 39) kann der Kläger ein Aufenthaltsrecht nicht herleiten. Anders als die Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und Marokko, aus deren Diskriminierungsverbot der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht hergeleitet hat (EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C 416.96, El Yassini - Slg. 1999, I-1209 und Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C. 97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917), bezieht sich das im Abkommen mit Ägypten enthaltene Diskriminierungsverbot von vornherein nicht auf die Arbeitsbedingungen. Diese Bereiche sind vielmehr in Art. 62 und 63 des Abkommens nur als Gegenstand eines künftig zu führenden Dialogs erwähnt. Aus diesem Grunde kann das Abkommen schon im Ansatz keine Grundlage für aufenthaltsrechtliche Ansprüche des Klägers bieten. Es kommt deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage an, ob und für welchen Zeitraum dem Kläger eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist.
3. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die - nach Verkürzung der ursprünglichen Geltungsdauer - am 27. Oktober 2006 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, ist auch die Androhung der Abschiebung nach Ägypten, die unter der Bedingung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesprochen wurde, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 59 AufenthG). Ob dem Kläger wegen der von ihm befürchteten Verfolgung aus religiösen Gründen ein Abschiebungsverbot zusteht, ist, wie oben ausgeführt, nur vom Bundesamt in dem dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren zu prüfen. Dies stellt den Kläger nicht schutzlos, weil er einen förmlichen Asylantrag jederzeit stellen und damit ein gesetzliches Bleiberecht nach § 55 AsylVfG erlangen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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