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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.98
Rechtsgebiete: GG, BGB, HOAI, HArchG


Vorschriften:

GG Art. 12
BGB § 657
BGB § 661
HOAI § 1
HOAI § 4
HOAI § 15
HArchG § 16
Leitsatz:

Verpflichtet sich ein Architekt im Rahmen eines sog. "Gutachterverfahrens" vertraglich zu Leistungen, die durch Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfaßt werden, begründet die Absicht des Auftraggebers, den Verfasser des von ihm gewählten Entwurfs mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen, keinen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI und rechtfertigt daher nicht, die in der Honorarordnung festgesetzten Mindesthonorare zu unterschreiten.

Urteil des 1. Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 11.98 -

I. VG Wiesbaden vom 06.02.1996 - Az.: VG 5/3 E 186/91 - II. VGH Kassel vom 03.02.1998 - Az.: VGH 11 UE 913/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 11.98 VGH 11 UE 913/96

Verkündet am 13. April 1999

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Ehrenausschuß der Beklagten verhängte gegen den Kläger mit Bescheid vom 30. November 1990 einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3 000 DM. Der Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei als freischaffender Architekt in die Architektenliste eingetragen. Die ... habe 1987/1988 sechs Architekturbüros, darunter das des Klägers, zur Teilnahme an einem "Gutachterverfahren" zur Planung eines Bankgebäudes aufgefordert. Die Leistungen seien mit 25 000 DM vergütet worden. Das Mindesthonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) habe 47 120 DM betragen. Indem sich der Kläger an dem Verfahren beteiligt habe, habe er gegen Nr. 6.17 der Berufsordnung der Beklagten verstoßen, wonach es ein berufsunwürdiges Vehalten darstelle, Architektenleistungen zu einer Vergütung zu erbringen, die im Widerspruch zur geltenden Gebührenordnung stehe. Die Schwere des Verstoßes gegen die Berufspflichten mache neben dem Verweis eine spürbare Geldbuße erforderlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid vom 30. November 1990 aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt (vgl. BauR 1998, 1037): Die Beklagte sei zwar nicht grundsätzlich gehindert, Verstöße gegen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in einem Ehrenverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HArchG zu ahnden. Insbesondere stünden dem im Hinblick auf die ausreichende gesetzliche Grundlage wettbewerbsrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Auch sei die Honorarordnung hier anwendbar, weil zwischen dem Kläger und der ... mit dem Abschluß eines "Gutachtervertrages" eine schriftliche Vereinbarung über ein Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen worden sei; insbesondere stelle das hier gewählte "Gutachterverfahren" keinen Wettbewerb und damit kein Preisausschreiben im Sinne von § 661 BGB dar. Die Unterschreitung der Mindestsätze nach der Honorarordnung sei hier jedoch rechtmäßig. Es liege ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vor. Leistungen im Rahmen einer Ausschreibung, die auch die Auswahl eines Architekten bezwecke, der mit der Durchführung des Vorhabens beauftragt werde, dienten in erster Linie dazu, den weiteren Auftrag zu erlangen. Werbende und kostenfreie Vorleistungen zur Akquisition neuer Aufträge seien grundsätzlich zulässig. Dem stünden nach Sinn und Zweck Wettbewerbe und solchen angenäherte Ausschreibungen wie das vorliegende "Gutachterverfahren" gleich, die es dem Architekten ermöglichten, durch kostenlose oder geringer honorierte Vorleistungen die Chance eines Auftrags zu erhalten.

Die Beklagte erstrebt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und führt im wesentlichen aus: Mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 4 HOAI, einen qualitätsmindernden und ruinösen Preiswettbewerb bei Architekten- und Ingenieurleistungen zu unterbinden, sei es nicht zu vereinbaren, das "Gutachterverfahren" als Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI anzuerkennen. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Weder lägen enge persönliche Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor noch sei der Arbeitsaufwand deutlich geringer als im Regelfall. Da der Auftraggeber beim "Gutachterverfahren" zumindest den Vorteil erlange, ohne zusätzliche Vergütung zwischen Entwürfen wählen zu können, sei zu erwarten, daß der Ausnahmefall zur Regel werde. Das "Gutachterverfahren" sei im übrigen mit regelgerechten Wettbewerben nicht zu vergleichen.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, im Regelfall sei die Honorarordnung nicht auf "Gutachterverfahren" anzuwenden, und verteidigt im übrigen das Berufungsurteil.

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Der angefochtene Bescheid ist auf § 16 Abs. 1, 2 und 4 des Hessischen Architektengesetzes - HArchG - in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 1988 (GVBl I S. 61) in Verbindung mit Nr. 6.17 der am 16. Dezember 1975 als Anlage zur Satzung beschlossenen Berufsordnung der Beklagten gestützt. Danach können berufsunwürdige Handlungen der Mitglieder der Beklagten in einem Ehrenverfahren geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HArchG), in dem u.a. auf Verweis und - auch daneben - auf Geldbuße bis zu 10 000 DM erkannt werden kann (§ 16 Abs. 4 HArchG). Berufsunwürdig ist ein Verhalten, das gegen die Pflichten verstößt, die einem Architekten bei Ausübung seiner Berufsaufgaben und zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HArchG). Die Beklagte hat, wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 HArchG vorgesehen, das Nähere in der Berufsordnung als Teil ihrer Satzung (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 5 HArchG) geregelt. Nach Nr. 6.17 der Berufsordnung gehört zu den Tatbeständen berufsunwürdigen Verhaltens das Anbieten oder Erbringen von Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung.

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids bestehen nicht. Sie genügen insbesondere den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für die Ahndung von Berufspflichtverletzungen folgen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 C 13.91 - BVerwGE 96, 189 < 195 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 228 = NVwZ-RR 1995, 241; Beschluß vom 3. Juni 1993 - BVerwG 1 B 129.92 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 13 = NVwZ-RR 1993, 616; BVerfGE 33, 125 <155 ff.>; 46, 120 <145>; 53, 135 <144>; 58, 283 <290>; 68, 272 <282>). Den Einwand des Klägers, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, indem sie Verstöße gegen die jeweils geltende Gebührenordnung in Ehrenverfahren ahnde, hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen.

2. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, der Kläger habe sich nicht berufsunwürdig verhalten und daher lägen die Voraussetzungen für ein Ehrenverfahren gemäß § 16 Abs. 1, 2 HArchG nicht vor. Der Kläger habe zwar für seine Leistungen im Rahmen des hier zu beurteilenden "Gutachterverfahrens" eine Vergütung vereinbart, die den Mindestsatz nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl I S. 2805, 3616) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 10. Juni 1985 (BGBl I S. 961) unterschreite. Dieses Verhalten erfülle jedoch nicht den Tatbestand der Nr. 6.17 der Berufsordnung, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI und damit kein Widerspruch zur geltenden Gebührenordnung gegeben sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Es liegt kein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vor.

Die Bestimmungen der Honorarordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der Honorarordnung erfaßt werden (§ 1 HOAI). Nach § 4 HOAI sind die durch die Honorarordnung festgesetzen Mindest- und Höchstsätze für Honorarvereinbarungen grundsätzlich verbindlich. Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden (§ 4 Abs. 2 HOAI).

a) Das Entgelt für die vom Kläger im Rahmen des "Gutachterverfahrens" erbrachten Leistungen war nach der Honorarordnung zu berechnen. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit der ... einen Vertrag über Leistungen abgeschlossen, die durch Leistungsbilder der Honorarordnung erfaßt werden (hier § 15 Abs. 2 Leistungsphase 2 HOAI) und die mit 25 000 DM vergütet werden sollten. Damit ist gemäß § 1 HOAI der Anwendungsbereich der Honorarordnung eröffnet.

Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin zu folgen, daß die Ausschreibung der ... nicht als einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von §§ 657, 661 BGB zu qualifizieren ist. Die an bestimmte Adressaten gerichtete Ausschreibung zielt auf den Abschluß eines ausdrücklich so bezeichneten "Gutachtervertrages" ab. Dieser hat die Erstellung und Übereignung eines Gutachtens zur Planung eines Bankgebäudes und zur Gestaltung eines Platzes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Gutachten einerseits, die Vergütung der entstandenen Aufwendungen mit einem Betrag von 25 000 DM andererseits zum Gegenstand. Damit ist der für einen gegenseitigen Vertrag typische Leistungsaustausch geregelt. Die von der ... bekundete Absicht, dem Verfasser des von ihr gewählten Entwurfs darüber hinaus den Architektenauftrag für den Neubau zu übertragen und in diesem Fall die Kosten des Gutachtens auf das Honorar anzurechnen, kennzeichnet nicht den Inhalt des Vertrags, sondern nur das Motiv für dessen Abschluß; sie berührt die vertraglich geregelte Austauschbeziehung nicht, sondern tritt zu ihr hinzu. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob, wie der Kläger sinngemäß vorträgt, durch ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von §§ 657, 661 BGB - zumindest faktisch - ein vergleichbares Ergebnis erzielt werden kann, indem im Rahmen eines beschränkten Wettbewerbs u.a. ein der hier vereinbarten Vergütung entsprechendes Bearbeitungshonorar vorgesehen wird. Die Ausschreibung der ... ist nämlich eindeutig auf eine vertragliche Gestaltung gerichtet, so daß eine Auslegungsalternative in Gestalt eines einseitigen Rechtsgeschäfts nicht in Betracht kommt.

b) Mit der Vereinbarung eines Honorars in Höhe von 25 000 DM hat der Kläger den im Ehrenverfahren ermittelten Mindestsatz nach §§ 15, 16 HOAI in Höhe von 47 120 DM unterschritten. Dies findet in § 4 Abs. 2 HOAI keine sachliche Rechtfertigung. Auf die Frage, ob die Vereinbarung der gesetzlich geforderten Schriftform genügt (vgl. § 126 BGB), kommt es nicht an.

Bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Vorschrift sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, daß der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, daß ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der Honorarordnung zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen wie etwa der mehrfachen Verwendung einer Planung gegeben sein (vgl. BGHZ 136, 1 <8> = NJW 1997, 2329; BGH, NJW-RR 1997, 1448).

Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vor. Das durch den "Gutachtervertrag" begründete Vertragsverhältnis unterscheidet sich als solches nicht von einem üblichen Architektenvertrag entsprechenden Inhalts. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt aber auch die in der Ausschreibung vorgenommene Verbindung dieses Vertragsverhältnisses mit der Erklärung der Absicht, dem Verfasser des gewählten Entwurfs den Architekten-Auftrag für den Neubau zu übertragen, nicht zu einer anderen Beurteilung. Es widerspräche dem Normzweck, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingenieuren zu verhindern, wenn es erlaubt wäre, vertraglich geschuldete, preisgebundene Leistungen billiger zu erbringen, um einen Anschlußauftrag zu akquirieren. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß damit den Auftraggebern die Möglichkeit eröffnet würde, durch Vergabe von Einzelleistungen an mehrere Architekten deren Leistungen zu Entgelten zu erhalten, die unter den Mindestsätzen der Honorarordnung liegen. Es besteht die Gefahr, daß planerische und gestalterische Leistungen verbreitet in "Gutachterverfahren" erbracht werden und insoweit die Mindestsatzregelung der Honorarordnung umgangen wird.

Der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, werbende und kostenfreie Vorleistungen zur Akquisition neuer Aufträge seien grundsätzlich zulässig, läßt sich nicht auf die Fälle übertragen, in denen eine den Vorschriften der Honorarordnung unterfallende Leistung aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht wird. Entsprechendes gilt für die Erwägung, das vorliegende "Gutachterverfahren" stehe einem Wettbewerb gleich und solle wie dieser in erster Linie dem Architekten ermöglichen, sich durch kostenlose oder geringer honorierte Vorleistungen um einen Auftrag zu bewerben. Der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu; sie kann nicht durch Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI überspielt werden. Die Honorarordnung regelt die preisrechtlichen Folgen einer Vereinbarung über entgeltliche Architekten- und Ingenieurleistungen und erlaubt, vom Regelfall abweichenden Umständen der einzelnen Vertragsbeziehung durch schriftliche Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 HOAI Rechnung zu tragen, wenn die Anwendung der Mindestsätze zu unangemessenen Ergebnissen führte und deren Unterschreitung mit dem Normzweck vereinbar ist. Daß der Auftraggeber seine Ziele in vergleichbarer Weise durch die Wahl einer anderen rechtlichen Gestaltung, nämlich durch die Ausschreibung eines Wettbewerbs, der als einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 657, 661 BGB ausgestaltet ist, ohne Bindung an die Honorarordnung verwirklichen könnte, spielt demnach im Rahmen des § 4 Abs. 2 HOAI keine Rolle. Die Vorschrift dient nicht dazu, tatsächliche, der Honorarordnung nicht entsprechende Entwicklungen, wie sie der Kläger vorgetragen hat, zu legalisieren oder rechtspolitisch als nachteilig empfundene Folgen der bestehenden Wettbewerbsregeln aufzufangen.

3. Rechtfertigt § 4 Abs. 2 HOAI nicht, daß der Kläger eine unter dem Mindestsatz der Honorarordnung liegende Vergütung vereinbart hat, ist zu entscheiden, ob darin eine berufsunwürdige Handlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 HArchG zu sehen ist und ob der angefochtene Bescheid auch im übrigen rechtmäßig ist. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß er nicht an verfahrensrechtlichen Mängeln leidet. Es hat aber - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die weiteren Voraussetzungen der Ahndung eines beruflichen Verhaltens im Ehrenverfahren gemäß § 16 Abs. 1, 2 und 4 HArchG nicht geprüft. Namentlich bedarf der Prüfung, inwiefern der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten des Klägers gemäß § 4 Abs. 2 HOAI für gerechtfertigt angesehen hat, auf dessen Ahndung als schuldhafte berufsunwürdige Handlung von Einfluß ist. Da insoweit vornehmlich die Auslegung und Anwendung einer komplexen landesrechtlichen Regelung ansteht, macht der erkennende Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 Abs. 4 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für das Verfahren des ersten Rechtszuges auf 6 000 DM und für das Berufungsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 13 Abs. 1 GKG liegt für den Kläger vorrangig darin, den Vorwurf berufsunwürdigen Verhaltens zu bekämpfen. Die mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Maßnahmen bilden daher eine Einheit, für die hier der Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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