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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 11.99
Rechtsgebiete: AuslG, StGB, ARB 1/80


Vorschriften:

AuslG § 45
AuslG § 46
AuslG § 47
AuslG § 48
StGB §§ 56 ff.
ARB 1/80 Art. 14
Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) Art. 2 Abs. 3
Europäisches Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) Art. 3 Abs. 3
Leitsatz:

Hat das Strafgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ist der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1994 (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) auch dann nicht erfüllt, wenn diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung widerrufen worden ist.

Urteil des 1. Senats vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 -

I. VG Stuttgart vom 05.03.1997 - Az.: VG 16 K 4647/96 - II. VGH Mannheim vom 26.11.1998 - Az.: VGH 13 S 1419/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 11.99 VGH 13 S 1419/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1981 im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet zu seinen Eltern ein. Seit dem 5. November 1992 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Anschluß an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wurde er im August 1996 abgeschoben.

Der Kläger, der bis zu seiner Festnahme Ende 1995 bei seinen Eltern lebte, heiratete 1988 eine türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Juni 1993 in das Bundesgebiet ein, befindet sich aber wieder in der Türkei. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger zunächst mit Gelegenheitsarbeiten. Seit Dezember 1986 erhielt er Sozialhilfe. In der Zeit von Oktober 1992 bis Mai 1995 war er für jeweils wenige Monate in drei Beschäftigungsverhältnissen. Danach war er arbeitslos.

In den Jahren 1987 bis 1993 wurde der Kläger mehrfach wegen Betrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beförderungserschleichung und Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte ihn mit Urteil vom 5. Dezember 1994 wegen vierfachen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgelegt; zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, als Buße 700 DM in monatlichen Raten von 100 DM an die Staatskasse zu zahlen. Mit Beschluß vom 5. Juli 1995 widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung, weil der Kläger innerhalb der Bewährungszeit wegen Fahrens trotz Fahrverbots durch das Amtsgericht Mosbach zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und gröblich und beharrlich gegen die Auflage verstoßen habe, die Geldbuße in Raten zu zahlen, und dadurch zeige, daß sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen habe, nicht erfüllt habe. Das Landgericht Stuttgart verwarf die sofortige Beschwerde als verspätet und führte ergänzend aus, sie wäre auch unbegründet gewesen.

Die Landeshauptstadt Stuttgart teilte als seinerzeit zuständige Ausländerbehörde dem Kläger, der bereits früher ausländerbehördlich verwarnt worden war, mit Schreiben vom 9. Februar 1995 mit, durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 5. Dezember 1994 werde ein Ausweisungstatbestand erfüllt, sie sehe jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltszeit von einer Ausweisung ab, und verwarnte den Kläger erneut.

Mit Verfügung vom 6. März 1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1996, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung der Abschiebung zum Zeitpunkt der Haftentlassung aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger erfülle nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F., genieße besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und sei, da kein atypischer Fall vorliege, entsprechend der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG auszuweisen. Nehme man einen atypischen Fall an, rechtfertigten die Erwägungen, die gegen das Vorliegen eines atypischen Falls sprächen, die Ermessensausweisung; der Kläger sei aus spezial- wie aus generalpräventiven Gründen auszuweisen.

Die Anfechtungsklage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zugelassene Berufung im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. InfAuslR 1999, 112): Der Kläger erfülle den Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung stehe nach dem vornehmlich spezialpräventiven Zweck dieser Vorschrift der Nichtaussetzung gleich. Zwar treffe es nicht zu, daß der Kläger in der Bewährungszeit wegen Fahrens trotz Fahrverbots verurteilt worden sei. Der Widerruf werde jedoch selbständig getragen durch den beharrlichen Auflagenverstoß, weil das Gericht die Strafaussetzung zu widerrufen habe, wenn u.a. gröblich und beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstoßen werde und dadurch Anlaß zu der Besorgnis bestehe, daß der Verurteilte erneut Straftaten begehen werde. Der Ausweisung stehe die Verwarnung vom 9. Februar 1995 nicht entgegen, weil mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und der Strafvollstreckung neue Umstände eingetreten seien. Die nach § 48 Abs. 1 AuslG erforderlichen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien gegeben, und zwar in spezial- wie generalpräventiver Hinsicht. Negative Umstände, die weitere Verfehlungen befürchten ließen, überwögen zugunsten des Klägers sprechende Umstände. Es lägen auch keine Umstände vor, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regel der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) rechtfertigten. Völkerrecht stehe der Ausweisung ebensowenig entgegen wie Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anfechtungsklage weiter und trägt zur Begründung vor: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sei nicht die Folge einer neuen und geänderten Sozialprognose. Diese generelle Einschätzung gelte erst recht für den Kläger, der in der Bewährungszeit nicht erneut zu einer Strafe verurteilt worden sei. Der Kläger habe einen Aufenthaltsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80. Die Ausweisung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil auch ein Gemeinschaftsangehöriger nicht wegen Nichtbezahlung einer Bewährungsauflage nach langjährigem Inlandsaufenthalt ausgewiesen werden dürfe. Der dem Kläger zugute kommende Ausweisungsschutz habe sich am Standard des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags zu bemessen und verlange die Unumgänglichkeit der Ausweisung.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils stehen zwar nicht vollen Umfangs mit Bundesrecht in Einklang. Das Urteil ist aber im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die angefochtene Ausweisungsverfügung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs findet die Ausweisung ihre rechtliche Grundlage nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186). Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In einem solchen Fall wird ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 AuslG erhöhten Ausweisungsschutz genießt, in der Regel ausgewiesen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 AuslG genießt u.a. ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. <nunmehr § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG>).

Der Kläger ist wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er genießt erhöhten Ausweisungsschutz, weil er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist. Über die Ausweisung war jedoch nicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu entscheiden. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit nachfolgendem Widerruf der Strafaussetzung einer Verurteilung ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. gleichsteht (vgl. Vormeier, in: GK-AuslR, § 47 AuslG Rn. 29; Hailbronner, Ausländerrecht, § 47 AuslG Rn. 13, jeweils m.w.N.), ist zu verneinen.

Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F., der insoweit mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der geltenden Fassung übereinstimmt, kommt es darauf an, daß der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Vorschrift bezieht sich erkennbar auf das Urteil des Strafgerichts, in dessen Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO auch die Aussetzung zur Bewährung zum Ausdruck zu bringen ist (zum Jugendstrafverfahren vgl. § 57 Abs. 1, 4 JGG). Die Wendung "nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist" weist darauf hin, daß der Gesetzgeber nur die am Ende der Hauptverhandlung stehende (einheitliche) Entscheidung des Strafgerichts im Auge gehabt hat (ebenso OVG Berlin, InfAuslR 1999, 118; ähnlich VGH München, InfAuslR 1997, 29). Dies wird dadurch unterstrichen, daß das Ausländergesetz an anderer Stelle allein darauf abstellt, ob die Strafe "zur Bewährung ausgesetzt ist", was demgegenüber darauf hindeuten kann, daß es in diesen Fällen auf den Sachstand zu dem nach dem Ausländerrecht maßgebenden Zeitpunkt ankommen soll (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 3, § 88 Abs. 2 AuslG).

Der Wortlaut des § 47 AuslG mag es zulassen, davon abweichend die Vorschrift so zu verstehen, daß der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der unbedingten Verurteilung gleichsteht. Indes entspräche eine solche Auslegung nicht ihrem Sinn und Zweck und ihrer Stellung im Gesamtzusammenhang der ausweisungsrechtlichen Vorschriften.

Die Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Maßnahme. Sie soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts des Ausländers im Inland vorbeugen (§ 45 Abs. 1 AuslG). Erfüllt der Ausländer einen Ausweisungstatbestand im Sinne von §§ 45, 46 AuslG, besteht grundsätzlich Anlaß für eine Gefahrenprognose und eine abwägende Ermessensentscheidung, bei der gemäß § 45 Abs. 2 AuslG die für den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 C 28.97 - BVerwGE 106, 302 <305 f.>). Insoweit folgt das Ausländerrecht den allgemeinen Strukturen des Ordnungsrechts. Allerdings wird der Grundtatbestand der Ausweisung in den Vorschriften der §§ 47, 48 AuslG modifiziert. Die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes sind in § 48 AuslG dergestalt geregelt, daß die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein besonderes Gewicht haben müssen, um die Ausweisung zu rechtfertigen. In § 47 Abs. 1 und 2 AuslG hat der Gesetzgeber die Ausweisung als zwingende oder regelmäßige aufenthaltsrechtliche Reaktion auf näher bestimmte schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilungen oder Straftaten besonderer Gefährlichkeit angeordnet (sog. Ist- bzw. Regel-Ausweisung). Insoweit ist die Ausweisung dem Ermessen der Ausländerbehörde entzogen. Bei der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 AuslG) ist eine einzelfallbezogene Abwägung nicht vorgesehen, bei der Regel-Ausweisung (§ 47 Abs. 2, 3 Satz 1 AuslG) nur in Ausnahmefällen. Dieser gestuften Regelung liegt eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zugrunde, die in den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG an eine qualifizierte strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, sich in den Fällen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG auf bestimmte besonders gefährliche Handlungen bezieht und in § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) beide Anknüpfungspunkte verbindet. In den Fällen der Ist-Ausweisung geht das Gesetz unwiderleglich, bei der Regel-Ausweisung für den typischen Fall davon aus, daß die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, sind - gewissermaßen auf der nächsten "Typisierungsstufe" - die Tatbestände des § 47 Abs. 2 AuslG zu prüfen. Kommen auch diese nicht zum Tragen, hat die Ausländerbehörde gemäß §§ 45, 46 AuslG über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden.

Für die hier aufgeworfene Frage ergibt sich daraus folgendes: Der Ausländer ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) auszuweisen, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen das Strafgericht die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Ausländerbehörde ist an den Ausspruch des Strafgerichts gebunden. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz ohne Strafaussetzung zur Bewährung die mit der Ausweisung verbundenen general- und spezialpräventiven Zwecke immer entgegenstehende Belange überwiegen, soweit sie nicht den besonderen, gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu berücksichtigenden Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG begründen (vgl. zur Vereinbarkeit von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Beschlüsse vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - und vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 und 3). Hat das Strafgericht hingegen die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, fehlt ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die schematische Rechtsfolge der Ist-Ausweisung. Der Sachverhalt ist nach § 47 Abs. 2 AuslG und, sind auch die Voraussetzungen dieser "Typisierungsstufe" nicht erfüllt, gemäß §§ 45, 46 AuslG zu würdigen.

Mit dem typisierenden Charakter der Bestimmung des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) wäre es nicht zu vereinbaren, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der unbedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen. Hat das Strafgericht durch die Strafaussetzung zur Bewährung zu erkennen gegeben, daß der Ausländer sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), greifen die an die qualifizierte strafgerichtliche Verurteilung anknüpfenden Gründe nicht, die eine Ist-Ausweisung rechtfertigen. Die Ausländerbehörde hat vielmehr bei Eintritt neuer Umstände den Sachverhalt gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (nunmehr auch § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) sowie ggf. gemäß §§ 45, 46 AuslG ohne Bindung an eine etwaige Entscheidung des Strafgerichts über den Widerruf der Strafaussetzung zu würdigen. Über die Ausweisung ist nach Vorschriften zu entscheiden, die für den Ausländer insofern günstiger sind, als sie im jeweiligen Rahmen eine individuelle Beurteilung gebieten. Es besteht kein Anhalt dafür, daß dem Ausländer diese Rechtsposition durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wieder genommen werden soll.

Dies folgt auch aus der rechtlichen Ausgestaltung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch Beschluß vom 25. März 1994 - BVerwG 1 B 30.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 311 zur Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB sowie Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 23.96 - Buchholz, a.a.O., Nr. 14 = NVwZ 1997, 1126 = InfAuslR 1997, 390 zur Aussetzung der Reststrafe nach § 88 JGG). Diese fällt nicht etwa bei Eintritt bestimmter Umstände gewissermaßen automatisch weg. Vielmehr sieht § 56 f StGB eine komplexe Entscheidung des zuständigen Gerichts vor, in die neben prognostischen Gesichtspunkten in den Fällen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB auch solche der Verhältnismäßigkeit einfließen (§ 56 f Abs. 2 StGB). Verliert der Verurteilte die Rechtsposition, die ihm durch die im Strafurteil ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung vermittelt wird, aufgrund eines bewährungswidrigen Verhaltens nicht ohne weiteres, spricht auch dies dafür, daß die Ausländerbehörde dieses Verhalten selbständig und ohne Bindung an eine strafgerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufenthaltsrechtlich würdigen kann.

Ferner wird die Strafaussetzung zur Bewährung nicht nur dann widerrufen, wenn der Verurteilte eine Straftat begeht oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen verstößt, die ihm helfen sollen, keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56 c StGB), und deshalb die positive Sozialprognose zu revidieren ist (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB). Ein Widerrufsgrund ist auch gegeben bei einem gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Auflagen, ohne daß es darauf ankäme, ob sich daraus Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Verurteilten ziehen lassen (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Gemäß § 56 b StGB können dem Verurteilten Auflagen erteilt werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Der Widerrufstatbestand des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB dient der Durchsetzung derartiger Auflagen. Dieser Widerrufsgrund findet keine Entsprechung in der ordnungsrechtlichen Zielsetzung der Ausweisung. Namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre es kaum vereinbar, wenn ein Ausländer trotz fortbestehender positiver Sozialprognose anläßlich des Widerrufs der Strafaussetzung allein aus diesem Grunde nach dem Maßstab des § 47 Abs. 1 AuslG auszuweisen wäre. Demgemäß könnte nicht von einer vorbehaltslosen Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts ausgegangen werden. Vielmehr müßte die Ausländerbehörde sie daraufhin überprüfen, aus welchen Gründen die Strafaussetzung widerrufen worden ist und ggf. welche Gründe überwiegen. Dies führte zu der Frage, ob die Ausländerbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist, die der Widerrufsentscheidung zugrunde liegen; der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Bindung für offensichtlich unzutreffende Feststellungen verneint. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Die genannten Erwägungen verdeutlichen nämlich zur Genüge, daß sich die in § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F. (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) vorgesehene Bindung der Ausländerbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung auf den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung allenfalls eingeschränkt erstrecken ließe. Damit würde aber der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Ausweisung des verurteilten Ausländers zu vereinfachen und zu beschleunigen, nicht nur nicht erreicht, vielmehr ergäben sich Schwierigkeiten im Gesetzesvollzug, die nicht zu erwarten sind, wenn die Ausländerbehörde über die Ausweisung ohne Bindung an den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entscheidet.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist der unbedingten Verurteilung auch nicht etwa deshalb gleichzusetzen, weil anderenfalls die Ausländerbehörde an der Ausweisung des Ausländers gehindert sein könnte, wenn sie im Hinblick auf die Strafaussetzung zunächst von einer in ihrem Ermessen stehenden Ausweisung abgesehen hat. Zwar wird der erklärte "Verzicht" auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem "Verbrauch" des aktuellen Ausweisungsgrundes führen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 127 ff.). Der dem Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch unter dem Vorbehalt, daß sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern. Sieht die Behörde anläßlich der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, von der Ausweisung ab, ist in der Regel davon auszugehen, daß sie sich die Überprüfung dieser Entscheidung für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung vorbehält.

2. Die Ausweisung hat indes als Ermessensausweisung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 AuslG Bestand.

Gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis u.a. mit Betäubungsmitteln handelt. Der Kläger erfüllt diesen Tatbestand, weil er in strafbarer Weise mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Da ihm aber, wie erwähnt, der erhöhte Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG) zukommt, konnte er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen ausgewiesen werden.

a) Schwerwiegende Gründe i.S. des § 48 Abs. 1 AuslG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten (stRspr; vgl. - auch zum folgenden - Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, S. 38 f. = NVwZ 1997, 1119 = InfAuslR 1997, 296; ferner etwa Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303).

Ist die Ausweisung - wie hier - spezialpräventiv motiviert, muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dies ist hier der Fall.

Der Ausweisungsanlaß wiegt schwer. Die Beteiligung am illegalen Kokainhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten, die nach der gesetzlichen Wertung des § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich beeinträchtigen. Zudem spricht für einen hinreichend schweren Ausweisungsanlaß, daß der Kläger bei dem Kokainhandel professionell vorgegangen ist und ihn ausschließlich zum Gelderwerb betrieben hat.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei prognostiziert, daß vom Kläger weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Insoweit besteht keine Bindung an die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O., m.w.N.) und, wie ausgeführt, an die diese widerrufende Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1995. Das Berufungsgericht hat aus den Lebensumständen des Klägers zutreffend geschlossen, er werde auch künftig versuchen, mit dem Handel von Betäubungsmitteln seinen Unterhalt zu bestreiten. Es hat zu Recht auf das Fehlen einer abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung, den langjährigen Bezug von Sozialhilfe und die Straftaten des Klägers hingewiesen, ferner auf den Umstand, daß sich der Kläger weder vom Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe noch durch die ausländerbehördlichen Hinweise von weiteren Straftaten abschrecken ließ, sowie auf die Ausführung und das Motiv des mit Urteil vom 5. Dezember 1994 abgeurteilten Kokainhandels. Für den Kläger sprechende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Namentlich haben ihn weder die für sein Alter zu erwartende Einsicht noch sein Familienstand von Straftaten abgehalten.

Daneben greifen hier auch generalpräventive Erwägungen durch (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Die Betäubungsmittelstraftat wiegt nach den Umständen der Tatbegehung schwer und gibt Anlaß zur Ausweisung, um andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Der Kläger hat sich mehrfach aktiv als Kokaindealer betätigt und angeboten, ohne selbst rauschgiftabhängig zu sein. Art und Menge des umgesetzten Rauschgiftes mögen weniger bedeutend sein. Dem steht aber das ordnungsrechtliche Bedürfnis gegenüber, zu verdeutlichen, daß ein derartiges Rauschgiftgeschäft nicht zu den "Alltagsdelikten" gehört, die ohne aufenthaltsrechtliche Folgen bleiben.

b) Der Beklagte hat die angefochtene Verfügung in erster Linie auf § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG gestützt, weil er einen Regelfall im Sinne dieser Vorschrift für gegeben erachtete, und weiter ausgeführt, er würde, einen Ausnahmefall unterstellt, die Ausweisung auch bei einer umfassenden, "reinen" Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des § 45 Abs. 2 AuslG verfügen; die Erwägungen, die gegen das Vorliegen eines atypischen Falles sprächen, rechtfertigten die Ermessensausweisung. Die Erwägungen des Beklagten genügen den rechtlichen Anforderungen, die an die Ausübung des Ermessens gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu stellen sind.

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß die Ausländerbehörde ihr Ermessen vorsorglich ausüben und dies den gesetzlichen Anforderungen genügen kann (Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 25.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11, S. 17 f. = InfAuslR 1997, 152 = NVwZ-RR 1997, 565). Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Behörde ihre Hilfserwägungen wirklich von dem vorsorglich eingenommenen Standpunkt aus angestellt und das Abwägungsmaterial von diesem Standpunkt aus gewichtet hat. Die Bezugnahme auf eine richtigerweise nicht anzuwendende Vorschrift ist unschädlich, wenn die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick hätte nehmen müssen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <312> = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3, S. 15). Die für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Rahmen des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG durch den Beklagten vorsorglich angestellten Erwägungen können daher auch als Ermessensausübung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausreichen, weil die genannten Vorschriften keine unterschiedlichen Anforderungen an das behördliche Ermessen stellen.

Der Beklagte hat in seine vorsorglichen Ermessenserwägungen durch Bezugnahme auf die Gründe, die gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalls sprächen, im wesentlichen folgende Umstände eingestellt: die konkrete Gefahr, daß der Kläger erneut Verfehlungen begeht, und das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor Straftätern wie dem Kläger zu schützen; die lange Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet; die fehlende Integration des Klägers in Deutschland; den Mangel einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz; den Umstand, daß dem Kläger nach Assoziations- und Völkerrecht kein besonderer Schutz zukommt; eine gewisse Vertrautheit des Klägers mit den türkischen Lebensverhältnissen aufgrund dessen, daß er seine Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat; das Fehlen besonderer Gegebenheiten, die einer Fortsetzung der familiären Gemeinschaft in der Türkei entgegenstehen; das Nichtvorliegen von Duldungsgründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner sinngemäß ausgeführt, die Ausweisung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie der nachhaltigen Bekämpfung der Drogenkriminalität diene und die spezialpräventiven Erwägungen gegenüber den familiären Belangen des Klägers Vorrang hätten; der Kläger könne deswegen nicht darauf vertrauen, daß die Landeshauptstadt Stuttgart in Kenntnis des Strafurteils vom 5. Dezember 1994 von einer Ausweisung abgesehen habe, weil sich der maßgebliche Lebenssachverhalt zwischenzeitlich geändert habe.

Die Erwägungen des Beklagten berücksichtigen alle erheblichen Umstände und lassen keine Fehlgewichtungen erkennen. Der Beklagte hat insgesamt richtig erkannt, daß der Kläger keine relevanten Beziehungen zu Deutschland hat und das öffentliche Sicherheitsbedürfnis Vorrang gegenüber dem aufgrund langer Anwesenheit begründeten und schutzwürdigen Verbleibensinteresse des Klägers hat. Damit genügen hier die vorsorglichen Ermessenserwägungen den Anforderungen an die Ermessensausübung, die sich aus § 45 Abs. 2 AuslG, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie aus dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) ergeben.

c) Der Ausweisung steht ein etwaiges Aufenthaltsrecht des Klägers gemäß Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht entgegen, weil sie im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus spezialpräventiven Gründen - selbständig tragend - gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 29. September 1998, a.a.O., m.w.N.).

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 2 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - aus Gründen der Gleichbehandlung Maßstab auch für den Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu sein habe, kommt es hier nicht an. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stimmen die in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland wie auch in Art. 2 Abs. 3 NV vorgesehenen - besonders schwerwiegenden - Ausweisungsgründe mit denen des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - überein (Beschluß vom 29. September 1993 - BVerwG 1 B 62.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3). Ferner besteht kein qualitativer Unterschied zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA (vgl. Urteil vom 29. September 1998, a.a.O., m.w.N.). Da hier schwerwiegende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, sind die Ausweisungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 3 ENA ebenso erfüllt wie die des Art. 2 Abs. 3 NV. Der Kläger könnte daher auch dann ausgewiesen werden, wenn die Rechtsauffassung der Revision zuträfe.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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