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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.96
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 42
AuslG § 50 Abs. 1 und 3
AuslG § 56 Abs. 6 Satz 2
Urteil des 1. Senats vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 14.96

Leitsatz:

§ 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (a.F.) gebietet nicht, Ausländern, die sich seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet zu sein, eine mindestens dreimonatige Ausreisefrist zu setzen.

I. VG Freiburg vom 13.09.1995 - Az.: VG 1 K 240/94 II. VGH Mannheim vom 12.03.1996 - Az.: VGH 13 S 3180/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 14.96 VGH 13 S 3180/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Dr. Gerhardt

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

G r ü n d e :

I.

Der 1967 geborene Kläger stammt aus Jugoslawien und gehört zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner. Er reiste im März 1989 in das Bundesgebiet ein. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilte ihm die Beklagte am 27. Juli 1989 eine später bis zum 8. Juni 1994 verlängerte Aufenthaltserlaubnis.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger die von ihm beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und seine Aufenthaltserlaubnis über den 8. Juni 1994 hinaus zu verlängern. Sie forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zu seiner Aufnahme verpflichteten Staat an, falls er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis das Bundesgebiet verlasse.

Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1994 zurück. Mit Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13. September 1994 wurde die Ehe des Klägers geschieden.

Durch Urteil vom 13. September 1995 hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 12. März 1996 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision insoweit hat der Senat durch Beschluß vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 - zurückgewiesen.

Hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sei § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Danach solle die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Im Regelfall der Ausreisepflicht nach einem rechtmäßigen Aufenthalt sei eine Ausreisefrist von einem Monat grundsätzlich ausreichend, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Frist angezeigt erscheine. Aus § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG folge nichts anderes. Einer Heranziehung dieser Vorschrift stünden wesentliche Unterschiede in der Rechtswirkung und der Funktion der Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 AuslG und der Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen. Die Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 AuslG habe eine den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers gestaltende Rechtswirkung. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers werde dahin modifiziert, daß er sich bis zum Ablauf der Frist noch im Bundesgebiet aufhalten dürfe, selbst wenn er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung sei. Der Ankündigung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG komme eine ähnliche Rechtswirkung nicht zu. Ein weiterer bedeutsamer Unterschied bestehe darin, daß die Ausreisefrist sich nicht auf einen Zeitraum erstrecken dürfe, in dem der Ausländer noch im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, während die Ankündigungsfrist im Einzelfall zeitlich parallel zur restlichen Geltungsdauer einer Duldung laufen könne. Gemessen daran entspreche die im vorliegenden Fall angefochtene Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen. Dem Kläger habe unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Ablauf der bis 8. Juni 1994 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 50 Abs. 1 AuslG die Abschiebung angedroht werden dürfen. Die Ausreisefrist erscheine auch mit Blick auf die bisherige Dauer des Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet (noch) angemessen.

Hiergegen hat der Kläger die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Durch das angefochtene Urteil werde § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG verletzt. Die von der Beklagten gesetzte Ausreisefrist verstoße gegen den in dieser Vorschrift enthaltenen Grundgedanken, daß bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten angemessen sei. Andernfalls würde der Kläger gegenüber Ausländern schlechter gestellt, die sich lediglich geduldet mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Zwar habe § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AuslG eine andere Funktion als § 56 Abs. 6 AuslG. Entscheidend sei aber der beiden Vorschriften gemeinsame Regelungszweck, daß sich betroffene Ausländer nach zum Teil langjährigem Aufenthalt in ausreichender Zeit auf ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet sollten einstellen können. Es gebe keinen sachlich vertretbaren Grund dafür, warum diese Rücksichtnahme lediglich bei geduldeten Ausländern mit einer Frist von mindestens drei Monaten geübt werden solle, nicht jedoch bei Ausländern, die sich länger als ein Jahr mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hätten und bis zur Versagung der Verlängerung nicht hätten davon ausgehen müssen, daß sie das Bundesgebiet verlassen müßten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1996 insoweit abzuändern, als die Revision zugelassen worden ist, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. September 1995 zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bejaht, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062) - AuslG -. Danach soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Voraussetzung ist grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 50 AuslG Rn. 19 ff. m.w.N.).

a) Die Ausreisefrist nach § 50 AuslG entspricht derjenigen nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG. Danach hat der gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Auch die im Rahmen der Abschiebungsandrohung bestimmte Ausreisefrist ersetzt die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise durch die Pflicht zur Ausreise bis zum Ablauf der Frist.

Die Dauer der Ausreisefrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Allerdings endet eine gesetzte Ausreisefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Die Ausreisefrist kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG).

Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 Abs. 3 AuslG, BTDrucks 11/6321 S. 70 f.). Die Frist ist mithin so zu bemessen, daß der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, daß der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65). Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 InfAuslR 1988, 316 <317>). Anhaltspunkte für die Bemessung der Ausreisefrist lassen sich weiter den spezialgesetzlich festgelegten Mindestausreisefristen für bestimmte Fallgestaltungen (z.B. § 12 Abs. 7 Satz 2 AufenthaltsG/EWG <15 Tage oder ein Monat>; § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG <eine Woche>; § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG <ein Monat>) entnehmen. Diese Vorschriften enthalten jedoch über ihren Anwendungsbereich hinaus keine verbindlichen Vorgaben für die Entscheidung der Ausländerbehörde. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 66.88 - a.a.O.).

b) Eine - in § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 AuslG nicht vorgesehene - dreimonatige Mindestausreisefrist kann nicht § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (a.F.) entnommen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers, der länger als ein Jahr im Besitz einer Duldung ist, drei Monate vorher anzukündigen. Demgegenüber sieht die - hier noch nicht anwendbare - Neufassung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) für die Ankündigung nur noch eine Monatsfrist vor.

Die Ankündigung der Abschiebung soll zwar ebenso wie die in der Androhung der Abschiebung zu bestimmende Ausreisefrist einem Ausländer die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (vgl. Innenausschuß des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960 S. 25 zu § 56 AuslG). Diese Gemeinsamkeit rechtfertigt es allein aber nicht, die in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (a.F.) vorgesehene Dreimonatsfrist als Ausdruck eines über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens des Inhalts anzusehen, daß Ausländern, die sich seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, eine mindestens dreimonatige Ausreisefrist zu setzen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Dezember 1995 - VGH 13 S 574/95 - AuAS 1996, 78 <79>; OVG Berlin, Beschluß vom 28. Juni 1994 - OVG 4 S 97.94 - AuAS 1994, 208 <209>; OVG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1993 - OVG Bs VII 184/93 - AuAS 1994, 26; Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 AuslG Rn. 16 a; Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 56 AuslG Rn. 26; anders VGH Kassel, Beschluß vom 25. Mai 1993 - VGH 13 TH 1869/92 - InfAuslR 1993, 331).

Die Dreimonatsfrist bei der Ankündigung der Abschiebung nach einem länger als ein Jahr geduldeten Aufenthalt beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Eine solche Notwendigkeit, überraschende Vollzugsmaßnahmen zu vermeiden, ist demgegenüber in Fällen des Ablaufs eines befristeten Aufenthaltsrechts nach der - damaligen, inzwischen aber auch für Duldungen geänderten Auffassung des Gesetzgebers nicht in gleichem Maße gegeben wie in jenen Fällen langfristiger Duldungen (vgl. auch Hailbronner, a.a.O.).

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend dargelegt, daß die Bestimmung einer Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zur Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers gestaltende Rechtswirkung hat. Die vollziehbare Ausreisepflicht wird dahin modifiziert, daß der Ausländer sich bis zum Ablauf der Frist noch im Bundesgebiet aufhalten darf, selbst wenn er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 42 Abs. 3 AuslG, a.a.O.). Der Ausländer wird mithin für die Dauer der gesetzten Ausreisefrist aus den oben dargestellten Gründen vor der Illegalität bewahrt (vgl. auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 214). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, solange die ihm gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. § 5 Satz 2 Nr. 4 AEVO). Das ermöglicht es ihm gegebenenfalls, auch noch während der Zeit der Vorbereitung der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine legale Beschäftigung sicherzustellen.

Der Ankündigung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG kommt eine vergleichbare aufenthaltsrechtlich erhebliche Rechtswirkung nicht zu. Sie enthält - anders als regelmäßig die Abschiebungsandrohung - keine an den Ausländer gerichtete Fristsetzung. Vielmehr ist die Ankündigung der Abschiebung nur für den Zeitpunkt der von der Behörde in Aussicht genommenen Abschiebung erheblich, wenn diese länger als ein Jahr ausgesetzt war. Denn die Abschiebung darf dann erst erfolgen, wenn seit ihrer Ankündigung der in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorgesehene Zeitraum vergangen ist. Insoweit ist die Frist nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung.

Aufgrund dieser prinzipiellen sachlichen Unterschiede ist es auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, die in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (a.F.) genannte Dreimonatsfrist als Mindestfrist für die Bemessung der Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1 AuslG zu betrachten.

c) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht die im vorliegenden Fall angefochtene Abschiebungsandrohung den Anforderungen des § 50 AuslG.

aa) Der Kläger ist bezogen auf den in der Abschiebungsandrohung bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Ausreisefrist (ein Monat nach Ablauf der bis 8. Juni 1994 gültigen Aufenthaltserlaubnis) vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Ihm durfte unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat nach § 50 Abs. 1 AuslG die Abschiebung angedroht werden. Weder aus der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet noch aus den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich das Erfordernis einer längeren Ausreisefrist.

bb) Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG ergibt, ist eine Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig, als sie die Abschiebung in einen Staat androht, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5, S. 25 f.). Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses sind indessen vom Berufungsgericht nicht festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO) und vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meyer Gielen Mallmann Groepper Gerhardt

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Meyer Mallmann Groepper



Ende der Entscheidung

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