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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 06.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 18.95
Rechtsgebiete: GG, WRV, BGB


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1, 2,
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 2, 4
BGB § 21
BGB § 22
BGB § 43 Abs. 2
AuslG § 49
AuslG § 50
AuslG § 51
AuslG § 53
AsylVfG § 13
AsylVfG § 14
AsylVfG § 18
AsylVfG § 19
AsylVfG § 24
AsylVfG § 29
AsylVfG § 30
AsylVfG § 31
AsylVfG § 32
AsylVfG § 34
AsylVfG § 55
AsylVfG § 67
Urteil vom 06. November 1997 - BVerwG 1 C 18.95

Leitsätze:

1. Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines nichtwirtschaftlichen Zwecks seinen Mitgliedern entgeltlich erbringt, begründen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB nur dann, wenn diese Leistungen unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden.

2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB wird durch Tätigkeiten anderer als der Vertreter des Vereins nur begründet, wenn diese Tätigkeiten zu finanziellen Verpflichtungen des Vereins führen können.

3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB bedarf nur in atypischen Fällen behördlicher Ermessenserwägungen.

I. VG Stuttgart vom 30.09.1993 - Az.: VG 8 K 697/92 II. VGH Mannheim vom 02.08.1995 - Az.: VGH 1 S 438/94


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 18.95 VGH 1 S 438/94

Verkündet am 6. November 1997

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Richter und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger, eine Untergliederung der Scientology Kirche, ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung religiöse Zwecke verfolgt. Er wurde am 24. April 1975 als "Scientology-Kirche Stuttgart" in das Vereinsregister eingetragen. Seit 1984 führt er seinen gegenwärtigen Namen. Die Satzung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 25. November 1990.

Der Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Oktober 1986 gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 6. Februar 1992 zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium führte zur Begründung aus: Der Kläger unterhalte entgegen dem Wortlaut der Vereinssatzung objektiv einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es könne dahinstehen, ob der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei; selbst wenn dies zuträfe, hindere es nicht die Qualifizierung als wirtschaftlicher Verein und die Durchsetzung der bürgerlich-rechtlichen Abgrenzung der verschiedenen Organisationsformen. Der Schutz der Allgemeinheit, insbesondere möglicher Gläubiger überwiege das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtsfähigkeit; die Mitgliedschaft beim Kläger sei mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden.

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. September 1993 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 2. August 1995 (NJW 1996, 3358) aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger verfolge in Abweichung von seiner Satzung nach dem Gesamtbild der praktischen, vom Verbandswillen getragenen Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wie bei den vergleichbaren Untergliederungen der Scientology Kirche bestünden die Aktivitäten des Klägers überwiegend im Angebot von Sach- und Dienstleistungen zur Steigerung der geistigen Leistungsfähigkeit und zur Lebens-(führungs-)Hilfe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich nicht aufgegeben; der Bücherverkauf durch seine Mitglieder in Erfüllung ihres Missionierungsauftrags sei ihm zuzurechnen; die Verlagerung von Aktivitäten auf den Stuttgarter Verein "Dianetik e.V.", eine weitere Untergliederung der Scientology Kirche, sei im Hinblick auf deren hierarchischen Aufbau jedenfalls insoweit rechtlich ohne Belang, als sich diese Aktivitäten auf die Mitglieder des Klägers erstreckten; zudem könne der Kläger jederzeit die von ihm eingestellten Tätigkeiten wieder aufnehmen. Der Kläger müsse sich die Werbung für die Angebote der Scientology Kirche, die sich der in der kommerziellen Werbung üblichen Mittel bediene, zurechnen lassen, soweit sie sich nicht auf eine bestimmte Untergliederung beziehe.

Der Kläger biete seine Leistungen planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich an. Letzteres sei beim Bücherverkauf an Nichtmitglieder ohne weiteres gegeben, gelte aber auch für Leistungen an die Mitglieder; jede unbescholtene Person könne Mitglied werden; alle wesentlichen Leistungen würden nur gegen vorherige Zahlung eines festgelegten Betrags erbracht, dem das für eine Spende kennzeichnende Merkmal der Freiwilligkeit fehle. Der Kläger nehme an einem Anbieterwettbewerb auf dem Markt für weltanschauliche Sach- und Dienstleistungen teil; er verbreite sein Gedankengut als Wirtschaftsgüter ohne erkennbaren religiösen Bezug in den Formen des geschäftlichen Verkehrs. Eine Teilnahme am Markt ("offener Binnenmarkt") liege auch vor, soweit er seine entgeltlichen Leistungen nur gegenüber den Mitgliedern anbiete. Der Kläger konkurriere bei der Anwerbung zahlungsfähiger und -bereiter Mitglieder auf dem allgemeinen Markt mit anderen Religionen und Weltanschauungen und müsse dabei eine eigenunternehmerische Tätigkeit über den vereinsinternen Bereich hinaus entfalten und tue dies auch. Der wirtschaftliche Zweck des Vereins werde durch die Größenordnung der von den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen belegt sowie daraus, daß Vorauszahlungs-, Mengen- und Familienrabatte das Mitglied zur Inanspruchnahme von Leistungen motivieren sollten; die Mitgliedschaft sei auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen hin angelegt; das Mitglied trete dem Kläger als Kunde gegenüber. Dem Kläger komme das sog. Nebenzweckprivileg für Idealvereine nicht zugute, weil die unternehmerische Betätigung im Vergleich zur ideellen keine eindeutig untergeordnete Rolle spiele, sondern das Gegenteil der Fall sei; die beitragsfreien Kultushandlungen trügen gegenüber den entgeltlichen Dienstleistungen zur Erreichung des erstrebten Ziels nach dem Selbstverständnis des Klägers nur unwesentlich bei. Schließlich könne eine Handlung wirtschaftliche Tätigkeit auch dann sein, wenn damit eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt werde.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Beklagte nicht festgestellt habe, ob der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei, und demzufolge die Bedeutung des Art. 4 GG für die Auslegung des § 43Abs. 2 BGB verkannt habe. Eine gerichtliche Sachaufklärung verbiete sich, da eine behördliche Ermessensentscheidung zur Überprüfung stehe, die nur dann den Anforderungen genüge, wenn sie auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruhe.

Das Vereinsrecht sei verfassungskonform dahin gehend auszulegen, daß Leistungen einer Religionsgemeinschaft, die als wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Religionsausübung erbracht würden, deren Charakter als Idealverein nicht in Frage stellten; im Gegensatz zu einem sonstigen Idealverein könne einer Religionsgemeinschaft die Rechtsfähigkeit nur entzogen werden, wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren lediglich als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienten. Sämtliche in Rede stehenden Tätigkeiten des Klägers seien - dessen Religionseigenschaft unterstellt - dem Schutzbereich der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV zuzuordnen. Durch die Einbindung in die allgemeinen Vorschriften über die Vereinsformen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit würden die so geschützten Tätigkeiten zwar nicht unterbunden. Der Verweis auf die handelsrechtlichen Formen beeinträchtige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften jedoch in ihrem Recht auf Wahl einer Rechtsform, die dem Wesen einer Religionsgemeinschaft angemessen sei und ihre Betätigung nicht unnötig erschwere. Mit diesem Recht sei nicht vereinbar, daß sich eine Religionsgemeinschaft als GmbH oder AG konstituieren müsse. Die Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins diskriminiere den Kläger zwar nicht, bringe aber andere Erschwernisse mit sich. Der Entzug der Rechtsfähigkeit sei keine wertneutrale, eine Religionsgemeinschaft nicht nennenswert beeinträchtigende Maßnahme.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen haben der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses übereinstimmend im wesentlichen ausgeführt:

Für die Anwendung des § 43 Abs. 2 BGB komme es auf die Feststellung, ob der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sei, nicht an. Eine dahin gehende verfassungskonforme Auslegung sei weder möglich noch erforderlich. Auch eine Religionsgemeinschaft könne eine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgen. Der Status als Religionsgemeinschaft schütze nicht vor der Entziehung der Rechtsfähigkeit. Die religiöse Vereinigungsfreiheit erstrecke sich nur auf das Recht, eine Organisation zur Verwirklichung des religiösen Zwecks sein zu können, die eine rechtliche Gestalt habe und zur Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr fähig sei. Es gebe keinen Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit stelle einen ganz geringfügigen, lediglich mittelbaren und zumutbaren Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung dar. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften sei thematisch nicht berührt, im übrigen wäre der Eingriff durch die Schranke des für alle geltenden Gesetzes gerechtfertigt. Eine Religionsgemeinschaft entsprechend ihrem wirtschaftlichen Verhalten nach außen auf die Formen des nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Handelsgesellschaft zu verweisen, stelle auch bei Heranziehung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft keine unzumutbare Erschwerung dar, wie sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV ergebe.

Die Revisionsführer beantragen,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 1995 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 1993 zurückzuweisen.

Der Kläger tritt den Revisionen entgegen.

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revisionen.

II.

Die Revisionen sind begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und ist aufzuheben.

Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Kläger einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt und ihm deshalb an sich gemäß § 43 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden könnte. Indessen hält er es für verfassungsrechtlich geboten; daß einem eingetragenen Verein, der nach seinem Selbstverständnis religiöse Zwecke verfolgt, auch bei überwiegender wirtschaftlicher Tätigkeit die Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB nur entzogen werden kann, wenn er keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist oder wenn die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dienen. Diese Frage zu klären, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Aufgabe der Verwaltungsbehörde und nicht des Gerichts. Da der Beklagte hier offengelassen hat, ob der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen die Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB nicht, erlauben aber auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache (1.). Das Vorbringen des Klägers, er sei eine Religionsgemeinschaft und deshalb könne ihm die Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins nicht entzogen werden, ändert nichts daran, daß die Sache zur weiteren Aufklärung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BGB an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden muß (2.). Schließlich stellt sich das angefochtene Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig dar, insbesondere weil der angefochtene Bescheid nicht an einem durchgreifenden Ermessensfehler leidet (3.).

1. Die angefochtene Entziehungsverfügung kann allein in § 43 Abs. 2 BGB ihre Rechtsgrundlage finden. Nach dieser Vorschrift kann einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

a) Die Vorschrift knüpft an die in §§ 21, 22 BGB getroffene Unterscheidung zwischen Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealvereine), und Vereinen an, deren Zweck auf einen solchen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine). Idealvereine erlangen bei Erfüllung der Normativbestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Wirtschaftliche Vereine müssen sich vorrangig nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts konstituieren; die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es ihm unzumutbar ist, sich der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts zu bedienen (Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 8.74 - BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261). Zweck dieser Vorschriften ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen, weil bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gäubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften weit stärker berücksichtigt werden als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 <88 f.> - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 <3202> - Fernsehzuschauerforschung).

Tätigkeiten eines Vereins bilden dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu deessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 <92 f.>). Danach ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidend, ob sich der Verein unternehmerisch betätigt und demnach das mit einer solchen Tätigkeit typischerweise verbundene Risiko trägt. Dies ist der Fall, wenn der Verein wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teilnimmt (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 673; ders., Handelsrecht, 4. Aufl., S. 285). Hingegen sind Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten in diesem Sinne. Der Verein ist in solchen Fällen typischerweise nicht einem Wettbewerb ausgesetzt, der laufend mit wagnisbehafteten Entscheidungen verbunden ist und dementsprechend rechtliche Vorkehrungen insbesondere zur Sicherung von Gläubigerinteressen erfordert. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. So beschaffene Vereine wie z.B. Konsumvereine oder Buchclubs sind ebenfalls auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. zum Ganzen Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Aufl., Rn. 120; Reuter in: MünchKomm BGB, 3. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 26 f.; Hadding in: Soergel, BGB, 12. Aufl., §§ 21, 22 Rn. 28; K. Schmidt, AcP 182 <1982>, 1 <17>).

Für die Frage, ob ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, einen solchen Zweck im Sinne von § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, kommt es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren an (vgl. Urteil vom 20. März 1979 - BVerwG 1 C 13.75 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 3 = NJW 1979, 2265). Neben ausgeübten Tätigkeiten können insoweit auch solche Vorhaben von Bedeutung sein, die zwar aktuell nicht verwirklicht werden, nach dem Vereinswillen aber zum Aufgabenkreis des Vereins zählen.

Der Zweck der §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB ist, worauf klarstellend hinzuweisen ist, gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger. Diese bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = NVwZ 1995, 473). Demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren.

b) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall folgendes:

aa) Der Kläger versteht sich nach seiner Satzung als Religionsgemeinschaft, die die Pflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre zum Zweck hat. Die Religionspflege wird danach u.a. durch die geistliche Beratung (Auditing) und durch die Abhaltung von einführenden und grundlegenden Seminaren und Kursen verwirklicht. Die Inanspruchnahme dieser Dienste ist den Mitgliedern vorbehalten und an bestimmte Gegenleistungen - in der Regel Geldzahlungen - geknüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß das in den Sach- und Dienstleistungen des Vereins zum Ausdruck kommende Gedankengut der, Scientology Kirche (insbesondere das sog. Auditing) nur von ihrer kirchlichen Organisation und ihren Untergliederungen angeboten werde und daß von den Mitgliedern der religiöse Bezug auch erkannt werde. Dies deutet darauf hin, daß das nach der Satzung des Klägers als geistliche Beratung zu verstehende Auditing und die von ihm angebotenen Seminare und Kurse zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren. Trifft dies zu, verwirklicht sich in diesen Leistungen eine Vereinsmitgliedschaft, die über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Dienstleistungen hinausgeht, ohne daß es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen notwendig um eine Religion im Rechtssinne handeln müßte. Die vom Kläger intern entgeltlich angebotenen Dienste begründen dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts.

In den genannten Ausführungen des Berufungsurteils liegt aber keine Tatsachenfeststellung, auf die der Senat eine abschließende Entscheidung stützen könnte. Die Ausführungen haben vielmehr nur hypothetischen Charakter. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Berufungsurteil ausdrücklich offenläßt, ob der Kläger eine Religionsgemeinschaft ist oder ob seine Lehren lediglich Vorwand für eine geschäftliche Betätigung sind. Die Ausführungen beruhen zudem auf einem von der dargelegten Auffassung des Senats abweichenden Verständnis des gesetzlichen Merkmals des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben nicht, daß der Kläger sich in dem dargelegten Sinne unternehmerisch betätigt.

Die Feststellung, daß der Kläger bei der Anwerbung zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Mitglieder auf dem allgemeinen "Markt" mit anderen Religionen und Weltanschauungen konkurriere, rechtfertigt für sich nicht den Schluß, er entfalte dabei eine eigenunternehmerische Tätigkeit über den vereinsinternen Bereich hinaus. Der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes bezieht sich auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen als solche. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß er sich in Konkurrenz zu anderen Anbietern von Lebens- und Lebensführungshilfe ohne erkennbaren religiösen Bezug werbend um neue Mitglieder bemüht. Denn daraus folgt ebenfalls nicht, daß die Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern auch von anderen Anbietern in vergleichbarer Weise erbracht werden oder erbracht werden könnten. Allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sog. "weltanschaulichen Markt" ergibt sich nicht, daß es sich hier um Leistungen handelt, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden. Wenn sich die Leistungen eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern auf die Verwirklichung der Mitgliedschaft in dem erwähnten Sinne beschränken, spielt es für die Frage, ob er seinen Mitgliedern gegenüber den Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verfolgt, keine Rolle, wie er um neue Mitglieder wirbt.

Desgleichen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unerheblich, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren. Daß ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch Gefahren, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben können, wie etwa die Gefahr, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, begründen nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins.

bb) Zur satzungsgemäßen Verbreitung der Scientology Religion können auch der Verkauf von Waren wie scientologischer Schriften und das Angebot entgeltlicher Dienstleistungen etwa von Einführungskursen an Nichtmitglieder gehören. Soweit sich der Kläger auf diese Weise betätigt, nimmt er zugleich am Marktgeschehen teil. Vorbehaltlich des sog. Nebenzweckprivilegs kann insoweit der Zweck des Klägers tatsächlich auf die Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sein. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Verein durch seine Vertreter selbst oder in ihm zurechenbarer Weise durch Mitglieder oder Dritte handelt. Tätigkeiten anderer als seiner Vertreter können ihm nur zugerechnet werden, soweit sie zu finanziellen Verpflichtungen des Vereins führen können. Nach dem erwähnten Zweck der hier maßgeblichen vereinsrechtlichen Vorschriften müssen rechtliche Beziehungen bestehen, nach denen ein etwaiges unternehmerisches Risiko beim Verein liegen würde.

Der Kläger selbst verkauft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Schriften an Außenstehende. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch nicht festgestellt, daß die genannten Voraussetzungen bei dem Schriftenverkauf durch Mitglieder vorliegen. Entsprechendes gilt bezüglich der Frage, inwiefern wirtschaftliche Tätigkeiten anderer Organisationen der Scientology Kirche einschließlich der Werbung rechtlich zugleich eine unternehmerische Tätigkeit des Vereins sind. Aus der hier maßgeblichen Sicht des Vereinsrechts kommt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn er Teilbereiche seiner unternehmerischen (werbenden) Tätigkeit nach außen auf andere verlagert, das wirtschaftliche Risiko im dargestellten Sinne dieser Tätigkeit aber bei ihm verbleibt. Es ist nicht auszuschließen, daß derartige Verflechtungen vorliegen. Tatsächlich aufgeklärt hat das Berufungsgericht dies aber nicht.

Solche Feststellungen sind nicht aufgrund der Erwägung entbehrlich, die Scientology Organisationen seien als Einheit zu betrachten, so daß unbeachtlich sei, ob sich ein einzelner Verein bestimmter Tätigkeiten enthalte. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der konkret betroffene Verein sich in dem dargestellten Sinne unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist. Die allgemeinen Interessen des Gemeinwohls bringt das Vereinsrecht in anderer Weise zur Geltung.

Der Verkauf von Waren und das Angebot entgeltlicher Dienstleistungen an Nichtmitglieder können allerdings von dem bereits erwähnten sog. Nebenzweckprivileg gedeckt sein. Dies wäre der Fall, wenn die anderen Tätigkeiten des Klägers den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungsgemäßen Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Religion bildeten und so eventuelle unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern diesem Hauptzweck zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des Gesamtzwecks wären. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch auch insoweit keine abschließende Beurteilung.

2. Das Vorbringen des Klägers, er sei im Rechtssinne eine Religionsgemeinschaft, bleibt für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. grundsätzlich BVerfGE 83, 341 <353, 355 f.>).

3. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine Zurückverweisung ist insbesondere nicht etwa deswegen entbehrlich, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte und ihr Bescheid deswegen unabhängig von den vorgenannten Erwägungen auf jeden Fall aufgehoben werden müßte. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor.

Nach § 43 Abs. 2 BGB "kann" unter den genannten Voraussetzungen dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Der Wortlaut legt die Annahme nahe, daß die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde steht (so VGH München NJW-RR 1987, 830 m.w.N.; Hadding, a.a.O., § 43 Rn. 6; Weick in: Staudinger, Komm. z. BGB, 13. Bearb., § 43 Rn. 13). Dem wird im Schrifttum entgegengehalten, die für eine Ermessensermächtigung typische Abwägung zwischen gegenläufigen Belangen komme hier nicht in Betracht, weil auf seiten des betroffenen Vereins keine legitimen Interessen bestünden, die für einen "Rechtsformbesitzstand" sprächen (K. Schmidt, AcP 182 <1982>, 1 <47 ff.>; ders. NJW 1993, 1225 <1227>; Reuter, a.a.O., § 43 Rn. 4). In der Tat sind im Regelfall keine Gesichtspunkte denkbar, die dafür sprechen könnten, von der Entziehung der Rechtsfähigkeit abzusehen. Insbesondere bieten die hier einschlägigen vereinsrechtlichen Vorschriften keinen Anhalt, die Verwaltungsbehörde könne nur bei einer konkreten Gefährdung der Vereinsgläubiger einschreiten. Die Ermächtigung zur Entziehung der Rechtsfähigkeit soll den vorbeugenden Vorschriften des Gläubigerschutzes zur Beachtung verhelfen und stellt sich damit selbst als Instrument abstrakter Gefahrenabwehr dar. Demnach ist mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes die Entziehung der Rechtsfähigkeit grundsätzlich vorgezeichnet. Ermessenserwägungen sind nur in atypischen Fällen geboten.

Umstände, die auf das Vorliegen eines atypischen Falls hindeuten, sind hier nicht erkennbar. Das Berufungsgericht durfte den Bescheid nicht schon deswegen aufheben, weil der Beklagte nicht geprüft hat, ob der Kläger eine Religionsgemeinschaft ist.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Meyer Gielen Mallmann Richter Gerhardt

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Meyer Richter Gerhardt



Ende der Entscheidung

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