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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 20.96
Rechtsgebiete: Übereinkommen z. Verringerung d. Mehrstaatigkeit, Wehrpflicht v. Mehrstaatern


Vorschriften:

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl 1969 II S. 1953)
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926)
RuStAG § 25 Abs. 1
Leitsatz:

Erwirbt ein deutscher Staatsangehöriger infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung die italienische Staatsangehörigkeit, so verliert er dadurch nicht nach Art. 1 Abs. 1 des Mehrstaaterübereinkommens vom 6. Mai 1963 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.

Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 20.96 -

I. VG Hannover vom 14.03.1994 - Az.: VG 10 A 4882/93 - II. OVG Lüneburg vom 16.08.1995 - Az.: OVG 13 L 3429/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 20.96 OVG 13 L 3429/94

Verkündet am 29. September 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Absatz der Urteilsformel des Verwaltungsgerichts wie folgt lautet: Es wird festgestellt, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn sie die italienische Staatsangehörigkeit erwirbt, solange sie sich gewöhnlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine 1963 geborene deutsche Staatsangehörige, erstrebt die Beibehaltung der deutschen für den Fall des Erwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit. Sie ist Beamtin auf Lebenszeit und mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie beabsichtigt, auf Dauer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet beizubehalten.

Im Januar 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen für den Fall des Erwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit. Dabei verwies sie darauf, daß sie sich häufiger im Jahr in Italien aufhalte, perfekt italienisch spreche und in der Familie ihres Ehemannes in rechtlicher Hinsicht voll akzeptiert sein wolle. Deshalb beabsichtige sie, die italienische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland an das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 Mehrstaaterübereinkommen (MStÜb) - gebunden sei. Danach verlören Staatsangehörige eines Vertragsstaats, die infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei erwürben, ihre vorherige Staatsangehörigkeit.

Mit ihrer am 17. August 1993 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn sie die italienische Staatsangehörigkeit erwirbt, solange sie sich gewöhnlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verliere bei einem Antragserwerb der italienischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des von Italien wirksam erklärten Vorbehalts zu dem genannten Übereinkommen nicht, solange sie weiterhin ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland habe. Die Beklagte verkenne die Bedeutung des Umstands, daß der Vorbehalt Italiens gemäß Nr. 1 der Anlage zu dem Übereinkommen weiterhin in Kraft sei. Dieser Vorbehalt wirke sich im deutschen Rechtskreis aus und führe ungeachtet der Rücknahme des ursprünglich auch von Deutschland erklärten inhaltsgleichen Vorbehalts im Jahre 1974 dazu, daß die Klägerin unter den genannten Voraussetzungen Deutsche bleibe. Der Vorbehalt sei eine zu einem mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die ein Staat bezwecke, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf sich auszuschließen oder zu ändern. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen führe er zu einer Relativierung des Vertragsregimes. Aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit gelte zwischen den Staaten, die keinen Vorbehalt erklärt hätten, der vereinbarte Vertragstext; dagegen finde zwischen diesen Staaten und dem "Vorbehaltsstaat" nur der entsprechend dem jeweiligen Vorbehalt abgeänderte Vertragsinhalt Anwendung. Diese schon vorher im völkerrechtlichen Schrifttum anerkannte Veränderung des vertraglichen Normenbestandes sei jetzt auch ausdrücklich in Art. 21 des Wiener Übereinkommens über des Recht der Verträge - WVRK - vom 23. Mai 1969 (BGBl II 1985 S. 926) verankert. Dem entspreche auch die spezielle Regelung in Art. 8 Abs. 3 MStÜb. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte diese Bestimmung nicht nur den Verlust eines subjektiven Beanstandungsrechts des "Vorbehaltsstaats", sondern führe zu einer objektiven Umgestaltung des Vertragsregimes zwischen dem "Vorbehaltsstaat" Italien und den anderen Vertragsstaaten. Der italienische Vorbehalt bewirke, daß die vertragliche Bindung u.a. zwischen Deutschland und Italien nur in den Grenzen des Vorbehalts bestehe. Das gelte auch innerstaatlich, weil aufgrund der von der Vollzugstheorie bestimmten deutschen Staatspraxis eine völkerrechtliche Vertragsnorm nur in dem jeweiligen Bestand, den sie aufgrund eigenen oder fremden Vorbehalts bzw. dessen Rücknahme erhalte, innerstaatliche Geltung erlange.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Art. 1 Abs. 1 MStÜb ohne Berücksichtigung des italienischen Vorbehalts anzuwenden. Dieser Ansicht folge bisher die gesamte Entscheidungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland. Die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck des Mehrstaaterübereinkommens.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. März 1994 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 1995 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts.

1. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags (§ 43 Abs. 1 VwGO) bestehen keine Bedenken. Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin mit dem beabsichtigten Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines auf eigenem Willensentschluß beruhenden Antrags die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, solange sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Damit ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Streit.

2. Die Klage ist begründet, da die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert, wenn sie unter den genannten Voraussetzungen die italienische Staatsangehörigkeit erwirbt.

a) Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift gilt nur für einen Deutschen, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat. Das Klagebegehren setzt aber voraus, daß die Klägerin weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland lebt und ihren Beruf als Beamtin ausübt, also ihren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt im Inland beibehält und sich damit auch gewöhnlich hier aufhält.

b) Unter dieser Voraussetzung verliert die Klägerin ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Antragserwerb der italienischen auch nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Mehrstaaterübereinkommens. Dieses ist durch Gesetz vom 29. September 1969 (BGBl II S. 1953) mit Wirkung vom 1. Januar 1975 und nach Rücknahme des Vorbehalts Nr. 1 der Anlage zum Übereinkommen (Bekanntmachungen vom 5. Dezember 1969, BGBl II S. 2232, und vom 20. Dezember 1974, BGBl II S. 1588) uneingeschränkt in innerstaatliches Recht transformiert worden (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 836.80 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 2).

Zwar verliert gemäß Art. 1 Abs. 1 MStÜb ein volljähriger Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats erwirbt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehält. Der Vertragsstaat Italien hat aber den in Nr. 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt erklärt (Bekanntmachung vom 5. Dezember 1969, a.a.O.) und auch aufrechterhalten. Damit behält sich Italien das Recht vor, den in Art. 1 Abs. 1 MStÜb vorgesehenen Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person sich gewöhnlich außerhalb des italienischen Hoheitsgebiets aufhält oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland befreit wird. Dieser Vorbehalt führt ungeachtet der Rücknahme des ursprünglich von der Bundesrepublik Deutschland erklärten inhaltsgleichen Vorbehalts dazu, daß die Klägerin bei einem Antragserwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und fortdauerndem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verliert.

aa) Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des von Italien erklärten Vorbehalts. Der Hinweis der Beklagten, bereits nach allgemeinen Grundsätzen des Völkervertragsrechts gingen "von einem ... einseitig erklärten Vorbehalt erst dann Rechtswirkungen gegenüber den anderen Vertragspartnern aus, wenn diese denselben Vorbehalt erklärt" hätten, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es auf die zu den Fragen der Zulässigkeit und wirksamen Annahme derartiger Vorbehalte bestehenden allgemeinen Grundsätze hier nicht an, da das Mehrstaaterübereinkommen die Zulässigkeit von Vorbehalten und ihre Wirkung selbst regelt. Art. 8 Abs. 1 MStÜb räumt jeder Vertragspartei die Möglichkeit ein, einen in dem Abkommen zugelassenen Vorbehalt zu erklären, ohne die Wirksamkeit der Erklärung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen.

bb) Die Bundesrepublik Deutschland ist nur in dem durch den italienischen Vorbehalt beschränkten Rahmen zur Anwendung des Art. 1 Abs. 1 MStÜb völkerrechtlich verpflichtet. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 MStÜb kann eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Artikels einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Mehrstaaterübereinkommens gemacht hat, nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei die betreffende Bestimmung anwendet. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält Art. 8 Abs. 3 Satz 1 MStÜb nicht lediglich den Verlust eines subjektiven Beanstandungsrechts. Diese Bestimmung stellt vielmehr eine Ausprägung des völkerrechtlichen Prinzips dar, demzufolge völkerrechtliche Verträge grundsätzlich im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen. Das bedeutet, daß ein Staat seine vertraglich vorgesehene Leistung nicht zu erbringen braucht, wenn auch der Vertragspartner seine Leistung nicht erbringt (vgl. z.B. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., S. 48 ff.; Bleckmann, Völker- und verfassungsrechtliche Probleme des Erwerbs und des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, 1992, I/41; Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., S. 292 ff.).

Aus Art. 8 Abs. 3 Satz 1 MStÜb folgt mithin, daß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens uneingeschränkt nur zwischen den Staaten gilt, die keinen Vorbehalt erklärt haben. Dagegen findet zwischen diesen Staaten und den "Vorbehaltsstaaten" nur der entsprechend dem jeweiligen Vorbehalt modifizierte Vertragsinhalt Anwendung. Die Bundesrepublik Deutschland ist gegenüber Italien also nicht zur Anwendung des Art. 1 Abs. 1 MStÜb verpflichtet, wenn die betreffende Person sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält (vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 1, § 25 RuStAG Rn. 23; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., § 25 RuStAG Rn. 13; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 RuStAG Rn. 20; Mansel, StAZ 1990, 29 <37>).

Zum gleichen Ergebnis würde eine Anwendung des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926) WVRK führen, das am 27. Januar 1980 in Kraft getreten ist und für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. August 1987 gilt (Bekanntmachung v. 26. Oktober 1987, BGBl II S. 757). Denn nach Art. 21 Abs. 1 WVRK ändert ein wirksamer Vorbehalt die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß nicht nur im Verhältnis des "Vorbehaltsstaats" zu der anderen Vertragspartei, sondern in demselben Ausmaß auch für die andere Partei im Verhältnis zu dem "Vorbehaltsstaat". Da das Mehrstaaterübereinkommen, wie bereits ausgeführt, die Zulässigkeit von Vorbehalten und ihre Wirkung selbst regelt, bedarf es keiner Entscheidung, ob Art. 21 Abs. 1 WVRK entsprechend der vom Berufungsgericht - unter Hinweis auf die schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens bestehende Praxis - vertretenen Auffassung hier herangezogen werden kann oder ob dem Art. 4 WVRK entgegensteht, der die Rückwirkung des Übereinkommens grundsätzlich ausschließt.

Allerdings wird im völkerrechtlichen Schrifttum darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei völkerrechtlichen Verträgen nicht uneingeschränkt gelte. So versage der dargestellte Mechanismus der reziproken Rechtsverkürzung bei Verträgen, die, wie die Konventionen zum Schutz der Menschenrechte, nicht eigentlich zwischen ihren Parteien angewendet würden, und bei denjenigen sog. "integralen" Verträgen, deren Erfüllung sich gleichzeitig und untrennbar zwischen allen Parteien vollziehe, wie etwa bei einem Abkommen über das Verbot der Herstellung bestimmter Waffen (vgl. z.B. Verdross/Simma, a.a.O., S. 469). Das Gegenseitigkeitsprinzip gelte weiter nicht, soweit Verträge mit einer Gegenseitigkeitsbindung ihren Zweck nicht erreichten (z.B. Verträge über die Abschaffung des Sklaven- und Mädchenhandels und des Völkermords) bzw. sinnvoll nur einheitlich, also ohne Rücksicht auf die Vertragspartnerschaft anderer Staaten durchgeführt werden könnten (z.B. bei der Einführung bestimmter einheitlicher Klassifikationen, Statistiken und Meßmethoden; vgl. Bleckmann, Probleme der Anwendung multilateraler Verträge, 1974, S. 47 f.).

Bei dem Mehrstaaterübereinkommen ist keine dieser Konstellationen gegeben. Ein auf die eingeschränkte Geltung des Gegenseitigkeitsprinzips gerichteter Wille der Vertragsparteien ist dort nicht zum Ausdruck gekommen. Auch werden die Vertragspflichten nicht gleichzeitig und untrennbar zwischen allen, sondern im Gegenteil typischerweise zwischen zwei Vertragsparteien vollzogen. Die mit dem Abkommen verfolgte Zielsetzung der Vertragsstaaten, Mehrstaatigkeit im Falle des willentlichen Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit möglichst weitgehend einzuschränken (vgl. Denkschrift zum Übereinkommen, BTDrucks V/1219, S. 12), führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Grundregel des Art. 1 MStÜb handelt es sich um ein in seiner Geltung relativiertes Prinzip (vgl. hierzu und zum Folgenden Hailbronner, Einbürgerung von Wanderarbeitnehmern und doppelte Staatsangehörigkeit, 1992, S. 41 ff., 49). Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens war unter den Vertragsparteien nicht unbestritten, inwieweit sich die Zielsetzung des Übereinkommens erreichen lassen würde. Die Erwägungen, die mehrere Europaratsstaaten dazu veranlaßten, dem Abkommen gänzlich fernzubleiben, haben bereits auf die Struktur des Abkommens eingewirkt, indem den Vertragsparteien nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch Erklärung Kapitel I des Abkommens abzubedingen, sondern auch durch verschiedene Vorbehalte die Anwendbarkeit des in Art. 1 niedergelegten Prinzips der Vermeidung der Mehrstaatigkeit einzuschränken. Im übrigen wurde bei der Ausarbeitung des Abkommens die mehrfache Staatsangehörigkeit, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Regeln des "ius soli" und des "ius sanguinis" ergibt, ebenso wie jede sonstige kraft Gesetzes entstehende Doppelstaatsangehörigkeit bewußt hingenommen (vgl. Denkschrift, a.a.O.; vgl. ferner zum Verzicht auf eine die Mehrstaatigkeit bei gemischt-nationalen Ehen ausschließende Sonderbestimmung den Bericht des Sachverständigenausschusses für mehrfache Staatsangehörigkeit an das Ministerkomitee des Europarats vom 23. Februar 1961, S. 3). Unter diesen Umständen kann der Wille der Vertragsparteien nicht dahin gegangen sein, dem Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit für die Fälle des willentlichen Erwerbs in einer das völkerrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip ausschließenden Weise Geltung zu verschaffen. Aus der Staatenpraxis ergibt sich nichts Abweichendes. Der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ist im Gegenteil in den meisten Vertragsstaaten deutlichen Erosionen ausgesetzt. Vor allem im Zusammenhang mit der vermehrten Schließung gemischt-nationaler Ehen und der Zunahme der Wanderarbeitnehmerbewegung hat sich die Tendenz zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit verstärkt (vgl. Hailbronner, Einbürgerung, S. 46 ff., 98 ff.; Renner, ZAR 1993, 18 <23 f.>).

cc) Ist die Bundesrepublik Deutschland nach allem gegenüber Italien aufgrund des in Rede stehenden Vorbehalts völkerrechtlich nicht zur Anwendung des Art. 1 Abs. 1 MStÜb verpflichtet, so verliert die Klägerin bei einem Antragserwerb der italienischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht nach dieser Bestimmung ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht nämlich die innerstaatliche Durchführung eines völkerrechtlichen Vertrages nicht weiter, als nach dem jeweiligen Stand der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geboten ist (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O.). Nur soweit eine völkervertragliche Pflicht dazu besteht, kann § 25 Abs. 1 RuStAG durch das Mehrstaaterübereinkommen modifiziert werden (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1980, a.a.O.). Fehlt eine solche Pflicht, so bleibt es bei der Geltung des § 25 Abs. 1 RuStAG (vgl. Mansel, a.a.O.), dessen Voraussetzungen indessen wie oben dargelegt - nicht vorliegen.

dd) Schließlich ist zur Klarstellung auf folgendes hinzuweisen: Der zweite Halbsatz des Vorbehalts Nr. 1 der Anlage zum Mehrstaaterübereinkommen ("es sei denn...") wird vom Berufungsgericht zu Unrecht als zusätzliche Erweiterung der schon im ersten Nebensatz enthaltenen Relativierung des Verlusttatbestandes von Art. 1 Abs. 1 MStÜb ausgelegt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch bei Wohnsitznahme im Ausland solle beim Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der bisherigen danach nicht eintreten, wenn die ausländische Einbürgerungsbehörde den Auslandsaufenthalt für irrelevant erklärt habe. Die Anknüpfung mit "es sei denn..." spricht vielmehr dafür, daß es sich um eine Rückausnahme von der mit dem ersten Halbsatz vorgenommenen Einschränkung des Art. 1 Abs. 1 MStÜb handelt (so im Ergebnis auch Folz, in: Festschrift für Seidl-Hohenveldern, S. 109 <115>). Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Abkommens - grundsätzliche Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist der in Rede stehende zweite Halbsatz in der Weise auszulegen, daß ein Staatsangehöriger eines "Vorbehaltsstaats" seine Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn von dem bisherigen Heimatstaat eine entsprechende Befreiung erteilt wird. Für diese Auslegung spricht auch der bereits erwähnte Bericht des Sachverständigenausschusses (S. 21 f.), in dem es heißt, der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit könne "im Zeitpunkt des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit eintreten, wenn das Land der alten Staatsangehörigkeit die betreffende Person von dem Erfordernis des Aufenthalts im Ausland befreit". Dementsprechend sah das Ratifizierungsgesetz vom 29. September 1969 (a.a.O.) in dem - durch Art. 2 Buchst. b RuStAÄndG 1974 später aufgehobenen Art. 2 Abs. 2 vor, daß die im zweiten Halbsatz des Vorbehalts Nr. 1 vorgesehene Befreiung von der Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland in Form der Entlassung nach §§ 19 bis 23 RuStAG erteilt wird.

Die Befreiungsklausel kann allerdings ohne weitere normative Ausfüllung nicht wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtiche Wirkung entfalten, da ihr die dafür erforderliche hinreichende Bestimmtheit nach Wortlaut, Zweck und Inhalt fehlt (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 <118>, m.w.N.). Die außer Kraft getretene Regelung in Art. 2 Abs. 2 des Ratifizierungsgesetzes läßt sich nicht heranziehen. Damit ist unklar, wie nach deutschem Recht die "Befreiung" bewirkt werden soll und von welchen Voraussetzungen sie abhängt. Die Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift mit ihrer Bezugnahme auf §§ 19 bis 23 RuStAG hat im übrigen zu einer Reihe von Schwierigkeiten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten geführt, die der Bundesrat zur Begründung seines Vorschlags, Art. 2 Abs. 2 des Ratifizierungsgesetzes zu streichen, im einzelnen dargelegt hat (vgl. BTDrucks 7/2175).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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