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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 22.96
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK
Vorschriften:
AuslG § 17 | |
AuslG § 20 Abs. 2, 3, 4 | |
AuslG § 21 Abs. 1 Satz 1 | |
AuslG § 22 | |
EMRK Art. 8 |
Leitsätze: 1. Für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das ausländische Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise oder für die Erteilung eines Sichtvermerks zum Kindernachzug handelt.
2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sind für einen Aufenthalt sprechende Änderungen der Lebensverhältnisse des Kindes nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen.
3. Für die Frage, ob ein ausländisches Kind über die nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt oder eine günstige Integrationsprognose im Sinne dieser Vorschrift bietet, sind Entwicklungen nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Bedeutung.
4. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfaßt nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit in das Bundesgebiet zurückkehren will, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird.
I. VG Karlsruhe vom 07.07.1994 - Az.: VG 6 K 2767/93 II. VGH Mannheim vom 05.07.1995 - Az.: VGH 11 S 2387/94
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 1 C 22.96 VGH 11 S 2387/94
Verkündet am 18. November 1997
Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Richter
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 1995 wird geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1994 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde am 17. April 1975 in Mannheim als Sohn türkischer Eltern geboren. Er hielt sich zunächst mit seinen Eltern und seiner 1976 geborenen Schwester im Bundesgebiet auf. Im Oktober 1977 reiste der Kläger zusammen mit seiner Schwester in die Türkei aus, wo sie 13 Jahre lang bei ihren Großeltern mütterlicherseits lebten.
Die Eltern des Klägers blieben im Bundesgebiet. Ihre Ehe wurde 1983 geschieden. Das Sorgerecht für den Kläger wurde dem Vater übertragen, der 1984 in die Türkei zurückkehrte. Die Mutter des Klägers hält sich seit 1974 in Deutschland auf und ist hier berufstätig. Sie ist seit 1988 wieder mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet und seit 1992 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.
Am 11. Februar 1990 reisten der Kläger und seine Schwester zu ihrer Mutter nach Mannheim ein. Der Kläger besuchte dort die Hauptschule und ab August 1991 eine gewerbliche Berufs- und Berufsfachschule.
Am 14. März 1991 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Mutter. Er legte eine notariell beglaubigte "Einverständniserklärung" vom 22. März 1990 vor, in der sich sein Vater damit einverstanden erklärte, daß er, der Kläger, bei seiner Mutter in Deutschland lebt und ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 6. Juni 1991 ab und führte zur Begründung im wesentlichen an, es sei dem Vater aufgegeben, für den Kläger zu sorgen und ihn zu erziehen. Gleichzeitig drohte die Beklagte die Abschiebung des Klägers an.
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, das Sorgerecht sei nunmehr auf seine Mutter übertragen worden. Er legte ein entsprechendes Urteil des Familiengerichts Hayrabolu vom 3. Juni 1991 vor. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1993 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG lägen nicht vor. Ein Nachzug des Klägers zu seiner Mutter sei grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn der Vater nachweislich nicht mehr in der Lage sei, die Personensorge auszuüben. Unerheblich sei, ob die elterliche Sorge über den Kläger vor dem 3. Juni 1991 neben seinem Vater auch seiner Mutter oblegen habe. Entscheidend sei, daß der Vater das Sorgerecht bis zur Einreise des Klägers in das Bundesgebiet allein ausgeübt habe und daß sich der Kläger bis kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Unterbrechung bei seinem Vater bzw. nach seinem Vortrag bei seinem Großvater mütterlicherseits aufgehalten habe. Daß sein Vater nicht mehr zur Ausübung der Personensorge in der Lage sei, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Bei der Abwägung der privaten Interessen des Klägers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen sei zwar zu berücksichtigen, daß der im Bundesgebiet lebende Elternteil durch die Übertragung der Personensorge berechtigt und verpflichtet sei, für sein Kind zu sorgen. Dies führe aber nicht dazu, daß dem Kind der Nachzug zu diesem Elternteil allein aus diesem Grunde gestattet werden müsse. Es sei zu prüfen, ob das Wohl des Kindes es erfordere, daß der Sorgeberechtigte das Kind persönlich betreue. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Kinder mit zunehmendem Alter immer weniger an Betreuung bedürften. Der Entscheidung des Familiengerichts Hayrabolu vom 3. Juni 1991 sei nicht zu entnehmen, daß das Wohl des Klägers die Sorgerechtsentscheidung erforderlich gemacht habe. Gründe, die eine Betreuung durch den Vater als unmöglich erscheinen ließen, seien nicht genannt. Gegen eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spreche auch, daß der Kläger nach Abschluß der allgemeinbildenden Schulausbildung in der Türkei in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier eine berufsbezogene Schulausbildung mit dem Ziel einer späteren Erwerbstätigkeit zu absolvieren. Dafür würde er sehr knappe Schul- und später auch Ausbildungsplätze in Anspruch nehmen, die vorrangig für ausländische Kinder mit einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bereitzuhalten seien. Auch sei ein besonderer Härtefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nicht ersichtlich. Es sei kein Umstand eingetreten, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, den Kläger in der Türkei zu belassen, nicht hätten in Rechnung stellen können. Aus völkerrechtlichen Verträgen könne der Kläger ebenfalls kein günstiges Ergebnis für sich herleiten.
Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 1994 die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 5. Juli 1995 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Ablehnungsverfügung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und die Beklagte - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Behörden hätten die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft angewandt. Jedenfalls sei die behördliche Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht hätten die Behörden von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht abgesehen. Angesichts des Umstandes, daß der Kläger in der Türkei nicht bei seinem Vater, sondern bei seinen Großeltern mütterlicherseits gelebt habe, die nunmehr nach dem Vorbringen des Klägers nicht mehr in der Lage seien, ihn zu versorgen, spreche vieles dafür, daß das Ermessen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG - bezogen auf den Zeitpunkt des Nachzugs des Klägers zu seiner Mutter - dahin hätte ausgeübt werden müssen, von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG abzusehen. Bei dieser Ermessensausübung seien das Wohl des Kindes, das elterliche Sorgerecht und die familiären Bindungen abzuwägen mit den öffentlichen Interessen, die dem Aufenthalt des Kindes entgegenstünden. Bei der gegebenen Sachlage hätte es diesen Kriterien wohl am besten entsprochen, dem Kläger den Aufenthalt bei seiner Mutter zu ermöglichen und ihn nicht in eine ungewisse Zukunft in die Türkei zurückzuschicken. Im übrigen seien die Behörden hinsichtlich der Lebenssituation des Klägers in der Türkei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG geregelte Altersvoraussetzung sei im Falle des Klägers gegeben, da er bei seiner Einreise und der erstmaligen Antragstellung sein 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den gestellten Antrag oder auf den Zeitpunkt einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung könne es nicht ankommen. Denn sonst hätte es die Behörde in der Hand, einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG allein dadurch zum Erlöschen zu bringen, daß sie erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Ausländers über dessen Aufenthaltserlaubnisantrag entscheidet. Eine solche Möglichkeit wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar und würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 AuslG widersprechen.
Mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könne der Kläger allerdings keinen Erfolg haben, weil ihm zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis zustehe. Vielmehr habe er nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Der Ansicht des Berufungsgerichts über den maßgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG könne nicht zugestimmt werden. Sie führe dazu, daß Ausländer, die - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits volljährig seien, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 AuslG beanspruchen könnten, obwohl diese Vorschrift lediglich Kinder begünstigen wolle, die noch nicht 16 Jahre alt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 1995 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1994 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.
II.
Die Revision der Beklagten, die allein die Frage der Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand hat, ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er jedoch auch keinen Anspruch darauf, daß über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen neu entschieden wird. Dies führt dazu, daß die Berufung des Klägers gegen das hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen ist.
1. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift ist einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Vorschrift erfaßt nicht den Fall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit in das Bundesgebiet zürückkehren will, sondern nur den Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet wird. Das wird u.a. daran deutlich, daß die Vorschrift - in der Gegenwartsform - von einem Kind spricht, das im Bundesgebiet geboren "wird", sowie daran, daß die Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall von Amts wegen zu erteilen ist. Daß Fälle, in denen Kinder nach längerer Abwesenheit zurückkehren bzw. in das Bundesgebiet nachziehen wollen; nicht in § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sondern insbesondere in § 16 und § 20 AuslG geregelt sind, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG belegt, der bestimmt, daß eine Aufenthaltserlaubnis bei längerer Abwesenheit des Ausländers erlischt (vgl. auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).
2. Aus § 20 AuslG kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
a) Ein unmittelbarer Anspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG besteht nicht. Die Regelung sieht vor, daß dem ledigen Kind eines Ausländers, der kein Asylberechtigter ist (vgl. dazu § 20 Abs. 1 AuslG), nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (Nr. 1) und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2). Da der Vater des Klägers seit vielen Jahren in der Türkei lebt, fehlt es an der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.
b) Ein Anspruch besteht auch nicht nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach kann von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder - wie hier - nicht mehr miteinander verheiratet sind.
aa) Die Ermächtigung des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG ermöglicht es allerdings nicht, von der Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG abzusehen. Diese altersbezogene Voraussetzung ist vorliegend aber erfüllt. Denn der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung sein 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - und vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 23.94 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2 bzw. Nr. 6; Beschluß vom 26. Februar 1997 - BVerwG 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8). Danach wäre hier der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung maßgeblich. Dem Regelungsgehalt des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und anderer vergleichbarer Vorschriften des Ausländergesetzes ist jedoch zu entnehmen, daß für das maßgebende Lebensalter auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Stellte man auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Widerspruchsentscheidung ab, würde der mit der Altersgrenze verfolgte Zweck weitgehend verfehlt, weil - trotz rechtzeitig gestellten Antrags - der dem Minderjährigen zukommende Schutz vielfach aufgrund des Zeitablaufs entfiele. Insbesondere könnte das Kind, das wegen einer rechtswidrigen Ablehnung seines Antrags den Rechtsweg beschreiten muß, dadurch seinen Anspruch verlieren. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, daß im Interesse der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzfunktion vom Zeitpunkt der Einreise bzw. der Antragstellung auszugehen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (vgl. auch Urteile vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 <44 f.> und vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24; anders dagegen Urteil des 9. Senats vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 63.91 BVerwGE 89, 309 <311 ff.>, in dem für den hier nicht einschlägigen § 20 Abs. 1 AuslG auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag abgestellt wird). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich - wie hier - um eine Antragstellung nach sichtvermerksfreier Einreise und zunächst erlaubnisfreiem Aufenthalt aufgrund des damals noch in Kraft gewesenen § 2 Abs. 2 AuslG 1965 bzw. des § 2 Abs. 2 DVAuslG a.F. oder um eine Antragstellung für die Erteilung eines Sichtvermerks zum Kindernachzug handelt.
Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Merkmal der Minderjährigkeit bei der Anwendung des für Minderjährige geltenden Ausweisungsschutzes gemäß § 47 Abs. 3 Satz 4 und § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang - ebenfalls im Interesse der Wirksamkeit des Minderjährigenschutzes - auf den Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung der Ausgangsbehörde ab (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 23.96 - NVwZ 1997, 1126 = InfAuslR 1997, 390). Der Senat hat sich bei diesem behördlichen Eingriffsakt ebenso an dem ersten maßgeblichen Verfahrensabschnitt orientiert wie vorliegend bei der Einleitung des behördlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragstellung.
Waren demnach die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, so hatte die Behörde nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG absehen und die beantragte Erlaubnis erteilen wollte.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG getroffene und für die gerichtliche Nachprüfung maßgebende Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde, von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (beide Eltern mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Deutschland) im Entscheidungsfall nicht abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen Lebenssituation gehört u.a., ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, inwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Bedeutsam ist vor allem auch das Alter des Kindes. Für Kinder, die 14 oder 15 Jahre alt sind, hat die elterliche Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nach Abschluß ihrer Schulausbildung im Heimatland nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (so auch BTDrucks 11/6321, S. 62 zu § 20 Abs. 2 AuslG). Auch integrationspolitisch ist das Alter relevant: Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen. Unter Würdigung dieser Umstände und angesichts der einem Nachzugsbegehren widerstreitenden einwanderungs- und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland hat die Entscheidung der Behörde Bestand, von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht abzusehen und damit einen Nachzug nicht zuzulassen.
Die Ermessensentscheidung ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Behörde, wie das Berufungsgericht meint, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Die Behörde hat zwar bei ihrer Widerspruchsentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten präzise erfaßt. Sie hat ihn aber seinem wesentlichen Gehalt nach zutreffend festgestellt und gewürdigt.
Ungenau ist der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Klägers in der Türkei. So heißt es wiederholt, der Kläger habe "nahezu 16 Jahre" bzw. "bis kurz vor Vollendung seines 16. Lebensjahres" in der Türkei gelebt. Sowohl bei der Darstellung des Sachverhalts als auch in den Entscheidungsgründen finden sich jedoch die genauen zeitlichen Angaben darüber, wann der Kläger in die Türkei eingereist und wann er nach Deutschland ausgereist ist. Die Widerspruchsbehörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß der Kläger seine soziale Prägung in der Türkei erfahren hat und bei seinem Nachzug in einem Alter war, in dem es ihm nicht mehr vorrangig um familiäre Betreuung, sondern um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ging. Ungenau ist der Widerspruchsbescheid auch insofern, als er wiederholt davon spricht, der Kläger habe sich in der Türkei bei seinem Vater aufgehalten. Aber auch in diesem Zusammenhang wird an anderen Stellen des Widerspruchsbescheids deutlich, daß die Betreuung des Klägers durch seinen Großvater bzw. seine Großeltern mütterlicherseits bekannt war und gesehen wurde. Entscheidend ist auch hier, daß die Widerspruchsbehörde zutreffend erkannt hat, daß der Vater des Klägers in der Türkei lebt und zur weiteren Betreuung des Klägers zur Verfügung steht, jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, daß der Vater zur Betreuung nicht in der Lage ist. Die Widerspruchsbehörde hat damit die familiären Belange des Klägers ihrem wesentlichen Gehalt nach nicht verfehlt und sie in nicht zu beanstandender Weise abgewogen mit den entgegenstehenden einwanderungs-, arbeitsmarkt- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Frage des Sorgerechts. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter des Klägers ist schon deshalb unbeachtlich, weil im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers eingetretene, für einen Nachzug sprechende Änderungen der familiären Verhältnisse erheblich sein können. Die Frage des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes kann aus Gründen der gesetzlichen Systematik sowie im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, den Nachzug der noch nicht 16 Jahre alten Kinder zu begünstigen, nur einheitlich gehandhabt werden mit der Folge, daß für eine dem Ausländer günstige Ermessensentscheidung die Lebensverhältnisse vor Vollendung des 16. Lebensjahres und nicht die späteren maßgebend sein müssen. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers im April 1991 oblag das Sorgerecht über ihn noch seinem Vater.
cc) Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde tragen daher ihre Entscheidung, von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht abzusehen und damit einen Nachzug des Klägers nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zuzulassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 AuslG gegeben sind, ob also insbesondere ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt des Klägers gesichert ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG).
c) Der Kläger kann ferner nicht beanspruchen, daß über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Ermessensentscheidung gemäß § 20 Abs. 4 AuslG getroffen wird. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 1) oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Nr. 2).
Dem Klageanspruch steht allerdings nicht entgegen, daß die Widerspruchsbehörde erst entschieden hat, als der Kläger bereits volljährig war. Gemäß den für die Altersgrenze des § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dargelegten Erwägungen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen, ist das Merkmal der Minderjährigkeit erfüllt, weil der Kläger seinen Antrag vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Aufenthalt Minderjähriger zu begünstigen, müssen auch die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen noch während der Minderjährigkeit eingetreten sein. Demgemäß sind etwaige für den Aufenthalt sprechende Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens bei der Anwendung des § 20 Abs. 4 AuslG nur beachtlich, wenn sie bis zur Volljährigkeit des Kindes eingetreten sind. Der Kläger erfüllt danach weder die Voraussetzungen der Nr. 1 noch die der Nr. 2.
Die nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen und deswegen für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 weder bei Antragstellung im März 1991 noch bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers im April 1993 mangels erforderlicher Deutschkenntnisse und günstiger Integrationsprognose erfüllt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in der Türkei eine türkische Schule besucht und in der Familie seiner türkischen Großeltern gelebt. Nach seiner Einreise mit fast 15 Jahren hat er im Bundesgebiet bei seiner türkischen Mutter und seinem türkischen Stiefvater gelebt, etwa ein Jahr lang eine deutsche Hauptschule und anschließend - ebenfalls etwa ein Jahr lang - eine gewerbliche Berufs- und Berufsfachschule besucht. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger im übrigen auch nicht dargetan worden, daß er zum maßgeblichen Zeitpunkt die deutsche Sprache beherrschte oder, was gleichfalls ein bestimmtes Maß an Deutschkenntnissen einschließt, aufgrund seiner Ausbildung und Lebensverhältnisse über besondere Integrationsvoraussetzungen verfügte.
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne der Nr. 2 liegt nicht vor. Nach den Ausführungen zu § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt sich dies bereits daraus, daß der Vater des Klägers in der Türkei als Betreuungsperson für den Kläger zur Verfügung gestanden hat (zu den Voraussetzungen der Härteklausel im einzelnen vgl. Beschluß vom 24. Januar 1994 - BVerwG 1 B 181.93 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 1, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - a.a.O. sowie Beschluß vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 180.96 -).
3. Die Voraussetzungen des § 22 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Es kann offenbleiben, ob der Kläger als zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung volljähriges Kind ausländischer Eltern ein "sonstiger Familienangehöriger" im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, ohne daß deren Voraussetzungen näherer Klärung bedürfen. Da sich die Sachlage nicht wesentlich geändert hat, kann eine außergewöhnliche Härte nicht angenommen werden, wenn bereits eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG fehlt.
4. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - berufen. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK verbietet außer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Eingriffe der Behörden in die Ausübung dieses Rechts. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt jedoch voraus, daß sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Das Privat- und Familienleben des Klägers ist nicht im Bundesgebiet fest verankert, da er erst 1990 - nach fast 13jährigem Aufenthalt in der Türkei - zu seiner in Deutschland lebenden Mutter eingereist ist, während sein Vater nach wie vor in der Türkei lebt. Die familiäre Beziehung zu seiner Mutter kann er auch in anderer Weise als durch einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet pflegen. Das Erfordernis einer festen Verankerung des Familienlebens im Bundesgebiet wird auch nicht dadurch erfüllt, daß sich die enge Verbindung zu seinen Großeltern seit der Ausreise des Klägers aus der Türkei gelockert hat.
Abgesehen davon gebietet Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht, volljährigen ausländischen Kindern das dauernde Zusammenleben mit einem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Elternteil zu ermöglichen. Darüber hinaus läßt Art. 8 EMRK das Recht der Konventionsstaaten unberührt, im Interesse des wirtschaftlichen Wohls und der Ordnung des Landes die Zuwanderung von Ausländern zu steuern und zu kontrollieren und auch den Nachzug zu eingewanderten Personen zu regeln, um den bei massierter Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichen und sozialen Gebieten vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind auch gesetzlich vorgesehene Eingriffe in die Ausübung der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechte zulässig, soweit sie nach den Maßstäben einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig sind (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der Schutz des einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - und vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 bzw. Nr. 11; EGMR, InfAuslR 1996, 245). Nach diesen Maßstäben ist die Versagung der beantragten Erlaubnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn man sie als Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK wertet, denn sie ist gesetzlich vorgesehen, dient einem im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimen Zweck und ist nach dem Ausgeführten auch keine unverhältnismäßige, sondern eine dem Kläger nach den besonderen Gegebenheiten seines Falles zumutbare Maßnahme.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Meyer Mallmann Hahn Groepper Richter
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Meyer Mallmann Richter
Ende der Entscheidung
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