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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 27.97
Rechtsgebiete: WaffG, 1. WaffV


Vorschriften:

WaffG § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
1. WaffV § 7 Abs. 2
Leitsatz:

Nachbildungen von vollautomatischen Kriegswaffen und damit verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG sind nicht nur Waffenattrappen in zusammengesetzter Form, sondern auch Modellbausätze, aus denen auf einfache Weise derartige Waffenattrappen zusammengesetzt werden können.

Urteil des 1. Senats vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 C 27.97 -

I. VG Bayreuth vom 25.10.1993 - Az.: VG B 3 K 92.381 - II. VGH München vom 11.06.1996 - Az.: VGH 21 B 94.714 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 27.97 VGH 21 B 94.714

Verkündet am 26. Mai 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Hahn, Richter und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß bestimmte Bausätze für Nachbildungen von Kriegswaffen nicht unter den Verbotstatbestand des § 37 Abs. 1 WaffG fallen.

Die Klägerin betreibt ein Versandhandelsunternehmen, dessen Verkaufsbereich u.a. den Vertrieb von Armeebeständen und Waffen umfaßt. Das Warenangebot ergibt sich jeweils aus einem Verkaufskatalog. Bis 1992 bot die Klägerin Modellbausätze an, die in zusammengesetzter Form originalgetreue Nachbildungen von vollautomatischen Kriegswaffen aus Kunststoff und Metall darstellen. Einige Modellbausätze sind nach ihrem Zusammenbau zum Abschuß von Spezialkapseln (Zündblättchen in Messinghülsen) geeignet (sog. Blowback-Funktion). Der damalige Katalog enthielt neben beschreibenden Hinweisen auf die einzelnen Modellwaffen jeweils auch die Abbildung des zusammengesetzten Modells. Zusätzlich war folgender Hinweis abgedruckt: "Wir müssen darauf aufmerksam machen, daß laut § 37 Abs. 1 Nr. 10 des Waffengesetzes der Zusammenbau der MP und Sturmgewehrmodelle in der BRD und West-Berlin gegen Strafe verboten ist, weil durch die äußere Form der Anschein einer automatischen Selbstladewaffe hervorgerufen würde."

Die Klägerin, die den Vertrieb der Bausätze als rechtlich unbedenklich beurteilt, sieht sich in dieser Einschätzung bestätigt durch eine Stellungnahme des Bundeskriminalamtes vom 27. Juni 1984. Danach seien Modellbausätze als solche frei verkäuflich; erst bei dem "Endprodukt" eines jeden der fraglichen Bausätze handele es sich gemäß § 7 Abs. 3 1. WaffV um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 10 WaffG, da der äußeren Form nach der Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorgerufen werde, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sei.

Nach Auffassung des Bayerischen Landeskriminalamtes handelt es sich bei den vertriebenen Bausätzen für Nachbildungen von vollautomatischen Kriegswaffen im Maßstab 1:1 um noch nicht zusammenmontierte oder wieder in Einzelteile zerlegte Waffenattrappen. Diese könnten ohne jegliche Nacharbeit mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge zu vollständigen Geräten montiert werden. Daher erscheine eine rechtliche Unterscheidung zwischen einem sog. Bausatz und einer fertig montierten Waffennachbildung als nicht zweckmäßig. Diese Auffassung des Bayerischen Landeskriminalamtes wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern geteilt.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einschätzung stellte das Landratsamt Kulmbach mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 an die Klägerin klar, daß die von ihr auf den S. 47, 48 und 86 ihres derzeit gültigen Verkaufskataloges angebotenen Modellbausätze mit den Modellbezeichnungen:

Beretta M-12-S (blowback),

Ingram MAC 10,

UZI-MP (blowback),

Colt M-16 A1 (blowback),

Colt M-655 (blowback),

Colt XM 177 Commando (blowback),

MP 40 (blowback),

Colt M-16 A1,

Colt M 1771 Commando und

AKM Kalaschnikov

verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 WaffG seien. Die sog. Blowback-Bausätze unterfielen der Verbotsvorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e WaffG, die übrigen Modellbausätze der Verbotsvorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 10 WaffG.

Im Mai 1992 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß der Vertrieb der fraglichen Modellbausätze nicht gegen die Verbotsnorm des § 37 WaffG verstoße. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Oktober 1993 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 1996 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

Die fraglichen Teilesätze seien rechtlich den aus ihnen zusammengesetzten Waffen und Waffennachbildungen gleichzusetzen. Der rechtspolitische Grund für die Erstreckung des Verbots gemäß § 37 Abs. 1 WaffG auf derartige Waffen und Waffennachbildungen sei die Tatsache, daß diese nach kriminalpolizeilichen Erfahrungen häufig als wirksames Drohmittel bei der Begehung von Straftaten, insbesondere bei Raubüberfällen, verwendet würden. Angesichts der Gefahren, die ein durch die Bausätze erleichterter, jedenfalls nicht auszuschließender Mißbrauch der herstellbaren Anscheinswaffen für die öffentliche Sicherheit mit sich bringe, handele es sich um ein gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers. Daß die Gefahr eines solchen Mißbrauchs bestehen könne, bezweifle auch die Klägerin letztlich nicht. Es sei mithin nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber derartige Waffen und Waffennachbildungen zu verbotenen Gegenständen erklärt habe. Die Frage der Bausätze sei in § 3 Abs. 1 und 3 WaffG hinreichend klar geregelt. Wenn danach wesentliche Teile von Schußwaffen und vorgearbeitete wesentliche Teile, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden könnten, Schußwaffen gleichgestellt seien, so gelte dies auch für wesentliche Teile von Anscheinswaffen und Waffennachbildungen. Diese Teile, um so mehr aber auch komplette Teilebausätze, stünden den Anscheinswaffen bzw. den Waffennachbildungen gleich und seien daher ebenfalls verbotene Gegenstände, denn es sei leicht möglich, die Einzelteile zu vollständigen Waffen zusammenzufügen. Die notwendigen Schrauben würden mitgeliefert und zum Kleben könne jeder handelsübliche Plastikklebstoff verwendet werden.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß die fraglichen Bausätze nicht gegen die Verbotsnorm des § 37 WaffG verstoßen. Sie macht im wesentlichen geltend: Der Verkauf der Bausätze sei zulässig. Unabhängig davon sei zu beurteilen, was der Käufer mit dem Bausatz mache. Dies falle allein in dessen Verantwortungsbereich. Andernfalls hätten die Nachbildungen von Schußwaffen betreffenden Regelungen in § 7 1. WaffV modifiziert werden müssen.

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.

II.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Oberbundesanwalts in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Vertrieb der fraglichen Modellbausätze von dem Verbot des § 37 Abs. 1 WaffG erfaßt wird.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG ist es verboten, Schußwaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG unterfallen dem Verbot auch Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nr. 1 Buchst. e. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob die aus den sechs sogenannten Blowback-Bausätzen der Klägerin zusammengesetzten Modellwaffen, mit denen in Messinghülsen befindliche Zündblättchen abgeschossen werden können, als Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG zu beurteilen sind (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 1. WaffV). Sollte dies nicht der Fall sein, so stellen sie jedenfalls nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - wie auch die anderen vier Modellwaffen ohne Blowback-Funktion - Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG dar und dürfen daher gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG nicht vertrieben werden.

Die Verbotsvorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie geht weder über die Kompetenz des Bundesgesetzgebers hinaus noch verstößt sie gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat derartige Bedenken nicht mehr geäußert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen nicht erst die Modellwaffen in zusammengesetzter Form, sondern bereits die fraglichen Modellbausätze Nachbildungen und damit verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG dar. Mit dem Zweck der Verbotsvorschrift ist es nicht zu vereinbaren, das Verbot auf vollständige Modellwaffen zu beschränken und dadurch den Vertrieb derartiger Modellbausätze freizugeben. Nach dem Zweck der Verbotsvorschrift soll eine Irreführung über das von der Waffe ausgehende Bedrohungspotential beim kriminellen Einsatz von Waffen verhindert werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 46.75 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 15; Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 B 22.98 -). Diesen Zweck verfolgt der Gesetzgeber nicht nur mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG, sondern auch mit anderen waffenrechtlichen Vorschriften (vgl. nur BTDrucks 7/2379, S. 22 und Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 1 C 31.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 47). Bei einer Beschränkung auf vollständige Modellwaffen könnte das gesetzliche Verbot durch den Vertrieb von Modellbausätzen oder auch auf andere Art unschwer umgangen werden. Der Gesetzeszweck ließe sich daher nur sehr unvollkommen verwirklichen. Er gebietet folglich ihre Einbeziehung in das Verbot. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG schließt dies nicht aus. Auch Gründe der Gesetzessystematik stehen einer Einbeziehung der Bausätze nicht entgegen. Der erkennende Senat kann in diesem Zusammenhang unerörtert lassen, ob § 3 Abs. 1 und 3 WaffG auf die Bausätze der Klägerin unmittelbar oder, wie vom Berufungsgericht angenommen, entsprechend oder nicht anwendbar ist. Der Umstand, daß es im Waffenrecht Einzelregelungen zu Waffenteilen gibt (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 3 WaffG), hindert nicht, den Begriff der Nachbildung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG so auszulegen, daß Bausätze einbezogen werden. Die Bausätze stehen deshalb den aus ihnen zusammengesetzten Nachbildungen bestimmter Kriegswaffen gleich und unterfallen daher ebenfalls dem Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG (so auch Steindorf, Kommentar zum Waffenrecht, 6. Aufl., § 1 KWKG Rn. 1a m.w.N.).

Die Gleichsetzung mit vollständigen Nachbildungen von Kriegswaffen gilt jedenfalls für Bausätze der vom Berufungsgericht festgestellten Art. Danach waren die Bausätze jeweils dazu bestimmt, zusammengesetzt zu werden. Sämtliche Teile waren zusammensetzbar vorhanden und konnten auf einfache Weise mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug und mitgeliefertem bzw. handelsüblichem Arbeitsmaterial zusammengesetzt werden.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG werde durch § 7 Abs. 2 1. WaffV derart beschränkt, daß auch Nachbildungen von Kriegswaffen nur dann dem Waffengesetz unterfielen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können. § 7 Abs. 2 1. WaffV erweitert den Anwendungsbereich der für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Waffengesetzes auf Nachbildungen von Schußwaffen, die in Schußwaffen umgebaut werden können. Eine Einschränkung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 WaffG ist der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Verordnungsgeber ist im übrigen auch nicht ermächtigt, insoweit das Gesetz einzuschränken (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. g WaffG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für alle Rechtszüge gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf je 50 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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