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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 28.97
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 8 Abs. 2
AuslG § 45 ff.
AuslG § 60
Leitsatz:

Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung gehört nicht, daß sich der Ausländer noch im Bundesgebiet aufhält.

Urteil des 1. Senats vom 31, März 1998 - BVerwG 1 C 28.97 -

I. VG Ansbach vom 06.02.1997 - Az.: VG AN 96.00126 - II. VGH München vom 07.08.1997 - Az.: VGH 10 B 97.1837 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 28.97 VGH 10 B 97.1837

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Hahn, Groepper, Richter und Dr. Gerhardt

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1997 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Hronov/Tschechische Republik, wurde am 6. April 1993 beim Diebstahl von Kraftfahrzeugen in Nürnberg gefaßt und in Untersuchungshaft genommen. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn am l7. Februar 1994 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Zum Strafmaß und zur Strafaussetzung führte das Amtsgericht aus, zwar sei der Kläger vorbestraft (Geldstrafen vom 15. März 1991 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 26 Tagessätzen und vom 13. Februar 1992 wegen Urkundenfälschung in Höhe von 120 Tagessätzen jeweils zu je 20 DM) und der zweite Mann in der Tätergruppe gewesen, er habe jedoch durch sein umfassendes Geständnis die Aufklärung der Tat ermöglicht und damit echte Tateinsicht und Reue gezeigt. Der Kläger hielt sich nach seiner Ausreise im Februar 1994 wiederholt kurzzeitig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1994 wies die Beklagte den Kläger aus general- und spezialpräventiven Erwägungen aus. Die Regierung von Mittelfranken wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäß § 244 a Abs. 1 StGB stelle einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG dar, auch wenn es sich nur um einen vereinzelten Verstoß handele. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung besage nicht, daß vom Kläger kein Risiko für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe; das Vorbringen, der Kläger betreibe einen Autohandel, der Aufenthalte im Bundesgebiet erforderlich mache, sei nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern; ein wegen Autodiebstahls vorbestrafter Kraftfahrzeughändler biete nicht ausreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung. Aus dieser Tätigkeit ergäben sich auch keine wirtschaftlichen Bindungen im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Der Ausweisung stehe nicht entgegen, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. August 1997 das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 1997 und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die Ausweisung eines im Ausland lebenden Ausländers sei unzulässig. Die Ausweisung setze begrifflich, nach ihrem Regelungsgehalt und ihren Voraussetzungen sowie nach der systematischen Stellung der Ausweisungsvorschriften im Ausländergesetz einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Das von der Beklagten erstrebte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei lediglich eine Rechtsfolge der Ausweisung, die sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergebe, könne aber nicht allein deren Zweck sein. Es bestehe die Möglichkeit, einen Ausländer bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes an der Grenze zurückzuweisen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 AuslG).

Der Vertreter des öffentlichen Interesses erstrebt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs beträfen den Regelfall der Ausweisung eines Ausländers, der sich im Bundesgebiet aufhalte, schlössen aber nicht aus, einen bereits wieder im Ausland lebenden Ausländer auszuweisen. Es bestehe kein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber diese nach früherer Rechtslage gegebene Möglichkeit habe beseitigen wollen. Wesentliches Element der ordnungsrechtlichen Zielsetzung der Ausweisung sei es, den Ausländer nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Bundesgebiet fernzuhalten. Diese Zielsetzung könne nicht auf andere Weise gleichermaßen wirksam erreicht werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs führe zudem dazu, daß sich Ausländer der Ausweisung durch Ausreise oder deren Ankündigung entziehen könnten.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision.

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

1. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger sich im Zeitpunkt ihres Erlasses sowie des Widerspruchsbescheids nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Fortbestand des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Ausweisung eines Ausländers (ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, § 45 AuslG Rn. 4; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 45 AuslG Rn. 15). Hier ist nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer ausgewiesen werden kann, der noch nie eingereist ist oder dessen früherer Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Ausweisung in keinem Zusammenhang steht.

Die Ausweisung ist im Ausländergesetz nicht definiert. Die Vorschriften der §§ 45 ff. AuslG regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer ausgewiesen werden kann. Die Rechtswirkungen, auf die die Ausweisungsverfügung gerichtet ist (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG), ergeben sich, ohne daß es eines dahin gehenden Ausspruches der Ausländerbehörde bedürfte, aus dem Ausländergesetz selbst. Die Ausweisung bewirkt generell, daß der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 AuslG) und nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin auf halten darf (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot schließt - vorbehaltlich der Regelungen der § 9 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 4 AuslG - die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und führt bei einem Einreiseversuch zur Zurückweisung an der Grenze (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Darüber hinaus beeinflußt die Ausweisung in bestimmten Fällen die aufenthaltsrechtliche Position des Ausländers (§ 16 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 3 AuslG).

Der Senat hat dementsprechend die Ausweisung als Verwaltungsakt gekennzeichnet, der einem Ausländer gebietet, das Inland zu verlassen, und ihm verbietet, es erneut zu betreten (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 BVerwGE 49, 202 <208> - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 2; Beschluß vom 9. September 1992 - BVerwG 1 B 71.92 - Buchholz 402.22 Art. 32, 33 GK Nr. 7 = InfAuslR 1993, 12). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Ausweisung nur angeordnet werden dürfte, um die Ausreisepflicht des Ausländers zu begründen. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich vielmehr, daß die Ausländerbehörde sich des Mittels der Ausweisung auch allein zu dem Zweck bedienen darf, den Ausländer vom Bundesgebiet fernzuhalten.

Die Ausweisung setzt einen erlaubten Aufenthalt nicht voraus und darf demgemäß auch gegen einen Ausländer verfügt werden, der sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und gemäß § 49 Abs. 1 AuslG erforderlichenfalls abgeschoben werden könnte (vgl. zur insoweit mit dem geltenden Recht übereinstimmenden Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 76, S. 150 f. - NJW 1981, 1915). Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, die eine vollziehbare Ausreisepflicht nach sich zieht (§ 42 Abs. 2 Satz 2, § 72 Abs. 1 AuslG), stellt mangels Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 AuslG grundsätzlich kein gleich wirksames Mittel wie die Ausweisung dar, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer für eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernhalten will (Beschluß vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 193.93 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 135, S. 62 f. - InfAuslR 1994, 130 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und die zeitliche Beschränkung des genehmigungsfreien Aufenthalts (§ 3 Abs. 5, § 44 Abs. 5 Satz 2 AuslG). An der Ausweisung eines noch wirksam ausgewiesenen Ausländers (Zweitausweisung) besteht ein öffentliches Interesse, wenn zu befürchten ist, die Sperrwirkung der ersten Ausweisung werde ohne Rücksicht auf einen neuen Ausweisungsgrund und das dadurch ausgelöste Schutzbedürfnis der Allgemeinheit entfallen (vgl. Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 1 C 40.82 - BVerwGE 72, 191 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 110). Im Hinblick auf ihre weiteren Rechtswirkungen erledigt sich die Ausweisung nicht mit der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland (Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 19.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 106 = InfAuslR 1985, 103 = NVwZ 1985, 428; vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 235.94 - InfAuslR 1995, 154).

Die Ausweisung ist eine ordnungsrechtliche Maßnahme. Sie soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts des Ausländers im Inland vorbeugen (§ 45 Abs. 1 AuslG; vgl. Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - BVerwGE 35, 291 <293 f.> - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 18, S. 62 zum insoweit ebenfalls mit dem geltenden Recht übereinstimmenden § 10 AuslG 1965). Erfüllt der Ausländer einen Ausweisungsgrund im Sinne von §§ 45, 46 AuslG, besteht Anlaß für eine Gefahrenprognose und - vorbehaltlich der in §§ 47, 48 AuslG vorgesehenen Differenzierungen - eine abwägende Ermessensentscheidung, bei der die für den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (§ 45 Abs. 2 AuslG). In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob sich der Ausländer bei Erlaß der Ausweisungsverfügung oder, worauf nach allgemeinen Grundsätzen abzustellen wäre, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (stRspr; vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 <65> - Buchholz 402.240 § 46 AuslG 1990 Nr. 3) im Inland aufhält, keine Bedeutung zu. Im Gegenteil liefe es der gesetzlichen Zielsetzung zuwider, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung von der zumindest in gewissem Umfang im Belieben des Ausländers stehenden Frage abhängig zu machen, wo er sich aktuell aufhält.

Die Revision weist auf verschiedene Fallgestaltungen hin, in denen sich der Ausländer einer Ausweisung durch Ausreise oder deren Ankündigung entziehen könnte. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Denn bereits der vorliegende Fall veranschaulicht hinreichend, daß die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Zum einen kann die Ausweisung von Gang und Ergebnis eines Strafverfahrens abhängen (vgl. §§ 47, 48 sowie § 64 Abs. 3 AuslG; vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 244). So kam hier der Erlaß einer Ausweisungsverfügung vor dem Abschluß des Strafverfahrens und damit vor der Ausreise des Klägers im Anschluß an die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht praktisch nicht in Betracht. Zum anderen berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof nicht, daß die Ausweisung als ordnungsrechtliches Instrument nicht nur in Fällen eines über einen längeren Zeitraum andauernden Aufenthalts, sondern namentlich auch dann zur Verfügung stehen muß, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - grundsätzlich die Möglichkeit hat, wiederholt ein- und auszureisen und seinen Tätigkeiten in Deutschland anläßlich von Kurzaufenthalten nachzugehen (vgl. § 1 Abs. 1 DVAuslG; § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Halbsatz 2 AuslG). In diesen Fällen bereitete es erhebliche und jedenfalls praktisch wohl kaum zu bewältigende Schwierigkeiten, die Ausweisungsverfügung und erforderlichenfalls den Widerspruchsbescheid bei Anwesenheit des Ausländers im Inland zu erlassen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, nach der Systematik des Ausländergesetzes setze die Ausweisung den Aufenthalt des Ausländers voraus; dem Bedürfnis, den Ausländer bei Vorliegen von Ausweisungsgründen vom Bundesgebiet fernzuhalten, werde durch die Befugnis der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Rechnung getragen, den Ausländer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zurückzuweisen; die Wirksamkeit der Zurückweisung hänge lediglich von einer angemessenen Unterrichtung der Grenzbehörden ab (vgl. zum Ausländergesetz 1965 Kanein, ZAR 1981, 137; s. auch Vormeier in: GK-AuslR, § 45 AuslG Rn. 64 ff.).

Die Rechtswirkungen der Ausweisung erschöpfen sich nicht in der Begründung der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 AuslG und reichen damit über den so bezeichneten 1. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Ausländergesetzes hinaus. Das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist in dem die Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Zweiten Abschnitt des Gesetzes angesiedelt. Dieses schließt nicht nur die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen aus (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG), sondern betrifft auch den im Fünften Abschnitt geregelten "Grenzübertritt" (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG: unerlaubte Einreise; § 60 Abs. 1 AuslG: obligatorische Zurückweisung; § 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG: Zurückschiebung als Regelfall) sowie neuerdings die in § 42 Abs. 7 Satz 2 AuslG vorgesehene Ausschreibung in Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Zurückweisung zum Zweck der Einreiseverhinderung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme. Aus der abschnittsübergreifenden Regelung des Ausweisungsrechts folgt, daß der Auslegungsgrundsatz, nach dem die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt des Ausländergesetzes getroffene Regelung nicht auf Regelungen eines anderen Abschnitts übertragen werden darf, wenn nicht der Gesetzgeber - etwa durch Verweisungen - dafür einen Anhalt gibt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG.1 C 17. 94 - Buchholz 402. 240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10, S. 44 = InfAuslR 1997, 296), die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht stützt.

Mit den genannten Vorschriften trägt der Gesetzgeber zugleich dem Umstand Rechnung, daß die Entscheidung über die Möglichkeit der Wiedereinreise und des künftigen Aufenthalts eines Ausländers, gegen den ein Ausweisungsgrund vorliegt, typischerweise die Ermittlung und Würdigung schwieriger Sachverhalte erfordert und in Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Ausländers mit den voraussichtlichen Gefahren für die Belange der Allgemeinheit zu treffen ist. Demgemäß kommt dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 8 Abs. 2 AuslG entscheidende Bedeutung nicht nur für die Zurückweisung an der Grenze zu (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), sondern auch für die Maßnahmen der Zurückschiebung (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und der Abschiebung (§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs: 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 Satz 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; vgl. auch § 42 Abs. 7 Satz 2 AuslG). Die Ermächtigung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, einen Ausländer bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes an der Grenze zurückzuweisen (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), ergänzt lediglich die Pflicht zur Zurückweisung beim Versuch der Einreise u.a. unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot gemäß § 8 Abs. 2 AuslG (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und erlaubt keinen Rückschluß auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung.

Die Gesetzesmaterialien bieten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keinen hinreichenden Anhalt, die Ausweisung entgegen ihrem dargelegten Sinn und Zweck auf Ausländer zu beschränken, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Zwar wird in der Gesetzesbegründung die Ausweisung als Möglichkeit dargestellt, "einen einmal gewährten rechtmäßigen Aufenthalt vorzeitig zu beenden, wenn die weitere Anwesenheit des Ausländers erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde" (BTDrucks 11/6321, S. 72). Damit wird indes lediglich der typische Anwendungsfall der Ausweisungsvorschriften umschrieben. Die Materialien enthalten keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Ausweisung gegenüber der früheren Rechtslage einschränken wollte. Das Ausländergesetz 1990 hat die Grundstrukturen der Ausweisung und ihrer Wirkungen nach dem Ausländergesetz 1965 im wesentlichen übernommen (vgl. §§ 9 ff., §§ 15, 18 Abs. 1 und 2 AuslG 1965). Im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Ausweisung nach dem Ausländergesetz 1965 sowie darauf, daß unter dessen Geltung die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet nicht als Voraussetzung der Ausweisung angesehen wurde (OVG Münster DÖV 1981, 111; vgl. auch Nr. 3 AuslVwV zu § 10 AuslG 1965), wäre eine entsprechende Bemerkung in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber insoweit Änderungen beabsichtig hätte.

2. Der angefochtene Bescheid ist auch im übrigen rechtmäßig. Er ist von der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen <AVAusIG> vom 3. Dezember 1990, GVBl S. 531) ohne Verfahrensfehler erlassen worden. Die Ausweisung findet in §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG ihre rechtliche Grundlage. Die Begehung eines gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls, eines Verbrechens nach § 244 a StGB, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung gemäß § 46 Nr. 2 AuslG dar, ohne daß es darauf ankommt, ob der Rechtsverstoß vereinzelt geblieben ist (vgl. Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - a.a.O. S. 66 bzw. S. 5). Ferner liegt kein Ermessensfehler vor.

Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben die Ausweisung rechtlich bedenkenfrei aus spezialpräventiven Gründen für geboten erachtet. Die Ausländerbehörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob für eine spezialpräventive Ausweisung ausreichender Anlaß besteht, im Hinblick auf den Grundsatz dar Verhältnismäßigkeit den Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Sie ist dabei nicht an die strafrichterliche Prognose über die Wiederholungsgefahr gebunden (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C B.94 - BVerwGE 102, 12 <20 f. > - Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 9 m.w.N.; Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - a.a.O. S. 41). Die Beklagte ist hier zu Recht von der positiven Prognose des Amtsgerichts gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB abgewichen. Der Kläger ist seit 1991 innerhalb von drei Jahren dreimal bestraft worden. Zu den Vorstrafen wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung ist ein Diebstahlsdelikt getreten, bei dem sich der Kläger nicht nur an einer zum Zweck des Pkw-Diebstahls von Landsleuten gebildeten Bande beteiligt hatte, sondern in ihr als Mitorganisator und "zweiter Mann" tätig war. Zudem ist der Kläger nach eigenen Angaben im Jahr 1994 zum Zweck des grenzüberschreitenden Autohandels wiederholt in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Visums zu sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 DVAusIG); nach seinem Vorbringen beabsichtigt der Kläger, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Diese Umstände belegen, daß von einem Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Der Kläger ist nicht nur im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig in bezug auf die von ihm in Deutschland beabsichtigte Tätigkeit, nach seinem kriminellen Verhalten in der Vergangenheit ist es darüber hinaus wahrscheinlich, daß er bei gegebenem Anlaß erneut Straftaten begeht. Bei der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung kann der günstigen Prognose des Amtsgerichts jedenfalls auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht gefolgt werden, zumal sie sich allein darauf stützt, daß der Kläger durch sein umfassendes Geständnis die Aufklärung der Tat ermöglicht und damit echte Tateinsicht und Reue gezeigt habe.

Die Beklagte hat aber auch zu Recht ein hinreichendes generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers bejaht. Die Straftat, die Anlaß für die Ausweisung bildet, wiegt schwer. Zutreffend hat die Beklagte weiter das dringende Bedürfnis daran dargelegt, durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die vorliegende Ausweisung läßt eine angemessene generalpräventive Wirkung erwarten (vgl. dazu zusammenfassend Urteil vom 24. September. 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - a.a.O. S. 68 bzw. S. 6 f.). Dies steht bei der Ausweisung eines Bandenmitglieds außer Zweifel, wenn sich die Bande zur Begehung von Kraftfahrzeugdiebstählen im weiteren Grenzbereich zum Ausland verbunden hat (vgl. § 244 a Abs. 1 StGB).

Die behördlichen Ermessenserwägungen lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Kläger stehen keine Belange zur Seite, die bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen gewesen wären. Sein wirtschaftliches Interesse am grenzüberschreitenden Kraftfahrzeughandel begründet keine schutzwürdigen Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Ausweisungsgrund und Ausweisung ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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