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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 3.03
Rechtsgebiete: GG, BVFG, StAG
Vorschriften:
GG Art. 116 Abs. 1 | |
BVFG § 4 | |
BVFG § 5 | |
BVFG § 7 | |
BVFG § 15 | |
BVFG § 27 | |
StAG § 7 |
2. Die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines anerkannten Spätaussiedlers setzt nicht voraus, dass die Abkömmlinge ihrerseits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt und erhalten haben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 1 C 3.03
Verkündet am 20. April 2004
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Kläger Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger erstreben die Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind.
Die 1956 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden 1972 und 1979 geborenen Söhne, die Kläger zu 2 und 3, kamen im September 1991 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus Kroatien nach Deutschland und betrieben hier erfolglos ein Asylverfahren. Im April 1993 reiste die Großmutter der Kläger zu 2 und 3 (und Mutter der Klägerin zu 1) aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt vom Bundesverwaltungsamt einen Härtefall-Aufnahmebescheid, in den die Kläger einbezogen wurden. Im April 1996 wurde der Großmutter eine (bestandskräftige) Bescheinigung für Spätaussiedler ausgestellt. Den Antrag der Kläger, ihnen Bescheinigungen für Spätaussiedler auszustellen, lehnte die zuständige Vertriebenenbehörde im Januar 1997 ab. Rechtsmittel legten die Kläger insoweit nicht ein.
Im Oktober 1998 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, ihnen Ausweise über ihre Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auszustellen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 ab.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Kläger Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seien, abgewiesen. Als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin hätten die Kläger die Rechtsstellung als Statusdeutsche nicht erworben, weil sie vor dem für Spätaussiedler geltenden Stichtag, dem 1. Januar 1993, eingereist seien und sie als Bürgerkriegsflüchtlinge zu einem Zeitpunkt in die Bundesrepublik gekommen seien, zu dem ihre Mutter (und Großmutter) sich noch nicht in der Bundesrepublik aufhielt und auch nicht als Spätaussiedlerin anerkannt war.
Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Kläger Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Sie erfüllten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der ab Januar 1993 geltenden Fassung. Die Vorschrift sei auf die Kläger anzuwenden, obgleich sie bereits 1991, also vor der Gesetzesänderung, in die Bundesrepublik eingereist seien. Zwar seien die Abkömmlinge vom Spätaussiedler-Status der Bezugsperson rechtlich abhängig. Dieser setze voraus, dass der Spätaussiedler das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 verlassen habe. Dies bedeute aber nicht, dass auch die Kläger erst nach dem 31. Dezember 1992 nach Deutschland hätten einreisen dürfen, um als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin anerkannt werden zu können. Denn § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG 1993 unterwerfe die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers keiner Stichtagsregelung für das Verlassen des Aussiedlungsgebietes.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Die Kläger und der Vertreter des Bundesinteresses treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Die Feststellung war dahin zu präzisieren, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Die Kläger besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind auch nicht, wovon die Verfahrensbeteiligten ebenfalls übereinstimmend ausgehen, (selbst) Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit. Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) sind sie jedoch deshalb, weil sie als Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden haben.
Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme gefunden hat, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie die Kläger - nicht selbst Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind, können danach als Abkömmlinge eines Vertriebenen nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 = Buchholz 11 Art. 116 Nr. 30).
Nach der maßgeblichen einfachgesetzlichen Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG erwerben Abkömmlinge eines Spätaussiedlers die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Ein Spätaussiedler - eine mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu geschaffene rechtliche Kategorie - ist ein deutscher Volkszugehöriger, der bestimmte Aussiedlungsgebiete, zu denen Kroatien gehört, nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und glaubhaft macht, dass er aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit im Aussiedlungsgebiet Benachteiligungen unterlag (§ 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BVFG). Die Kläger sind Abkömmlinge einer bestandskräftig anerkannten Spätaussiedlerin. Dadurch, dass die Kläger während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in den der Großmutter gemäß § 27 Abs. 2 BVFG erteilten Härtefall-Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, haben sie Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes gefunden. Damit sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gegeben.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vertritt der Beklagte allerdings die Auffassung, wegen der rechtlichen Abhängigkeit des Abkömmlings von dem Spätaussiedler als Stammberechtigtem könne ein Abkömmling den Deutschen-Status nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nur erlangen, wenn er ebenfalls - wie der Spätaussiedler selbst - das Aussiedlungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1992 verlassen habe (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dies sei bei den Klägern, die bereits 1991 nach Deutschland gekommen seien, nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt.
Dem Wortlaut der Bestimmung in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung auch auf deren Abkömmlinge Anwendung finden soll. In zeitlicher Hinsicht spricht § 4 Abs. 3 BVFG in Bezug auf die Abkömmlinge lediglich die Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes an und stellt - anders als bei dem nichtdeutschen Ehegatten des Spätaussiedlers hinsichtlich der Bestandsdauer der Ehe im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete - keine weiteren zeitlichen Anforderungen. Eine am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des Gesetzes weist daher darauf hin, dass es für die Abkömmlinge keine Stichtagsvoraussetzung geben soll. Hierauf deutet auch die Gesetzessystematik hin. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG für Abkömmlinge getroffene Bestimmung ist umgeben von zahlreichen Stichtagsvoraussetzungen, z.B. für Vertriebene in § 1 BVFG, für Heimatvertriebene in § 2, für Sowjetzonenflüchtlinge in § 3, für Spätaussiedler in § 4 Abs. 1 und 2 sowie für deren nichtdeutsche Ehegatten ebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG (vgl. auch §§ 6, 9, 10 und 100 BVFG). Hätte der Gesetzgeber auch für Abkömmlinge von Spätaussiedlern die für Spätaussiedler geltende Stichtagsvoraussetzung einführen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG ausdrücklich zu regeln. Demgegenüber ist auch der Entstehungsgeschichte des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nichts dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Geltung dieser Stichtagsregelung auch für Abkömmlinge ausging. Im Übrigen entspricht die Freistellung der Abkömmlinge von einer Stichtagsregelung dem Anliegen des Gesetzgebers, im Kriegsfolgenbereinigungsgesetz die Anerkennungsvoraussetzungen für die Spätaussiedler selbst, also die Stammberechtigten, gegenüber der früheren Rechtslage zu verschärfen, sie für deren Abkömmlinge aber teilweise zu erleichtern (vgl. etwa auch die Ausschlussgründe in § 5 BVFG, die den Statuserwerb bei Spätaussiedlern ausschließen, bei Abkömmlingen aber nur zum Wegfall der Rechte und Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG führen). Diese Auslegung liegt auch im Interesse der Familieneinheit und fördert einen familieneinheitlichen Deutschen-Status. Das Bundesverwaltungsgericht hat Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG wiederholt dahin beschrieben, das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (vgl. Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 54.89 - BVerwGE 90, 173 <174 f.> und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <12>; a.A. hinsichtlich des Stichtages OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 1999 - 3 Bf 328/98 - <juris>). Hieran ist festzuhalten. Dieses Ergebnis steht schließlich auch mit der Akzessorietät der Rechte der Abkömmlinge im Einklang. Deren Rechte sind nämlich vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson rechtlich abhängig mit der Folge, dass etwa ein Abkömmling seinen abgeleiteten Status frühestens in dem Zeitpunkt erlangen kann, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus erwirbt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <14>).
Die von den Klägern beantragte Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, ist auch nicht durch die - unanfechtbar gewordene - Entscheidung der Vertriebenenbehörde in dem Bescheinigungsverfahren der Kläger vom Januar 1997 ausgeschlossen. In dieser Entscheidung hat es die Vertriebenenbehörde lediglich abgelehnt, den Klägern gemäß § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie selbst Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. 2 BVFG sind. Nicht dagegen wurde über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers entschieden. Schon deshalb kann sich aus der Entscheidung der Vertriebenenbehörde eine (negative) Bindung der Einbürgerungsbehörden und Gerichte bei der hier streitigen Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft der Kläger als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht ergeben.
Die Kläger müssen sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie sich nicht vorab von der Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (Abkömmlinge eines Spätaussiedlers) haben ausstellen lassen. In dem Urteil vom 19. Juni 2001 (BVerwGE 114, 332, 339) hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob im staatsangehörigkeitsrechtlichen Statusverfahren über die Eigenschaft als Spätaussiedler inzident entschieden werden kann, wenn der Betreffende keinen Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt hat. Diese Frage bedarf hier nur hinsichtlich der Abkömmlinge eines Spätaussiedlers der Entscheidung. Insoweit gilt Folgendes:
Die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft von Abkömmlingen eines Spätaussiedlers setzt nicht voraus, dass diese zuvor eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt und erhalten haben. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung "zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2" nicht völlig mit den materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung von Abkömmlingen als Statusdeutsche nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG übereinstimmen. So steht das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 BVFG in der Person des Abkömmlings zwar der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, hindert aber nicht den Erwerb der Rechtsstellung als Statusdeutscher. Die Staatsangehörigkeitsbehörden und die Gerichte sind daher im statusrechtlichen Verfahren von Abkömmlingen anerkannter Spätaussiedler ohnehin in gewissem Umfang zu einer eigenständigen Prüfung berechtigt und verpflichtet. Offen bleiben kann, ob für dieses Ergebnis unter anderem auch der Umstand spricht, dass § 7 Satz 1 StAG die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BVFG für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfordert. Namentlich bedarf es keiner Entscheidung, wie es im statusrechtlichen Verfahren des Spätaussiedlers selbst zu beurteilen ist, wenn dieser eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht beantragt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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