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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 31.02
Rechtsgebiete: VwGO, EG-Vertrag


Vorschriften:

VwGO § 101 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 52
EG-Vertrag Art. 59
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 1 C 31.02 (bisher 1 C 17.00) VGH 11 S 1387/99

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig

gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 18. September 2001 wird aufgehoben, da Frage Nr. 1 durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 20. November 2001 - Rs. C-268/99 (Jany u.a.) in dem Sinne geklärt ist, dass die durch eine Staatsangehörige des Mitgliedstaats A im Mitgliedstaat B selbständig ausgeübte Prostitution bezogen auf die Rechtslage vom 16. Mai 1997 durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 EG-Vertrag) bzw. den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 59 EG-Vertrag) erfasst wird und es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Prostitution innerstaatlich als sitten- und sozialwidrig angesehen wurde, und da die Fragen Nr. 2 bis 4 damit nicht mehr entscheidungserheblich sind.

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