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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 31.07
Rechtsgebiete: AufenthG, Richtlinie 2003/86/EG
Vorschriften:
AufenthG § 32 Abs. 3 | |
AufenthG § 104 Abs. 3 | |
Richtlinie 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 1 C 31.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2005 sind unwirksam.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Daher entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken auf die Klägerin und die Beklagte jeweils hälftig zu verteilen, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung letztlich offen war.
Es spricht wenig dafür, dass der beschließende Senat mit den Erwägungen des Berufungsgerichts der Klägerin einen Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG zugesprochen hätte. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Dabei kann dahinstehen, ob § 32 Abs. 3 AufenthG über die Übergangsregelung in § 104 Abs. 3 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen der Nachzugswillige bei Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2005 das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Denn der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22. September 2003 (ABl L 251/12 vom 3. Oktober 2003) gemeinschaftsrechtlich auszulegen . Da diese Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren des Aufenthaltsgesetzes bereits vorlag, ist die vom Berufungsgericht im Hinblick auf vermeintliche Regelungslücken im Aufenthaltsgesetz vorgenommene analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in dieser Form nicht vertretbar.
Nach Auffassung des Senats hat sich die Klägerin auch nicht aus eigenem Entschluss oder aus sonstigen Gründen in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass sie deshalb die Verfahrenskosten insgesamt tragen müsste.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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