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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 4.97
Rechtsgebiete: RBerG, 2. AVORBerG, 3. AVORBerG
Vorschriften:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 | |
2. AVORBerG § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 | |
3. AVORBerG |
1. Die Aufsicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. AVORBerG erstreckt sich auf die Überwachung, ob der Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bei seiner Tätigkeit die Grenzen der Erlaubnis einhält. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 2. AVORBerG ermächtigt dazu, bestimmte Tätigkeiten zu untersagen, wenn dies für die Behebung von Beanstandungen erforderlich ist.
2. Die einem Inkassobüro nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erteilte Erlaubnis für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen schließt es nicht aus, daß der Erlaubnisinhaber die einzuziehende Forderung im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend macht.
Urteil des 1. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 4.97 -
I. VG Frankfurt am Main vom 23.02.1996 - Az.: VG 7 E 1823/92 (1) - II. VGH Kassel vom 17.12.1996 - Az.: VGH 11 UE 1454/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 201 C 4.97 VGH 11 UE 1454/96
Verkündet am 29. September 1998
Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1996 werden geändert.
Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1988 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1992 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie besitzt die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, fremde oder zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen außergerichtlich einzuziehen. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1988, in der dieser sie anwies, die Einleitung von Mahnverfahren zu unterlassen. Dies gelte auch für den Fall einer Vollabtretung, da eine Erlaubnis zum Erwerb der Forderung nicht erteilt worden sei. Der Präsident begründete seine Maßnahme damit, die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz sei der Klägerin nur für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt worden. Anlaß für diese Verfügung war ein Mahnbescheid, den die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwältin, im August 1988 gegen eine Kundin der Versand AG erwirkt hatte. Den Widerspruch der Klägerin wies der Präsident des Oberlandesgerichts zurück.
Die Klage auf Aufhebung der Verbotsverfügung und des Widerspruchsbescheids blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seines Urteils vom 17. Dezember 1996 im wesentlichen ausgeführt: Die als Auflage zu der erteilten Erlaubnis selbständig angreifbare Maßnahme sei rechtmäßig. Die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder Forderungen umfasse nicht die Befugnis, einen Rechtsanwalt mit dem Betreiben eines Gerichtsverfahrens zu beauftragen und so die Forderungen mittelbar gerichtlich einzuziehen. Der Begriff "außergerichtlich" sei eindeutig; er sei auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig. Nach der Fünften Verordnung zum Rechtsberatungsgesetz könne die Erlaubnis erteilt werden, abgetretene fremde Forderungen auf eigene Rechnung einzuziehen. Berücksichtige man diese Möglichkeit, so sei der Erlaubnisvorbehalt allenfalls eine Berufsausübungsregel, die im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Inkassounternehmen geboten erscheine.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und macht geltend: Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig. Die ihr erteilte Erlaubnis, fremde Forderungen außergerichtlich einzuziehen, umfasse auch die Befugnis, die ihr zur Einziehung abgetretenen Forderungen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend zu machen. Eine entsprechende Auslegung der Erlaubnisnorm sei verfassungsrechtlich geboten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Der Senat kann trotz Ausbleibens des Beklagten über die Revision entscheiden, weil der Beklagte bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 20102 Abs. 202 VwGO).
2. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil widerspricht Bundesrecht (§ 20137 Abs. 201 Nr. 201 VwGO). Die angefochtene Verfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist deswegen aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts ist als Untersagungsverfügung zu verstehen, nicht, wie das Berufungsgericht meint, als nachträgliche Auflage zur Erlaubnis der Klägerin nach dem Rechtsberatungsgesetz. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung der Berufsausübung der Klägerin, gegen die sich diese mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 und 2 VwGO) im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wenden kann.
b) Nach § 203 Abs. 201 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - 2. AVORBerG - vom 3. April 1936 (RGBl 20I S. 20359, BGBl 20III 303-12 2) unterstehen Personen und Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis nach Art. 1 § 201 RBerG erteilt ist, der Aufsicht des Landgerichts- bzw. Amtsgerichtspräsidenten. Zur Aufsicht gehört es, den Erlaubnisinhaber daraufhin zu überwachen, ob die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und genügenden Sachkunde weiterhin gegeben sind und ob sich der Erlaubnisinhaber bei seiner Tätigkeit innerhalb des ihm Erlaubten hält. Ergibt die Aufsicht in dieser Hinsicht Beanstandungen, so ermächtigt § 203 Abs. 201 Satz 1 und 4 der 2. AVORBerG nach seinem Sinngehalt auch dazu, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um den Grund der Beanstandung zu beheben, also z.B. bestimmte Tätigkeiten zu untersagen.
c) Mit der gerichtlichen Einziehung fremder oder ihr zur Einziehung abgetretener Forderungen im eigenen Namen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts hat die Klägerin die Grenzen der ihr erteilten Erlaubnis nicht überschritten.
aa) Nach Art. 201 § 201 Abs. 201 des Rechtsberatungsgesetzes RBerG vom 13. Dezember 1935 (RGBl 20I S. 201478, BGBl III 303-12), im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1989 (BGBl 20I S. 202135), ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Seit der Gesetzesänderung vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1503) kann die Erlaubnis Inkassounternehmen nur für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt werden (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG). Der auf die "außergerichtliche Einziehung" abstellende Wortlaut der Vorschrift schließt es jedoch nicht aus, daß der Erlaubnisinhaber die einzuziehende Forderung durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend macht. Denn in einem solchen Fall zieht das Inkassounternehmen die Forderung nicht im Sinne des Gesetzes selbst "gerichtlich" ein.
bb) Für diese Auslegung sprechen in erster Linie die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes. Es dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Rechtsberatung durch persönlich ungeeignete oder nicht sachkundige oder unzuverlässige Beratungspersonen, dem Schutz der Rechtspflege vor einer Beeinträchtigung ihrer Abläufe durch solche Beratungspersonen und schließlich dem Schutz der Rechtsanwälte und zugelassenen Rechtsberater vor einem Wettbewerb mit anderen Rechtsberatung betreibenden Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen. Keiner dieser Schutzzwecke gebietet oder rechtfertigt das Verbot, eine dem Inkassounternehmen im Wege der Ermächtigung oder der Abtretung zur Einziehung überlassene Forderung gerichtlich geltend zu machen, sofern sich das Inkassounternehmen eines zugelassenen Rechtsanwalts bedient.
Die Rechtsuchenden werden dadurch, daß das Inkassounternehmen die einzuziehende Forderung im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen darf, keinen Gefahren ausgesetzt, die über die hinausgehen, die mit der Befugnis des Inkassounternehmens zur außergerichtlichen Einziehung verbunden sind. Die für diese Befugnis erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit reicht aus, um den vor Gericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht zu instruieren. Aufgrund der obligatorischen Einschaltung eines Rechtsanwalts sind Gefahren für die Rechtspflege oder die Belange der Rechtsanwaltschaft und der zugelassenen Rechtsberater ebenfalls nicht zu besorgen. Ob darüber hinaus die mit dem angefochtenen Verbot möglicherweise verbundenen Nachteile für die Beteiligten gegen die vom Beklagten vertretene Auslegung sprechen, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob verfassungsrechtliche Gesichtspunkte namentlich der Grenzen von Regelungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Auslegung beeinflussen müßten.
cc) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Wie die Klägerin zutreffend hervorgehoben hat, war mit der Neufassung der die Inkassobüros betreffenden Regelung im Jahre 1980 nicht beabsichtigt, den damals geltenden Rechtszustand hinsichtlich der hier interessierenden Frage zu ändern. Der Gesetzgeber hatte mit der Neuformulierung des Erlaubnistatbestandes in Art. 1 § 201 Abs. 201 Satz 202 Nr. 204 (jetzt Nr. 205 aufgrund des Art. 203 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 202135) RBerG nur den bestehenden Erlaubnisumfang im Blick und wollte durch das Wort "außergerichtlich" keine neue Beschränkung in das Gesetz aufnehmen. Dies ergibt sich aus den Materialien (BTDrucks 8/4277, S. 2022), nach denen die Inkassobüros (Nr. 204, jetzt Nr. 205) im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Wirtschaftsleben eine erhebliche Bedeutung erlangt haben und sich "vor allem" auf dem Gebiet der Beitreibung ausgeklagter Forderungen für die Wirtschaft als unentbehrlich erwiesen haben.
Bis zur Gesetzesänderung im Jahre 1980 hat sich die Rechtslage wie folgt entwickelt: Die Erlaubnispflicht für die rechtsberatenden Berufe ist durch das damals "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung" genannte Rechtsberatungsgesetz im Jahre 1935 eingeführt worden, weil die Regelung in § 2035 Abs. 203 GewO a.F., die lediglich die Untersagung bei Unzuverlässigkeit zuließ, zum Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege für nicht ausreichend gehalten wurde; die Einziehung fremder Forderungen wurde dabei bewußt in die Erlaubnispflicht einbezogen (vgl. Begründung zum Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, Anhang B bei Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Auflage 1991; Jonas, Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 nebst der Ausführungsverordnung vom gleichen Tage, 1936, S. 204 f.). Erstmals in einer Norm ausdrücklich erwähnt wurde der Begriff "außergerichtlich" in Satz 201 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes 3. 20AVORBerG - vom 25. Juni 1936 (RGBl 20I S. 20514; BGBl 20III 303-12-3), wonach das Werbeverbot gemäß § 201 Abs. 203 der 2. 20AVORBerG nicht für Personen und Unternehmen gelten sollte, denen die Erlaubnis "für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt ist (Inkassobüros)". Diese Vorschrift enthält für den Kreis der Erlaubnisinhaber, die werben dürfen, eine mit einer Sammelbezeichnung verbundene Berufsbeschreibung, bei der dem Merkmal "außergerichtlich" die wesentliche Abgrenzungsfunktion zukommt. Damit wird der Gegensatz zu anderen Erlaubnisinhabern gekennzeichnet, die zwar nicht werben dürfen, aber Forderungen auch gerichtlich einziehen können. Die Verordnung knüpfte damit wie auch der Reichsjustizminister in verschiedenen Allgemeinen Verfügungen - an ein bereits bestehendes Berufsbild an, das im Bereich des Inkasso zwischen zwei Gruppen unterschied, nämlich der einen, die - wie Rechtsanwälte - bestrittene Forderungen erforderlichenfalls auch gerichtlich geltend machte, und der anderen, die sich ausschließlich mit außergerichtlichen Tätigkeiten, vor allem mit der Einziehung unstreitiger und ausgeklagter Forderungen befaßte.
Gleichwohl läßt die geschichtliche Entwicklung nicht den Schluß zu, daß den Inkassounternehmen jeder Zugang zu den Gerichten schlechthin verwehrt gewesen wäre. So rechnet eine Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministers vom 13. Juli 1940 (Deutsche Justiz S. 20823) die Inkassounternehmen, denen die Erlaubnis nur für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilt ist, zu den "Personen, denen nur die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten außerhalb der mündlichen Verhandlung gestattet ist", und weist darauf hin, diese Personen seien nicht befugt, "Prozesse schriftlich zu bearbeiten"; ihnen sei "vielmehr nur die Informationserteilung an den Prozeßbevollmächtigten erlaubt". In der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 24. Oktober 1941 (Deutsche Justiz S. 201022) heißt es zum "Umfang der Erstattung von Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros entstehen", das Inkassobüro dürfe den Ersatz der "Gerichts-, Rechtsanwalts-, Vollstreckungs- und Portokosten" vereinbaren, soweit sie von dem Schuldner nicht beigetrieben werden könnten. Dagegen sei es nicht gestattet, eine Erhöhung der Vergütung für den Fall zu vereinbaren, "daß die Forderung im Wege des gerichtlichen Mahn-, Klage- oder Vollstreckungsverfahrens eingezogen wird". Dies spricht dafür, daß bereits damals die aktive Prozeßführung eines Inkassobüros als zulässig angesehen wurde, soweit das Inkassobüro nicht selbst den Prozeß führte, sondern sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ, daß also das Inkassobüro vom Gerichtsverkehr ausgeschlossen sein, ihm aber nicht die Parteistellung und der Verkehr mit dem den Rechtsstreit führenden Rechtsanwalt verwehrt werden sollte. An diesem Verständnis der den Inkassobüros erlaubten "außergerichtlichen" Forderungseinziehung hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.
dd) Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95 - (NJW 1996, 393) zugrunde. Der Beschluß kommt namentlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungszwecke und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu dem Ergebnis, Art. 201 § 201 Abs. 201 Satz 202 Nr. 205 RBerG verbiete es Inkassounternehmen nicht, die ihnen zur Einziehung abgetretenen Forderungen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich durchzusetzen. Der Senat schließt sich dem aus den dargelegten Gründen an. Soweit dem Senatsbeschluß vom 26. Juni 1990 - BVerwG 201 B 117.89 - (Buchholz 355 RBerG Nr. 2045 = NJW 1991, 58), der übrigens eine andere Fallgestaltung betrifft und maßgebend auf besondere Umstände des Einzelfalls abstellt, ein anderes Verständnis der Vorschrift entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
d) Die angefochtene Verbotsverfügung ist in vollem Umfang aufzuheben. Das gilt auch insoweit, als es in ihr heißt, die Klägerin sei in Fällen einer Vollabtretung zur Einleitung von Mahnverfahren ebenfalls nicht befugt, da ihr eine Erlaubnis zum Erwerb von Forderungen nicht erteilt worden sei. Die Verbotsverfügung ist in diesem Punkt schon deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin für ihren Erlaß insoweit keinen Anlaß geboten hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, die sie im Wege der Vollabtretung erworben hat, oder dies beabsichtigt. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die der Klägerin erteilte Erlaubnis den Erwerb fremder Forderungen im Wege der Vollabtretung einschließt (vgl. Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage 1992, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 80 und § 1 5. AVO Rn. 2).
3. 20Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 20154 Abs. 201, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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