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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 6.01
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 7 Abs. 1 | |
AuslG § 19 Abs. 1 | |
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1 | |
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6 | |
AuslG § 69 Abs. 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 1 C 6.01
Verkündet am 22. Januar 2002
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die 1964 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina. Sie reiste Ende September 1989 nach der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen mit einem für drei Monate gültigen Visum zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ende November 1989 erhielt sie eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die im Dezember 1992 auf ihren Antrag bis zum 5. Oktober 1994 verlängert wurde. Eine erneute Verlängerung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1994 ab, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zumindest seit 1991 nicht mehr bestanden habe. Schon die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1992 habe sich die Klägerin unter Vorspiegelung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 10. Juli 1997 zurück. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht im März 1998 abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 29. September 2000 zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Die Klägerin sei zwar unter Einrechnung des Visums seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Auch habe sie die nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. erforderliche Arbeitserlaubnis besessen. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Erlaubnisse komme es nicht an. Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus § 24 Abs. 1 AuslG scheitere aber daran, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5. Oktober 1994 ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen sei. In ihrem ersten Verlängerungsantrag vom 24. November 1992 habe sie wahrheitswidrig angegeben, dass ihr deutscher Ehemann noch bei ihr wohne, um das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorzutäuschen und sich auf diese Weise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Damit habe sie eine Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG in der damals geltenden Fassung begangen; das sei ein nicht geringfügiger Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG. Der Senat halte es für ausgeschlossen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft länger als bis Anfang Juli 1991 bestanden habe. Der Ausweisungsgrund sei nicht, wie die Klägerin meine, verbraucht. Denn die Beklagte habe erst im September 1994 - anlässlich der Vorsprache der Klägerin wegen der weiteren Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis - erfahren, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Ob der Ausweisungsgrund der Klägerin nach dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung im November 1995 noch entgegengehalten werden dürfe, könne offen bleiben. Selbst wenn man dies verneine, stehe der Klägerin kein Anspruch auf unbefristete Verlängerung zu. § 24 Abs. 1 AuslG setze einen lückenlosen Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Aufenthaltsrecht voraus. Insoweit sei es geboten, abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen.
Die Klägerin habe allerdings dann einen Anspruch auf eine (rückwirkende) unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn sie rückwirkend die befristete Verlängerung bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen könne, in dem die noch fehlende Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eingetreten sei. Unterstellt, der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung im November 1995 stehe einer Berücksichtigung des Ausweisungsgrundes entgegen, hätte bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine rückwirkende befristete Verlängerung bestehen müssen. Das sei jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungs-gerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor, das Berufungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen ab. Der Zweck der Verlängerungsvorschriften gebiete es nicht, auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung der ihr zur Last gelegten Straftat bedeute, dass diese ihr auch rückwirkend nicht mehr in Form eines Ausweisungsgrundes entgegengehalten werden dürfe. Sie beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Beklagte - unter Aufhebung ihres Bescheids und des Widerspruchsbescheids, soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Klägerin ist im Juni 2001 (während des Revisionsverfahrens) eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die stärkere Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Interessen des Mittelstandes bei der Anwendung des § 8 AAV (sog. "Mittelstandserlass" vom 8. Januar 2001 Az. 4-133/78) erteilt worden.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG müssten schon bei Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis - und nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz - vorliegen, steht zwar mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber gleichwohl aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf. Das hat der Senat gerade auch für den Fall einer Verpflichtungsklage ausgesprochen, mit der - wie hier - die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG begehrt wird (vgl. das Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313, 315 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs besteht keine Veranlassung für eine ausnahmsweise Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält seinen gegenteiligen rechtlichen Ansatz nicht durch, sondern will nur einen "unmittelbaren Anspruch" aus § 24 Abs. 1 AuslG ausschließen (UA S. 13 und S. 19). Er prüft nämlich im Weiteren gleichwohl, ob zu einem späteren Zeitpunkt, zu welchem die anfangs noch fehlende negative Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eingetreten sein könnte, die anderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 AuslG erfüllt waren. Das aber entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats, die auch für § 24 Abs. 1 AuslG verlangt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestehen müssen.
Der Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG setzt allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, typischerweise voraus, "dass die (bisherige) befristete Aufenthaltserlaubnis lückenlos in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergeleitet werden kann" (UA S. 17 unter Hinweis auf Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 13 AuslG Rn. 10). Das ergibt sich aus dem Regelungssystem der §§ 5, 15 ff. und 24 ff. AuslG, die erkennbar eine abgestufte Verfestigung des Aufenthalts vorsehen. Daraus erschließen sich Sinn und Zweck des Instituts der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die an den ununterbrochen legalen Aufenthalt (dokumentiert durch den Besitz eines Aufenthaltstitels) anknüpft und diesen - zugleich als letzte Vorstufe zur Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG - weiter verfestigt. Jede Unterbrechung des legalen Aufenthalts unterbricht deshalb zugleich die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. das Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313, 320). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen; es hat daraus lediglich zu weitgehende Schlüsse im Hinblick auf den - nach materiellem Recht zu bestimmenden (vgl. etwa Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243, 244 m.w.N.) - entscheidungserheblichen Zeitpunkt gezogen.
Um die ratio legis des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zur Geltung zu bringen, reicht es einerseits aus - und ist es andererseits aber auch erforderlich -, dass der ununterbrochene Besitz einer Aufenthaltserlaubnis "seit fünf Jahren" im (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht andauert. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass die Klägerin zu einem anderen Zeitpunkt (in der Zeit bis zum 5. Oktober 1994) bereits einmal fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen hatte. Denn es genügt nicht, dass der Ausländer "irgendwann einmal oder 'grundsätzlich' die für fünf Jahre verlangten Bedingungen erfüllt" (Urteil vom 24. Mai 1995 a.a.O.). Ebenso müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen, damit die begehrte Verpflichtung ausgesprochen werden kann. Auch insoweit reicht es nicht aus, dass - worauf die Auffassung der Revision hinausläuft - die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des Verfahrens "irgendwann einmal" vorgelegen haben. Nur wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig und kumulativ vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Nach der Rechtsprechung des Senats stehen dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe. Es genügt vielmehr die inzidente Feststellung des Gerichts, dass die Aufenthaltserlaubnis bis zu dem fraglichen Zeitpunkt hätte verlängert werden müssen (Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1999, 306 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 und vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2).
Bei Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht zu, weil sie bereits die erste gesetzliche Voraussetzung hierfür (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war sie nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; sie hatte auch keinen entsprechenden Erlaubnisanspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 5. Oktober 1994 ununterbrochen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gewesen ist. In der Zeit danach hatte sie weder einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG (auch nicht in Verbindung mit der subsidiären Erleichterungsvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 AuslG) noch einen Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Daher fehlte es auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an einem ununterbrochen mindestens fünf Jahre dauernden, förmlich erlaubten Aufenthalt im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Ein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG stand der Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht zu, weil jedenfalls damals in ihrer Person ein Ausweisungsgrund vorlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin mit der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 91 Abs. 2 Nr. 7 AuslG 1990 (jetzt § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß begangen hat, der einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG darstellt. Dieser Ausweisungsgrund war der Ausländerbehörde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erst anlässlich der Vorsprache der Klägerin zur Stellung des Verlängerungsantrags am 15. September 1994 bekannt geworden und deshalb bei Erlass des Versagungsbescheids im November 1994 nicht "verbraucht" (vgl. hierzu allgemein AuslG-VwV Nr. 7.2.1.0.2 und Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19, S. 9 = DVBl 2000, 425).
Auf einen eventuellen späteren Wegfall des Ausweisungsgrundes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wie ihn die Klägerin für den Zeitpunkt des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung im November 1995 geltend macht, käme es danach nur an, wenn sie entweder schon zu diesem Zeitpunkt (und danach ununterbrochen bis zur Berufungsverhandlung im September 2000) oder gegebenenfalls auch erstmals im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren besessen hätte. Das ist nicht der Fall.
Im Besitz einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis war die Klägerin unstreitig nur bis zum 5. Oktober 1994. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleich zu erachtenden - wiederum mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestehenden - Rechtsanspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Das hat der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil ebenfalls im Einzelnen ausgeführt. Hiergegen wendet die Revision ohne Angabe einer Rechtsgrundlage lediglich pauschal ein, der Klägerin habe aufgrund einer fortgeschrittenen Integration, ihrer Erwerbstätigkeit und der fehlenden Rückkehrmöglichkeit in ihr Heimatland zumindest ein Anspruch auf rückwirkend befristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zugestanden. Das trifft nicht zu.
Da die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) allenfalls von Ende September 1989 bis Anfang Juli 1991 in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann gelebt hat, lagen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 23 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG offenkundig nach allen bis zur Berufungsverhandlung geltenden Gesetzesfassungen nicht vor. Dieses Recht des ausländischen Ehegatten war nämlich in der bis Ende Mai 2000 geltenden ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet "seit mindestens vier Jahren" abhängig, in der seither geltenden Fassung (des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl I, S. 742) von einer Bestandszeit von mindestens zwei Jahren. Auch für ein seit mindestens fünf Jahre bestehendes eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach der Härtefallregelung gemäß § 23 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG fehlt es bereits an den rechtlichen Voraussetzungen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 bis Ende Oktober 1997 grundsätzlich zum Vorliegen eines atypischen Härtefalles den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet von mindestens drei Jahren erfordert hat. Erst die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl I, S. 2584) verzichtet auf das Erfordernis einer Mindestzeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und verlangt nur noch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft "rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat".
Zu weiteren Anspruchsgrundlagen für ein selbständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin, welches ihr einen lückenlosen fünfjährigen Aufenthaltsanspruch hätte vermitteln können, ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Eine allenfalls noch denkbare, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 15 AuslG war hier von vornherein aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil für die von der Klägerin geltend gemachten Aufenthaltszwecke abschließende Regelungen in den §§ 15 ff. AuslG bestehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 298 f.; Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 14.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 16 = NVwZ-RR 2001, 132).
Auch aus der so genannten Fiktionswirkung des im September 1994 rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG) kann die Klägerin für ein Aufenthaltsrecht nichts herleiten. Denn zum einen gilt diese nur bis zur Ablehnung eines Verlängerungsantrags. Zum anderen entfaltet sie ihre Rechtsfolgen nur vorläufig (vgl. Urteil vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5; Beschluss vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 84.97 - <juris>; Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35). Wird die ablehnende Entscheidung später aufgehoben, kann die Fiktionswirkung zwar erneut (und rückwirkend) eintreten (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 1 B 9.98 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 15; Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 297). Dies ist aber endgültig ausgeschlossen, wenn die Versagungsentscheidung unanfechtbar bestätigt wird. Dann steht - ebenfalls rückwirkend - fest, dass der Aufenthalt von Anfang an nicht erlaubnisfähig und lediglich vorübergehend fiktiv legal gewesen ist. Eine darüber hinausgehende Legalisierung, wie sie die Klägerin der Sache nach geltend macht, können weder der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG noch der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gegen dessen Ablehnung (wie hier infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch den Verwaltungsgerichtshof) bewirken. Namentlich können sie den in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorausgesetzten Aufenthaltstitel oder gerichtlich festgestellten Rechtsanspruch hierauf nicht ersetzen (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 113.96 - Buchholz 402.240 § 29 AuslG 1990 Nr. 1).
Danach ist nicht mehr erheblich, ob der Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2000 zusätzlich an § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG scheitern musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies nicht abschließend geprüft, sondern - trotz ausdrücklich geäußerter Bedenken (UA S. 19) - lediglich für seine weitere Prüfung unterstellt, dass der Ausweisungsgrund entfallen sein könnte. Ob der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem 24. November 1995 angenommen hat (UA S. 19), einer weiteren Verwertung entgegenstehen könnte, ist auch im Revisionsverfahren nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden. Auch nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Bedenken gegen die von der Revision geäußerte Ansicht, der Ausweisungsgrund dürfe der Klägerin mit dem Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nicht mehr entgegen gehalten werden. Soweit sie sich dabei auf § 51 Abs. 1 BZRG beruft, bemerkt der Senat, dass er diese Vorschrift weder für unmittelbar noch für entsprechend anwendbar hält. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls, inwieweit der Ausweisungsgrund bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls mit zunehmendem Zeitabstand so sehr an Bedeutung verliert, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht mehr herangezogen werden kann. Dies könnte allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dazu führen, dass der Ausweisungsgrund auch rückwirkend entfällt.
Die Frage wird sich für die Beteiligten hier im Übrigen nicht mehr stellen, nachdem die Beklagte der Klägerin während des Revisionsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1, Satz 2, §§ 14, 73 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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