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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 KSt 6.99
Rechtsgebiete: AuslG, GKG, SGB X, VwGO
Vorschriften:
AuslG § 84 | |
GKG § 2 Abs. 3 Satz 1 | |
SGB X § 64 | |
VwGO § 188 |
Die Sozialleistungsträger sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG betreffen, nicht von den Gerichtskosten befreit.
Beschluß des 1. Senats vom 8. Oktober 1999 - Az.: BVerwG 1 KSt 6.99 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 1 KSt 6.99 (1 C 16.99)
In der Kostensache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet. Der Erinnerungsführer ist von den Gerichtskosten nicht befreit. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X, auf den sich der Erinnerungsführer beruft, bezieht sich auf die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten und ist hier nicht anzuwenden, weil die Kostenordnung nur für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also nicht für Verwaltungsstreitsachen gilt (§ 1 KostO). Die persönliche Befreiung der Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X erstreckt sich auf Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind im Hinblick auf § 188 Satz 2 VwGO nicht in die Regelung aufgenommen worden. Die subsidiäre Geltung der Zivilprozeßordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 173 VwGO) macht dieses nicht zu einem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung. § 188 Satz 2 VwGO, der eine sachliche Kostenfreiheit vorsieht, steht der Erhebung der Gerichtskosten nicht entgegen, weil kein Verfahren der in § 188 Satz 1 VwGO bezeichneten Art vorliegt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - FEVS 49 <1999>, 289 <307> [insoweit in BVerwGE 108, 1 nicht veröffentlicht]).
Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann nicht entsprechend angewendet werden, auch wenn ihr der Rechtsgedanke einer möglichst umfassenden Kostenbefreiung der angesprochenen Sozialleistungsträger zugrunde liegen sollte (zu möglichen Einschränkungen vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 2 Stichwort Gemeinden a.E. m.w.N.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG finden u.a. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Die entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X in den Fällen des § 84 AuslG würde aber zu einer persönlichen Kostenfreiheit der öffentlichen Stellen führen, die einen Erstattungsanspruch geltend machen. Dies ist mit § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unvereinbar. Aus diesem Grunde kann auch nicht auf die Erwägung zurückgegriffen werden, mit der Regelung des § 84 AuslG solle der vormals lediglich zivilrechtlich mögliche Regreß des Aufwandsträgers erleichtert werden (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 84) und deshalb müsse die für Verfahren nach der Zivilprozeßordnung vorgesehene Kostenbefreiung auch für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten, die den Erstattungsanspruch gemäß § 84 AuslG betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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