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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 10 A 1.95
Rechtsgebiete: VwGO, BUKG


Vorschriften:

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
BUKG § 8 Abs. 2 und 3
BRKG § 16 Abs. 4 Satz 3
Urteil des 10. Senats vom 12. Dezember 1997 - BVerwG 10 A 1.95

Leitsatz:

Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG geregelte Gleichstellung der bisherigen Mietwohnung mit einer Wohnung im eigenen Haus oder mit einer Eigentumswohnung gilt auch für die nach § 8 Abs. 2 BUKG zu leistende Mietentschädigung.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 10 A 1.95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Dr. H. Müller, Krauß und Golze

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für ein angemietetes Reihenhaus an dem neuen Dienstort Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz zusteht.

1. Der Kläger wurde mit Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Dezember 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zum Bundesnachrichtendienst versetzt; Umzugskostenvergütung wurde ihm zugesagt.

Am 7. Februar 1995 unterschrieb der Kläger, der in Ü. mit seiner Familie ein Eigenheim bewohnte, einen Mietvertrag über ein Reihenhaus in P. mit einer monatlichen Miete von 2 100 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 70 DM. Als Mietbeginn war in dem Mietvertrag der 1. Mai 1995 bestimmt. Der Umzug des Klägers erfolgte am 1. August 1995. Der Bundesnachrichtendienst hatte anerkannt, daß die Schulausbildung der Tochter des Klägers bis zur Beendigung des Schuljahres (letzter Schultag: 26. Juli 1995) einem Umzug entgegenstand.

Am 24. März 1995 beantragte der Kläger die Gewährung einer Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Mai 1995 abgelehnt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Bundesnachrichtendienst mit Bescheid vom 31. Juli 1995 zurück, der dem Kläger am 14. August 1995 übergeben wurde. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist damit begründet worden, daß einem Anspruch auf Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 BUKG entgegenstehe, daß der Kläger nicht, wie es die Vorschrift voraussetze, für die bisherige Wohnung Miete zahle, sondern in seinem eigenen Haus wohne. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG enthaltene Gleichstellung der Wohnung im eigenen Haus mit einer Mietwohnung gelte ausschließlich für den Fall des Absatzes 1 des § 8 BUKG. Ergänzend ist die Zurückweisung des Widerspruchs darauf gestützt worden, daß die zur Zeit sehr günstige Wohnungsmarktlage im Großraum M. die Anmietung eines Hauses drei Monate vor dem geplanten Umzug nicht erforderlich gemacht habe und ihm zum 1. August 1995 eine familiengerechte bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Wohnung hätte zur Verfügung gestellt werden können.

2. Der Kläger hat mit einem am 12. September 1995 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß er seit Oktober 1994 Mietangebote in der S. Zeitung und seit Januar 1995 in den regionalen Anzeigenblättern durchgesehen habe. Bei der Besichtigung "mehrerer dieser Offerten" ab Januar 1995 habe er feststellen müssen, daß Wohnungen in räumlicher Nähe zum Dienstort entweder nicht die erforderliche Größe gehabt oder seinen finanziellen Rahmen (Miete bis 2 200 DM) überstiegen hätten. Zudem habe er auf einen möglichst frühzeitigen Abschluß seines Mietvertrages Wert gelegt, da die Suche nach Mietinteressenten für sein Eigenheim in Ü. erst dann habe beginnen können, wenn ein Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen worden sei und der Umzugstermin festgestanden habe. In den Verhandlungen mit dem Vermieter des Reihenhauses habe er den Mietbeginn auf den 1. Mai 1995 hinausschieben können. Wenn er auf einem späteren Mietbeginn bestanden hätte, wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 11. Mai 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1995 aufzuheben und ihm antragsgemäß Mietentschädigung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags stützt sie sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

II.

Die auf die Festsetzung einer Mietentschädigung gerichtete Verpflichtungsklage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen. Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag auf Gewährung einer Mietentschädigung aus Anlaß der Versetzung handelt es sich um eine Verwaltungsstreitsache aus dem Dienstverhältnis des beim Bundesnachrichtendienst tätigen Klägers (zur Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO vgl. auch Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 A 1.84 - <Buchholz 310 § 50 Nr. 11>). Zwar ist der Kläger nach der Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Dezember 1994 zum "AMK" (Amt für Militärkunde) versetzt worden. Er leistet aber tatsächlich Dienst beim Bundesnachrichtendienst, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Er untersteht in "allgemeindienstlicher" Hinsicht dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, der mit einer ergänzenden Personalverfügung vom 27. Dezember 1994 die dienstliche Verwendung des Klägers im Bundesnachrichtendienst geregelt hat.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 BUKG nicht zu.

a) Der Anspruch scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits daran, daß der Kläger in dem fraglichen Zeitraum für seine bisherige Wohnung keine Miete gezahlt, sondern in seinem eigenen Haus gewohnt hat. Zwar setzt nach § 8 Abs. 2 BUKG eine Mietentschädigung für die neue Wohnung voraus, daß "für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte". § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG stellt aber die bisherige Wohnung im eigenen Haus (ebenso die Eigentumswohnung) der Mietwohnung gleich. Die Gleichstellung gilt, soweit die bisherige Wohnung eine eigene Wohnung und die neue Wohnung eine Mietwohnung ist (vgl. § ß Abs. 3 Satz 5 BUKG zum Ausschluß einer (Miet-)Entschädigung für eine eigene Wohnung am neuen Dienstort), auch für die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 BUKG.

Der Begriff "bisherige" Wohnung in § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG meint nicht nur die Wohnung, aus der der Beamte bereits ausgezogen ist (§ 8 Abs. 1 BUKG), sondern auch die noch für begrenzte Zeit weitergenutzte Wohnung am früheren Dienstort, wie sich aus dem letzten Halbsatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 BUKG ergibt. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG gilt die Gleichstellung damit auch für die vorliegende Fallgestaltung. Dem steht der letzte Halbsatz des § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG ("... mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird") nicht entgegen. Zwar bezieht sich dieser Halbsatz allein auf den Absatz 1 des § 8 BUKG. Darin ist aber - worauf auch der Wortlaut ("Maßgabe") hindeutet - lediglich eine Modifizierung der vorgenommenen Gleichstellung für den Fall des Absatzes 1 zu sehen, nicht aber eine Einschränkung dahin, daß sich die Gleichstellung nur auf diesen Fall bezieht. Hiergegen spricht auch ein Vergleich mit der früheren Gesetzesfassung, in der die Gleichstellung in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1629) noch allgemeiner formuliert war, so daß sie nicht auf einen bestimmten Fall der Mietenschädigung beschränkt werden konnte. Die frühere Fassung lautete: "Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung". Mit der Änderung der Vorschrift war keine Einschränkung der Gleichstellung, sondern allein eine Verlängerung der Bezugsdauer der Mietentschädigung bezweckt (Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BTDrucks 11/8138, S. 30).

Für die vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG spricht auch der Gesetzeszweck des Bundesumzugskostengesetzes und die Systematik des § 8 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz bezweckt die Erstattung der dem Beamten durch die Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Bundesumzugskostengesetzes als eines die beamten- und soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG, § 79 BBG) konkretisierenden Normenkomplexes ist auch die Auslegung und Anwendung der einzelnen gesetzlichen Vorschriften zu messen (Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - <Buchholz 238.90 Nr. 75>). Bei den Mietzahlungen für das am neuen Dienstort angemietete Haus für die Zeit, in der der Kläger wegen eines Umzugshindernisses noch in dem eigenen Haus wohnte, handelte es sich um Mehraufwendungen aufgrund der Versetzung. Da der Gesetzgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUKG eine Mietentschädigung sogar für das - früher bewohnte - Eigenheim vorsieht, solange dieses nicht vermietet oder veräußert ist, also in einem Fall, in dem tatsächlich Mehraufwendungen in dem dargestellten Sinn nicht entstehen, wäre es mit dem Zweck des Bundesumzugskostengesetzes nicht vereinbar, wenn in der vorliegenden Fallgestaltung mit tatsächlichen Mehraufwendungen für die Miete an dem neuen Dienstort keine Mietentschädigung zu leisten wäre.

Wenn - wie die Beklagte meint - § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG nur für den Fall einer Mietentschädigung nach Absatz 1 gelten würde, hätte eine solche Regelung von der Systematik der Vorschrift her im unmittelbaren Anschluß an Absatz 1 nähergelegen. Dadurch, daß der Gesetzgeber die Gleichstellung im Anschluß an die Bestimmungen über eine Mietentschädigung für die bisherige Wohnung (Absatz 1) und für die neue Wohnung (Absatz 2) geregelt hat, hat er zu erkennen gegeben, daß sie für beide Fälle einer Mietentschädigung gelten soll. Hierfür spricht auch ein Umkehrschluß aus § 8 Abs. 3 Satz 5 BUKG. Der ausdrücklichen Regelung über den Auschluß einer (Miet-)Entschädigung für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung bedurfte es nur deshalb, weil die in § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG bestimmte Gleichstellung auch die Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 BUKG umfaßt. Eine entsprechende Ausschlußregelung für die vorliegende Fallgestaltung enthält § 8 BUKG nicht.

b) Dem Anspruch auf Mietentschädigung steht aber entgegen, daß die Miete für die Wohnung an dem neuen Dienstort in dem fraglichen Zeitraum nach Lage des Wohnungsmarktes nicht gezahlt werden mußte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BUKG). Die Anmietung der neuen Wohnung zu einem Zeitpunkt, der vor dem Wegfall des Umzugshindernisses und vor dem beabsichtigten Umzugstermin lag, war nach der Lage des Wohnungsmarktes nicht erforderlich. Der Kläger mußte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht ernstlich damit rechnen, eine andere Wohnung nicht mehr rechtzeitig anmieten zu können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 C 5.91 - <Buchholz 261 § 6 Nr. 2>). Nach einem Vermerk der Wohnungsfürsorgestelle vom 6. April 1995 und den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, die der Kläger in der Klageschrift nicht in Frage gestellt hat, hätte dem Kläger eine 4- oder 5-Zimmer-Wohnung, die im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Bundes stand, in absehbarer Zeit zur Verfügung gestellt werden können, und zwar auch zum 1. August 1995.

Dies war dem Kläger bereits im Januar 1995, d.h. vor Abschluß des Mietvertrages, bekannt (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993, a.a.O.). Denn eine von ihm verlangte Bestätigung, daß ihm in absehbarer Zeit keine der Verfügungsbefugnis des Bundes unterliegende Wohnung angeboten werden könne, ist ihm im Januar 1995 nicht erteilt worden. Aufgrund der Auskunft der Wohnungsfürsorgestelle wußte er, daß er mit einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Wohnung zum beabsichtigten Umzugszeitpunkt rechnen konnte.

Auch nach der Lage des Wohnungsmarktes für freifinanzierte Wohnungen bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, ein Haus oder eine Wohnung für einen Zeitraum anzumieten, der vor dem Umzugstermin lag. Nach dem Vorbringen der Beklagten war das Angebot entsprechender Wohnungen im Großraum M. zum damaligen Zeitpunkt günstig. Der Kläger hat dies zwar dahin eingeschränkt, das Angebot sei "nur scheinbar günstig" gewesen. Nachdem er mehrere angebotene Wohnungen besichtigt hätte, habe er feststellen müssen, daß die Wohnungen entweder nicht die erforderliche Größe gehabt oder den finanziellen Rahmen (Miete bis 2 200 DM) überstiegen hätten. Voraussetzung für die Bewilligung einer Mietentschädigung ist aber, daß sich der Beamte ausreichend um die Anmietung einer Wohnung zum beabsichtigten Zeitpunkt des Umzugs bemüht hat (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993, a.a.O.). Nur dann, wenn ein Beamter sich in ausreichendem Umfang ohne Erfolg um eine Wohnung am neuen Dienstort bemüht hat, kann davon ausgegangen werden, daß er ernstlich damit rechnen mußte, eine andere Wohnung nicht mehr rechtzeitig anmieten zu können.

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht Rechnung getragen. Konkrete Mietobjekte hat er, wie er selbst angegeben hat, erst vom Versetzungszeitpunkt an, d.h. ab Januar 1995, besichtigt. Das Angebot des Reihenhauses, das er dann gemietet hat, ist ihm bereits am 20. Januar 1995 zugegangen; der Mietvertrag ist von dem Kläger Anfang Februar 1995 unterzeichnet worden. Der Zeitraum, während dessen sich ein Beamter um eine angemessene Wohnung zum beabsichtigten Zeitpunkt des Umzugs bemühen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall verblieb von der Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Kläger bis zum angestrebten Umzugstermin aber noch ein Zeitraum von etwa sechs Monaten. Ihm stand also noch ausreichend Zeit zur Verfügung, um eine Wohnung oder ein Haus mit Mietbeginn zum 1. August 1995 zu suchen. Zudem hatte er bereits nach knapp drei Wochen am 20. Januar 1995 ein Angebot erhalten, das - bis auf den Mietbeginn - seinen Vorstellungen entsprach. Dies zeigt, daß auch nach der Lage des Wohnungsmarktes für freifinanzierte Wohnungen noch keine Situation bestand, in der der Kläger ernstlich befürchten mußte, zum vorgesehenen Zeitpunkt des Umzugs über kein entsprechendes Angebot verfügen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Bermel Gödel Müller Krauß Golze

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 510 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Bermel Gödel Müller



Ende der Entscheidung

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