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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 10 A 1.97
Rechtsgebiete: VwGO, BUKG, TGV


Vorschriften:

VwGO § 82 Abs. 1
VwGO § 88
BUKG § 12 Abs. 1
BUKG § 2 und 4
TGV § 2 Abs. 1
TGV § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 10 A 1.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Czapski, Mayer und Dr. H. Müller

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar ···· bis 30. Juni ···· ungekürztes Trennungsgeld zusteht.

1. Der Kläger wurde durch Verfügung des Bundesministeriums ················ vom 12. Juli ···· unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 1. Oktober ···· zum ······-················· versetzt. Er ist verheiratet, hat 2 noch nicht schulpflichtige Kinder und bewohnte an seinem früheren Standort ein eigenes Einfamilienhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von etwa 110 qm. Am 5. Oktober ···· beantragte er die Gewährung von Trennungsgeld und erklärte gleichzeitig seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit. Mit Bescheid vom 10. Oktober ···· wurde ihm für die Zeit vom 2. Oktober ···· bis 31. Dezember ···· Trennungsgeld gewährt. Auf seinen Antrag vom 4. Oktober ···· auf Teilnahme an der Wohnungsfürsorge wurde der Kläger zunächst für eine Bundesbedienstetenwohnung vorgemerkt. Seinem Antrag auf Gewährung eines Finanzierungsbeitrags nach der Mietzuschußsonderregelung wurde am 17. Januar ···· entsprochen.

Unter Darlegung seiner Wohnungsbemühungen beantragte der Kläger am 3. April ···· die Weiterbewilligung von Trennungsgeld rückwirkend ab 1. Januar ····. Mit Bescheid vom 17. April ···· wurde ihm Trennungsgeld - wegen Bereitstellung amtlich unentgeltlicher Unterkunft um 25 v.H. gekürzt - befristet bis zum 31. März ···· mit der Begründung weiterbewilligt, daß bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit sechs Monate ausreichend und angemessen seien, eine seinen Familienverhältnissen entsprechende Wohnung zu finden. Sein gegen die Befristung der Weiterbewilligung und gegen die Kürzung des Trennungsgeldes gerichteter Widerspruch vom 30. April ···· wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. November ···· wegen unzureichender eigener Wohnungsbemühungen und darauf beruhender eingeschränkter Umzugswilligkeit zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. Dezember ···· ausgehändigt.

2. Dieser hat am 9. Januar ···· Klage erhoben und sie wie folgt begründet:

Er sei jederzeit umzugswillig gewesen. Angemessenen Wohnraum bis maximal 2 000 DM Kaltmiete habe er jedoch erst ab dem 1. Juli ···· anmieten können. Nach der zunächst erfolgten Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Finanzierungsbeitrags habe er einen Makler in ········· mit der Suche nach einer familiengerechten Wohnung beauftragt. Nach der Zusage der Gewährung eines Finanzierungsbeitrags vom 17. Januar ···· habe er zwei weitere Makler in ······· beauftragt. Bis Mitte März ···· sei von den Maklern kein Angebot unterbreitet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich jedoch die Möglichkeit der Anmietung eines Hauses in ·········· zum 1. Juli ···· abgezeichnet. Der Mietvertrag sei am 2. April ···· unterzeichnet worden.

Die Kürzung des Trennungsgeldes wegen Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft sei nicht gerechtfertigt. Eine zumutbare dienstliche Unterkunft habe nicht bereitgestanden. Am 1. Oktober ···· sei ihm bei der Wohnungsfürsorge des ······-··················· gesagt worden, daß ihm in einer Gemeinschaftsunterkunft ein etwa 10 qm großes Zimmer ohne eigene Waschgelegenheit und ohne Möglichkeit eines eigenen Telefonanschlusses zum Preis von 360 DM pro Monat zur Verfügung stehe. Diese Unterkunft sei unzumutbar gewesen und für ihn auch nicht freigehalten worden. Von der Wohnungsfürsorge habe er die Auskunft erhalten, er selbst dürfe keine Wohnung suchen, solange er auf der Liste der Wohnungssuchenden stehe. Die für die Berechnung des Trennungsgeldes zuständige Sachbearbeiterin habe ihm aufgrund der guten Angebotslage auf dem freien Wohnungsmarkt in ······· vorgeschlagen, ein Eigeninserat in einer der Stadtteilzeitungen lediglich als Alibi aufzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung zumutbar sei, müsse berücksichtigt werden, wie er und seine Familie vor der Versetzung zum neuen Dienstort untergebracht gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. April ··· in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. November ···· aufzuheben und ihm über diesen Zeitraum hinaus Trennungsgeld in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Für die Wohnraumbeschaffung sei der Trennungsgeldberechtigte in erster Linie selbst verantwortlich. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Zeitungsinserate hätten dessen Bemühungen nur darauf abgezielt, ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte anzumieten. Angebote angemessener Wohnungen habe er nicht berücksichtigt. Er habe den Kreis der in Frage kommenden Wohnungen von vornherein erheblich eingeschränkt. Die vorgelegten Zeitungsausschnitte zeigten darüber hinaus, daß der Kläger erst im November ··· mit der Wohnungssuche begonnen habe. Weitere Nachweise habe er trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt. Im übrigen habe dem Kläger in der Zeit vom 1. November ···· bis zum 31. März ···· in einem Wohnheim ein angemessenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Der Kläger sei im Rahmen des allgemeinen Einführungslehrgangs darauf hingewiesen worden, daß ihm diese Unterkunft als Trennungsgeldempfänger unentgeltlich gegen Kürzung des Trennungsgeldes bereitgestellt werde.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der unbestimmte Klageantrag ist aufgrund der Klagebegründung dahin auszulegen (§ 82 Abs. 1, § 88 VwGO), daß die Beklagte verpflichtet werden soll, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar ···· bis 31. März ···· statt des um 25 v.H. gekürzten Trennungstagegeldes das volle Trennungstagegeld und vom 1. April bis 30. Juni ···· ebenfalls das volle Trennungstagegeld zu zahlen.

Ein Anspruch auf Trennungstagegeld in dem begehrten Umfang kann sich nur aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) BUKG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung i.d.F. vom 28. Dezember 1994 (BGBl 1995 I S. 2) TGV ergeben. An den Anspruchsvoraussetzungen fehlt es jedoch, weil der Kläger nicht uneingeschränkt umzugswillig war.

Uneingeschränkte Umzugswilligkeit liegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV vor, wenn sich der Berechtigte unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Hierbei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen. Nach § 9 Abs. 2 TGV hat der Berechtigte das fortwährende Bemühen um eine Wohnung zu belegen. Der Kläger ist bereits in seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld und in dem Bewilligungsbescheid, dessen Erhalt er am 19. Oktober ···· gegen Unterschrift bestätigt hat, zutreffend darauf hingewiesen worden, daß zu den fortgesetzten intensiven Wohnungsbemühungen alle gebotenen Möglichkeiten gehören wie das Aufgreifen von Wohnungsangeboten, Aufgabe eigener Wohnungssuchanzeigen, Beauftragung von Maklern, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden. Die Wohnungsfürsorge des Bundes greift nur unterstützend bei der Beschaffung der Wohnung ein.

Die vom Kläger vorgenommenen eigenen Bemühungen genügten den an ihn gestellten Anforderungen nicht. Aus den erst mit Schreiben vom 3. April ···· näher dargelegten eigenen Bemühungen ist ersichtlich, daß sich diese ausschließlich auf die Suche nach einem Reihenhaus oder einer Doppelhaushälfte beschränkten. Eigene Bemühungen um eine mit 110 qm angemessene Wohnung mit einer von ihm selbst angegebenen Höchstbelastung von 2 000 DM monatlich hat der Kläger nicht belegt. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen. Er hatte in bezug auf die Gewährung von Trennungsgeld keinen Anspruch darauf, daß die neue Wohnung wie seine bisherige aus einem Einfamilienhaus besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. August 1977 BVerwG VI A 2.73 <BVerwGE 54, 248, 252>) ist eine Wohnung angemessen, wenn ihr Bezug dem Beamten unter Berücksichtigung seiner berechtigten Wünsche und persönlichen Verhältnisse zumutbar ist. Die Wohnung muß nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume der Familie des Beamten ein Heim bieten, das eine Entfaltung des Familienlebens ermöglicht. Diese Voraussetzungen kann auch eine ausreichend große Wohnung in einem Mietshaus erfüllen.

Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger zum Nachweis ausreichender Bemühungen nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe insgesamt drei Makler mit der Wohnungssuche beauftragt. Aus seinem eigenen Vortrag, die für die Berechnung des Trennungsgeldes zuständige Sachbearbeiterin habe ihm angesichts der quantitativ guten Angebotslage auf dem freien Wohnungsmarkt in ······· die Aufgabe eines Eigeninserats in einer der Stadtteilzeitungen lediglich als Alibi vorgeschlagen, ergibt sich, daß die Angebotslage auf dem freien Wohnungsmarkt in ······· gut war. Auch wenn die Sachbearbeiterin die Aussage, der Kläger solle eine Anzeige lediglich als Alibi aufgeben, gemacht haben sollte, änderte dies nichts an der Verpflichtung des Klägers, selbst eine Wohnung im Raum ······· zu suchen. Um diese Verpflichtung wußte er aufgrund des Bewilligungsbescheids. Auf die Aussage einer für die Berechnung des Trennungsgeldes zuständigen Sachbearbeiterin durfte er sich nicht verlassen. Die Verpflichtung zur Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt ist ferner nicht von der Bewilligung eines Finanzierungsbeitrags nach der Mietzuschußsonderregelung des ························· abhängig.

Auch die auf Antrag des Klägers erfolgte Aufnahme in die Liste der Wohnungsfürsorge befreite ihn nicht von der Obliegenheit eigener intensiver Bemühungen. Seine Behauptung, er habe bei der Wohnungsfürsorge die Auskunft erhalten, er selbst dürfe keine Wohnung suchen, solange er auf der Liste der Wohnungssuchenden stehe, ist nicht glaubhaft. Das Gegenteil ergibt sich aus den im Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld und in dem Bewilligungsbescheid für die Gewährung des Trennungsgeldes genannten Voraussetzungen. Der Kläger hat seine Behauptung, obwohl die Beklagte sie ausdrücklich bestritten hat, auch nicht näher substantiiert und hat keinen Beweis dafür angetreten, wer ihm wann und wo diese Auskunft erteilt hat.

Ein weiteres Indiz für die nicht uneingeschränkte Umzugswilligkeit des Klägers ist die Tatsache, daß er mit Beginn vom 1. November ···· an einen Mietvertrag über ein Einzimmer-Appartement in ······· mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bei einem Mietzins von 870 DM monatlich und Zahlung einer Kaution von 2 000 DM abschloß. Er hätte diesen Vertrag frühestens am 1. Dezember ···· zum 29. Februar ···· kündigen können. Dies spricht dafür, daß der Kläger jedenfalls in dieser Zeit keinen Bedarf für eine neue Wohnung für sich und seine Familie sah.

Da es bereits an ausreichenden eigenen Bemühungen des Klägers bei der Suche nach einer angemessenen, familiengerechten Wohnung von Beginn seiner Versetzung an fehlte, steht ihm jedenfalls für die vom Klageantrag erfaßte Zeit ab 1. Januar ···· ein Trennungstagegeld nicht zu, so daß die Frage, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März ··· zu Recht eine Kürzung von 25 v.H. vorgenommen hat, nicht entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 1 895 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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