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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 2.98
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 108 Abs. 1 | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.98 OVG 1 R 261/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 390,67 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt.
Ein Revisionsverfahren würde nicht die Gelegenheit geben, die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen zu klären, die bei Erteilung einer Umzugskostenzusage entstehen, wenn mit einer Versetzung zugleich eine Abordnung an einen anderen Dienstort verbunden ist. Auf diese Rechtsfragen kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Beklagte für den vom Kläger unternommenen Umzug keine Umzugskostenzusage, vor allem nicht im Bescheid vom 11. Dezember 1992, erteilt hat. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind nicht ausreichend dargelegt, so daß der Senat in einem Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht gegen seine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung entschieden und damit gegen den angeführten Verfahrensgrundsatz verstoßen haben soll. Mit dem allgemeinen Vorwurf, das Gericht habe Würdigungsgrundsätze wie allgemeine Auslegungs-, Erfahrungs- und Denkgesetze verletzt, läßt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen. Der Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts (stRspr z.B. Beschluß vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328). Hier könnte die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn hinreichend geltend gemacht wäre, daß das vorliegende Verfahren Anlaß geben könnte, Voraussetzungen und Geltungsbereich der angeführten allgemeinen Grundsätze rechtsgrundsätzlich weiterzuentwickeln. Daran fehlt es. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich alle auf die Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf den Einzelfall, ohne darüber hinausgehende allgemeine und bisher ungeklärte Rechtsfragen anzusprechen.
Ebenfalls bei der Frage zum Anspruch auf die Erteilung einer Umzugskostenzusage sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht geltend gemacht.
Eine Klärung der vom Kläger angeführten materiellrechtlichen Fragen zum Bundesumzugskostengesetz wäre in einem Revisionsverfahren nicht möglich. Dem steht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte eine Umzugskostenzusage für den streitigen Umzug des Klägers und damit eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz i.d.F. vom 11. Dezember 1990 BUKG <BGBl I S. 2682>) bestandskräftig abgelehnt hat. Von dieser Feststellung wäre in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen, weil dagegen keine wirksamen Rügen erhoben sind.
Das Vorbringen des Klägers, er habe mit seinem Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 29. April 1993 die Ablehnung der Umzugskostenzusage im Bescheid vom 21. Dezember 1992 konkludent angefochten, ist eine bloße Tatsachenbehauptung, die einer wirksamen Verfahrensrüge nicht genügt. Sie belegt nicht näher, aus welchen verfahrensrechtlich fehlerhaften Gründen das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung getroffen hat, der Kläger habe die Ablehnung der Umzugskostenzusage weder ausdrücklich noch konkludent angefochten. Der Hinweis des Klägers auf seinen Antrag auf Umzugskostenvergütung vom 29. April 1993 ergibt dazu nichts. In diesem Antrag beruft sich der Kläger ausdrücklich auf den Bescheid vom 11. Dezember 1992, in dem er die erforderliche Umzugskostenzusage sieht. Unter diesen Umständen ist nicht zu ersehen, inwiefern das Berufungsgericht in dem Kostenvergütungsantrag vom 29. April 1993 zusätzlich einen Rechtsbehelf gegen die in einem anderen Bescheid enthaltene Ablehnung der Umzugskostenzusage hätte erkennen müssen.
Auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die bestandskräftige Ablehnung der Umzugskostenzusage nicht durch einen Zweitbescheid wieder aufgegriffen, sind wirksame Rügen nicht erhoben. Der Kläger beanstandet mit seinen Ausführungen allein die materiellrechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts. Damit läßt sich eine Verfahrensrüge nicht wirksam erheben. Da die entsprechenden Rechtsausführungen des Klägers sich allein auf den konkreten Einzelfall beziehen, ergibt sich auch nicht, daß eine rechtsgrundsätzliche Klärung noch offener Rechtsfragen zu erwarten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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