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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 21.04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, EG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
GG Art. 105 Abs. 2 a | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 | |
EG Art. 234 |
2. Es begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ein Berufungsgericht eine europarechtliche Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorlegt und auch nicht die Revision zulässt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 10 B 21.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 325,27 € festgesetzt.
Gründe:
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob es mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, die Regelung einer Hundesteuersatzung, die lautet:
"Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog und Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen"
dahingehend auszulegen, dass mit dem Begriff "Kreuzung" jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der besonders angeführten Hunderassen finden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist.
Diese Frage würde in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Bei der in Streit stehenden Bestimmung der Hundesteuersatzung (im Folgenden HS) handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es kann eine solche Auslegung revisionsgerichtlich nur darauf überprüfen, ob sie selbst oder ihr Ergebnis gegen Bundesrecht verstoßen. Weder das eine noch das andere ist von der Beschwerde hier schlüssig aufgezeigt und für den Senat in der Sache auch nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht hat seine Auslegung des Begriffs "Kreuzung" in § 2 Abs. 2 HS unter Heranziehung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung vorgenommen und hierbei vergleichend die entsprechenden Regelungen in § 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbEinfG) - vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530), in § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 656) sowie in der durch dieses Gesetz abgelösten Landeshundeverordnung und die jeweils einschlägigen Materialien dieser Vorschriften in den Blick genommen (UA S. 8 ff.). Dass das Berufungsgericht bei Anwendung dieser anerkannten Auslegungsmethoden willkürlich vorgegangen wäre oder im Ergebnis ein mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 HS schlechterdings nicht vereinbares Verständnis des Begriffs "Kreuzungen" gewonnen und damit die Grenzen zulässiger Rechtsprechung verletzt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beschwerde stellt der Auslegung des Berufungsgerichts für ihre gegenteilige Auffassung letztlich lediglich ihr abweichendes Verständnis des Kreuzungsbegriffs entgegen, ohne jedoch dadurch einen Bundesrechtsverstoß des Berufungsgerichts dartun zu können.
Nach Auffassung des Senats genügt der Begriff einer Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 2 HS jedenfalls in der konkretisierten Gestalt, die er durch die Auslegung des Berufungsgerichts erhalten hat - wonach darunter auch jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der in der Satzung aufgeführten Hunderassen befinden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgeht, und abhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist (UA S. 8 ) - auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), zumal das Berufungsgericht in Anknüpfung an § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ergänzend darauf abstellt, dass eine "Vermischung eingetreten ist, die das Hervortreten des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt" (UA S. 9). Substantiierte Zweifel hieran hat auch die Beschwerde nicht geäußert.
Soweit die Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt wissen will, ob es mit Art. 1 §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 vereinbar ist, den Begriff "Kreuzung" dahingehend auszulegen, dass darunter jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile der besonders angeführten Hunderassen finden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf eine von einem Menschen gezielte oder ungewollte, zufällige Verpaarung von Hunden zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist, genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern es für die Entscheidung des Rechtsstreits, der allein die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung des Beklagten, nicht aber ein Verbringungs- oder Einfuhrverbot im Sinne des genannten Gesetzes zum Gegenstand hat, auf die Beantwortung dieser Frage ankommen könnte. Unabhängig von der fehlenden Darlegung vermag der Senat auch in der Sache nicht zu erkennen, weshalb der Kreuzungsbegriff der §§ 1, 2 Abs. 1 HundVerbEinfG oder - was die Beschwerde womöglich in Wahrheit meint - die Vereinbarkeit der Auslegung des Kreuzungsbegriffs in § 2 Abs. 2 HS durch das Berufungsgericht mit dem Begriff der Kreuzung in §§ 1, 2 Abs. 1 HundVerbEinfG für die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hundesteuerpflicht des Klägers von Bedeutung sein könnte.
b) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Hundesteuersatzung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die das Halten von Hunden bestimmter Rassen höher besteuert, für gefährliche Einzelhunde anderer Rassen jedoch keine erhöhte Steuer vorsieht.
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) diese Frage nicht ausdrücklich entschieden. Gegenstand jener Entscheidung war eine Satzung, die sowohl das Halten der in einer Rasseliste aufgezählten Hundearten einer erhöhten "Kampfhundesteuer" unterwarf als auch das Halten von solchen Hunden, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen bestand oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen konnte (a.a.O. S. 266). Folglich konnte der Senat damals davon ausgehen, dass in jedem Fall die erhöhte Besteuerung des Haltens solcher Hunde gewährleistet erscheine, die in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen seien (a.a.O. S. 273).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar sei, das Halten von Hunden bestimmter Rassen höher zu besteuern, ohne zugleich auch für das Halten erwiesenermaßen gefährlicher Einzelhunde anderer Rassen ebenfalls eine erhöhte Steuer zu erheben, hatte sich für den Senat daher in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 nicht gestellt. Sie lässt sich indes auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung durch Auslegung der beanstandeten Satzungsregelung anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten, so dass es hierfür nicht der Zulassung der Revision bedarf.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. S. 272). Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung muss sich im Ergebnis auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597 = juris Rn. 92 f. m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die von der Beschwerde mit der Grundsatzrüge angegriffene Regelung der Hundesteuersatzung nicht als gleichheitswidrig. Die vom Berufungsgericht für die Rechtmäßigkeit der Regelung angeführten Erwägungen (UA S. 15 ff.) sind tragfähig und bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der den Senat bindenden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), insoweit von der Beschwerde auch nicht substantiiert angegriffenen Auslegung durch das Berufungsgericht will der Satzungsgeber neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation in der Stadt nehmen (UA S. 9). Er verfolgt mit der erhöhten Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen und ihrer Kreuzungen den Lenkungszweck, die Gattung von Hunden zurückzudrängen, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger "attraktiv" sein als das sonstiger Hunde. Dabei wird die Hundepopulation, die zurückgedrängt werden soll, nicht durch die individuelle Gefährlichkeit der Tiere, sondern durch Gruppenmerkmale charakterisiert, die bei ihnen auf eine vorhandene genetische Veranlagung schließen lassen, welche der Satzungsgeber als Gefährdungspotenzial einstuft. Eine derartige Gefahrenvorsorge vermittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. S. 268, 274 f.), und zwar auch dann, wenn der Satzungsgeber - wie hier - darauf verzichtet, gleichzeitig das Halten sonstiger Hunde mit einer erhöhten Steuer zu belegen, die im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung getreten sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu sehen; denn die von der Beschwerde beanstandete Einschränkung des Steuertatbestandes beruht auf der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Mit gutem Grund durfte der Satzungsgeber davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung der nach Rassemerkmalen als besonders gefährlich eingeschätzten Hunde den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen oder einer Kreuzung hiervon entscheiden. Eine vergleichbare Lenkungswirkung konnte er von der erhöhten Besteuerung als individuell gefährlich erkannter Hunde durch Aufnahme einer entsprechenden Generalklausel in die Satzung nicht erwarten. Denn die individuelle Gefährlichkeit der Hunde wird in aller Regel erst nach ihrer Anschaffung offenbar. Lenkend im Sinne einer Gefahrenvorsorge dürfte die erhöhte Besteuerung als individuell gefährlich in Erscheinung getretener Hunde - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - daher allenfalls insofern wirken, als sie die Halter zu verstärkten Anstrengungen bei deren Haltung, namentlich zur Vermeidung aggressionssteigernder Verhaltensweisen, veranlassen kann. Ein Einfluss auf die Zusammensetzung der örtlichen Hundepopulation in dem vom Satzungsgeber gewünschten Sinn ist damit aber nicht verbunden.
Hinzu kommt, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 eine gewisse Skepsis gegenüber einer Generalklausel zur erhöhten Besteuerung individuell gefährlicher Hunde mit dem Hinweis darauf zum Ausdruck gebracht hat, dass sie regelmäßig gewisse Anforderungen an die "Steuerehrlichkeit" des Hundehalters stelle (a.a.O. S. 273). In jedem Fall dürfte die Steuererhebung nach Maßgabe einer solchen Generalklausel mit einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand für die Gemeinde verbunden sein, dessen Vermeidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausgestaltung einer kommunalen Steuersatzung angemessen Rechnung getragen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <243>).
Der Satzungsgeber ist folglich nicht verpflichtet, aus Gleichheitsgründen zugleich auch als individuell gefährlich erkannte Hunde der erhöhten Steuer zu unterwerfen. Die Beschränkung und sonstige Regulierung des Haltens individuell gefährlicher Hunde darf er dem einschlägigen Ordnungsrecht überlassen, das effektiv wirkende Befugnisse zur Lösung dieses Problems zur Verfügung stellt. Vor dem Hintergrund der Lenkungssteuerkonzeption des Beklagten ist das Halten individuell gefährlicher Hunde danach wesentlich Ungleiches gegenüber der Besteuerung des Haltens gefährlicher Hunderassen und ihrer Kreuzungen.
Im Ergebnis zu Unrecht beruft sich die Beschwerde für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. August 2002 (13 L 4102/00 - ZKF 2003, 37). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, der zufolge eine Hundesteuersatzung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, in welcher eine erhöhte Steuer lediglich für Hunde bestimmter Rassen nach einer Positivliste erhoben wird, ohne dass die Satzung eine erhöhte Steuerpflicht auch für allgemein als gefährlich eingestufte Hunde enthält, ist der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts schon deshalb im Ausgangspunkt nicht uneingeschränkt vergleichbar, weil in der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beurteilenden Satzung eine erhöhte Besteuerung von Kreuzungen der als gefährlich bestimmten Hunderassen nicht vorgesehen war. Unabhängig hiervon trägt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auch deshalb nicht die von der Beschwerde daraus gezogenen Schlüsse, weil es sich seinerseits - aus den zuvor genannten Gründen - von einem unzutreffenden Verständnis des Urteils des beschließenden Senats vom 19. Januar 2000 (a.a.O. S. 273) zu seinem Standpunkt veranlasst gesehen hat.
c) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie die Klärung der Frage für erheblich hält, ob es mit Art. 90 EG vereinbar ist, wenn eine Hundesteuerregelung, die im Interesse einer Gefahrenvorbeugung in der Gemeinde die Zahl gefährlicher Hunde im Verhältnis zu den Hunden, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, vermindern soll, nur die Haltung von Hunden, die aus dem Europäischen Ausland importierten Rassen zugerechnet werden, einem 7,5-fachen Steuersatz unterwirft, während vergleichbare inländische Hunde dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden und obwohl es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen.
Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie von der tatsächlichen Annahme ausgeht, dass "es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen", die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Dem Bundesverwaltungsgericht könnte sich daher in dem angestrebten Revisionsverfahren die auf der zitierten Annahme beruhende Rechtsfrage nicht stellen, zumal es als Revisionsgericht zur eigenen Tatsachenerhebung nicht berufen ist.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., auf der Grundlage eigener Tatsachenerhebungen zu der Feststellung gelangt ist, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde der im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland aufgezählten Rassen für das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters - in besonderer Weise gefährlich werden können (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 74). Es spricht daher Einiges dafür, dass die von der Beschwerde ihrer Rechtsfrage zugrunde gelegte tatsächliche Annahme auch in der Sache nicht zutrifft (zur Vergleichbarkeit mit der Gefährlichkeit anderer Hunderassen vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., juris Rn. 95).
Vor diesem Hintergrund hält es der Senat zudem für zweifelhaft, ob die weitere Annahme in der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zutrifft, dass "vergleichbare inländische Hunde" dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden. Es bedarf hier jedoch letztlich keiner Entscheidung des Senats darüber, ob die niedriger besteuerten Hunde anderer als der in der angegriffenen Satzung aufgezählten Rassen den dort der höheren Besteuerung unterworfenen Hunderassen, deren überwiegend ausländischen Ursprung das Berufungsgericht unterstellt hat, im Sinne des Art. 90 Abs. 1 EG "gleichartig" sind, da die Zulassung der Revision wegen dieser Frage bereits aus dem zuerst genannten Grund scheitert.
2. Die Revision ist nicht wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von dem Urteil des Senats vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) zuzulassen.
Den Rechtssatz, den die Beschwerde jenem Urteil entnehmen zu können meint, dass eine Hundesteuersatzung, die mit Lenkungsabsicht die durch die Hundehaltung verursachten erhöhten Gefahren einschränken soll, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht bzw. rechtsfehlerhaft ist, wenn nach ihr allein Halter von Hunden bestimmter Rassen oder deren Kreuzungen erhöht besteuert werden, sie aber nicht berücksichtigt, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotenzial ausgestattet sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht aufgestellt. Er ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde insbesondere auch nicht aus der Aussage des Senats in dem Urteil, dass der Satzungsgeber rechtsfehlerfrei das Aggressionspotenzial anderer Hunderassen dadurch berücksichtigt habe, dass er sonstige gefährliche Hunde ebenfalls mit einer erhöhten Steuer belegt habe (BVerwG, a.a.O. S. 276). Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Gleichheitsrüge (oben 1 b) verwiesen werden. Die Annahme der Divergenz des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts mit dem behaupteten Rechtssatz in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht danach ins Leere.
3. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der beiden von ihr genannten Fragen keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG eingeholt habe, liegt jedenfalls nicht vor. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Nach Art. 234 Abs. 3 EG war das Berufungsgericht nicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG jedenfalls insoweit, als es um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 752). Das ist im Hinblick auf das für die Entscheidung maßgebliche Recht der Europäischen Gemeinschaften der Fall (im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - C-99/00 - Lyckeskog - EuGHE 2002, I S. 4839 Rn. 16 f.; BFH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - XI B 107/03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 28. August 2003 - VII B 259/02 - BFH/NV 2004, 68; BSG, Beschluss vom 25. August 2004 - B 10 KG 3/03 B - juris Rn. 7). Demgemäß liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht, obwohl es Gemeinschaftsrecht auszulegen hatte, sowohl von der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs als auch von der Zulassung der Revision abgesehen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 GKG a.F.
Ende der Entscheidung
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