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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.97
Rechtsgebiete: VwGO, TGV


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1
VwGO § 2
TGV § 1 Abs. 2 Nr. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 10 B 5.97 OVG 3 L 346/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verwaltungsträger - hier das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt - bei seiner Ermessensentscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ressortübergreifend zu beachten habe und daher in seiner Entscheidung durch die Verwaltungspraxis in anderen Ressorts gebunden werde. Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage läßt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der Regeln sachgerechter Interpretation im Sinne des Berufungsurteils beantworten.

Nach der in dem vorliegenden Verfahren maßgebenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279) wird Trennungsgeld u.a. gewährt aus Anlaß der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung während der Probezeit. Die Gewährung von Trennungsgeld bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde. Das Berufungsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, daß die Beklagte die für eine solche Zustimmung sachlich zuständige Behörde ist. Aus dem Wortlaut der Regelung wie auch aus dem Normzweck folgt, daß die Erteilung der Zustimmung in pflichtgemäßem Ermessen der Behörde liegt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde den Gleichheitssatz nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich zu wahren. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 13, § 9 Abs. 3 TGV, wonach die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung bezüglich der Gewährung von Trennungsgeld ausdrücklich in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gestellt wird. Dieser gesetzlichen Kompetenzzuweisung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, daß nach Maßgabe des Art. 68 Abs. 2 Verf LSA jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung leitet (sog. Ressortprinzip). Mit dieser gesetzlichen Kompetenzzuweisung und dem Ressortprinzip wäre es nicht vereinbar, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse sich der Verwaltungspraxis anderer Ministerien anzupassen hätte oder durch deren Ermessensrichtlinien gebunden wäre. Es bleibt deshalb dem jeweiligen Fachminister überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen er die Zustimmung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV erteilt. Der Anspruch auf gleiche Behandlung besteht hierbei nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfGE 21, 54, 68; 10, 354, 371; 12, 139, 143; 12, 319, 324).

2. Die Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 6.91 - ist nicht gegeben. Eine solche Abweichung läge nur vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent einen dem widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt hätte (Beschluß vom 12. März 1996 - BVerwG 10 B 1.96 -). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht allein geltend, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ab, als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Beklagte verneint werde, obwohl andere oberste Dienstbehörden des Landes von ihrem Ermessen bei der Gewährung von Trennungsgeld einen anderweitigen Gebrauch machten. Hierin ist keine Abweichung in dem vorstehend genannten Sinne zu erkennen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1993 behandelt die Bindung einer für die Willensbildung einer Universität intern zuständigen Stelle dieser Körperschaft an frühere, nach außen wirkende Entscheidungen ihres Rektorats. Nach den Ausführungen in diesem Urteil trat unabhängig von den internen Entscheidungszuständigkeiten nach außen hin stets der Rektor als für die Universität handelndes Organ in Erscheinung, so daß sich die Verwaltung der Hochschule dem Außenstehenden gegenüber als Einheit darstellte. Ausdrücklich hiervon ausgehend ist eine Bindung sämtlicher anderer Stellen der Universität angenommen worden, wenn das Handeln des Rektorats von der Sache her geeignet ist, eine Selbstbindung der Universitätsverwaltung im Wege des Art. 3 Abs. 1 GG herbeizuführen. Die von dem Berufungsgericht entschiedene Frage betrifft dagegen nicht die Selbstbindung einer internen Stelle des Landes Sachsen-Anhalt, sondern die Bindung einer nach außen auftretenden Behörde durch Ermessensentscheidungen einer anderen nach außen auftretenden Behörde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.

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